24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

BSW – innerparteiliche Demokratie aus Art. 21 GG

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

BSW – innerparteiliche Demokratie aus Art. 21 GG

Grundgesetz

Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit

Bundessatzung

§ 4 Aufnahme der Mitglieder


(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) erfolgt gemäß dieser Satzung. Zunächst wird die Mitgliedschaft unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Soweit die Gründung von entsprechenden Gliederungen stattgefunden hat, wird jedes Mitglied entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz auch Mitglied der jeweiligen Gliederung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Mitgliedschaft allein in der Bundespartei. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesvorstand anzuzeigen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Antrag. Dieser muss schriftlich, in Textform oder elektronisch (z.B. per E-Mail) gestellt werden und muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Mit dem Aufnahmeantrag muss der Bewerber wahrheitsgemäß über frühere Parteimitgliedschaften informieren.
(3) Die Aufnahme kann beim Parteivorstand oder beim Vorstand der zuständigen Gliederung beantragt werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Bundesvorstand. Der Parteivorstand kann hierbei dem zuständigen Landesverband sowohl für den Einzelfall als auch generell schriftlich Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Parteivorstand bleibt stets entscheidungsbefugt.
(5) Während des Aufnahmeverfahrens hat der Bewerber als „Mitglied im Aufnahmeverfahren“ das Recht, über das Parteileben, öffentliche Aktivitäten und Veranstaltungen der Partei parteiüblich informiert zu werden. Weitergehende Rechte sind mit diesem Status nicht verbunden.
(6) Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
(7) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben so ist sie endgültig. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Vorstand der für ihn zuständigen Gliederung. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Parteivorstand oder die vom Parteivorstand über die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern beauftragte Gliederung.

Die Regelung zur Aufnahme neuer Mitglieder in der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) weist autokratische Züge auf, insbesondere durch die starke Zentralisierung der Entscheidungsbefugnisse beim Bundesvorstand. Die Satzung verleiht dem Bundesvorstand das alleinige Recht, über die Aufnahme zu entscheiden, wobei dieser die Möglichkeit hat, Vollmachten an Landesverbände zu erteilen, jedoch jederzeit widerrufen kann. Diese Struktur führt zu einer erheblichen Machtkonzentration und schafft ein System, in dem der Bundesvorstand letztlich die Kontrolle über den gesamten Aufnahmeprozess behält.

Ein zentralisiertes Verfahren dieser Art ist aus demokratischer Sicht problematisch, da es das Prinzip der Dezentralisierung und der Mitsprache untergräbt. Demokratie lebt von der Verteilung der Entscheidungsgewalt und der Partizipation verschiedener Ebenen und Mitglieder einer Organisation. Wenn die Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme von Mitgliedern nahezu ausschließlich bei der Bundesleitung liegt, werden die Stimmen und die Einflussmöglichkeiten der unteren Gliederungen und der Basis stark eingeschränkt.

Besonders kritisch ist auch die Tatsache, dass eine Ablehnung des Aufnahmeantrags keiner Begründung bedarf. Dies schafft Raum für Intransparenz und Willkür, da Bewerber nicht nachvollziehen können, warum ihr Antrag abgelehnt wurde. Ein solches Verfahren kann zu einem Klima des Misstrauens führen und widerspricht den Prinzipien einer demokratischen Kultur, in der Entscheidungen offen und überprüfbar sein sollten.

Zwar besteht ein Einspruchsrecht innerhalb eines Jahres, doch ist dieser Einspruch nur begrenzt sinnvoll, wenn die ursprüngliche Ablehnung nicht begründet werden muss und die Entscheidungsinstanz wiederum beim Bundesvorstand oder einer von ihm beauftragten Gliederung liegt. Dies zementiert die Machtfülle der zentralen Parteiführung und reduziert die Einflussmöglichkeiten der Mitglieder und der unteren Parteiebenen auf ein Minimum.

Innerparteiliche Demokratie – Art. 21 GG

Im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes (GG), der festlegt, dass die innerparteiliche Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss, wäre die Zentralisierung der Entscheidungsgewalt bei der Aufnahme neuer Mitglieder in der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) problematisch. Art. 21 GG stellt sicher, dass politische Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und dabei intern demokratisch organisiert sein müssen. Dies bedeutet, dass Entscheidungsprozesse innerhalb der Partei auf Mitbestimmung, Transparenz und einer fairen Verteilung der Macht basieren sollten.

Wenn die Parteistruktur so gestaltet ist, dass der Bundesvorstand die Aufnahme neuer Mitglieder kontrolliert, ohne eine Begründungspflicht für Ablehnungen und ohne echte Mitsprache der unteren Gliederungen oder der Mitgliederbasis, könnte dies als Verstoß gegen die Prinzipien der innerparteilichen Demokratie gewertet werden. Ein System, in dem eine zentrale Führung autokratisch Entscheidungen trifft und wesentliche Kontrollmechanismen fehlen, widerspricht den Anforderungen, die das Grundgesetz an politische Parteien stellt.

Für eine Partei, die Teil eines demokratischen Prozesses sein möchte, ist es unerlässlich, innerparteiliche Strukturen zu schaffen, die eine echte Mitbestimmung der Mitglieder und eine transparente Entscheidungsfindung ermöglichen. Die beschriebenen Regelungen der BSW könnten daher infrage stellen, ob die Partei im Sinne von Art. 21 GG tatsächlich als demokratisch zu bewerten ist. Sollte eine Partei keine hinreichenden Strukturen für innerparteiliche Demokratie aufweisen, könnte sie letztlich nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen und würde Schwierigkeiten haben, als vollwertiger Akteur in einem demokratischen Prozess anerkannt zu werden.

Verfassungsrecthlich wäre es erforderlich, dass die BSW ihre Satzung überarbeitet, um demokratische Prinzipien wie Transparenz, Partizipation und Dezentralisierung der Macht innerhalb der Partei zu stärken. Andernfalls steht die Frage im Raum, ob die Partei als mit dem Geist von Art. 21 GG vereinbar betrachtet werden kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »