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Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Rechtsgebiete

BMJ stellt Eckpunkte für weitere Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung vor

Pressemitteilung
13. Juni 2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute ein Eckpunktepapier für eine weitere Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen verschiedene Bereiche der VwGO modernisiert und verwaltungsgerichtliche Verfahren effektiver gestaltet werden. Die geplanten Maßnahmen zielen insbesondere auch darauf ab, Asylprozesse weiter zu beschleunigen.

https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_VwGO_Novelle_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der VwGO-Novelle II:

Ziele der Novelle:

  • Modernisierung der VwGO im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung.
  • Effektivierung der verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren.
  • Flexiblerer Einsatz personeller Ressourcen an den Gerichten.
  • Entlastung der Gerichte von querulatorischen Begehren.
  • Verfahrensbeschleunigung ohne Einschränkung der Kontrollfunktion.

Wesentliche Regelungsvorschläge:

  1. Einzelrichter-Einsatz:

    • Proberichter als Einzelrichter: Proberichter sollen unmittelbar nach ihrer Ernennung als Einzelrichter eingesetzt werden können, ohne Sperrfristen.
    • Asylhauptsacheverfahren: Einzelrichter entscheiden grundsätzlich in Asylhauptsacheverfahren.
    • OVGs/VGHs: Fakultative Einzelrichter bei OVGs/VGHs für Fälle ohne besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung.
  2. Rechtsmittelzugang:

    • Erweiterung der Divergenz: Zulassungsgrund der Divergenz soll weiter gefasst werden, um den Zugang zu Berufung und Revision zu erleichtern.
    • Offensichtlicher Zulassungsgrund: Rechtsmittel können zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch ohne ausreichende Darlegung.
  3. Vollstreckung gegen Hoheitsträger:

    • Erhöhung des Zwangsgelds: Höchstbetrag für Zwangsgeld soll von 10.000 EUR auf 25.000 EUR erhöht werden.
    • Periodische Zwangsgelder: Zwangsgelder können periodisch angeordnet werden.
    • Zuweisung des Zwangsgelds: Zwangsgeld soll nicht mehr dem Hoheitsträger zufließen, sondern an einen anderen öffentlichen Rechtsträger oder eine gemeinnützige Einrichtung.
  4. Querulatorische Klagen:

    • Kostenvorauszahlung: Bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen kann eine Gerichtskostenvorauszahlung angeordnet werden.
  5. Erstinstanzliche Zuständigkeiten:

    • Planfeststellungsverfahren: Konzentrierung sämtlicher Planfeststellungsverfahren bei OVGs/VGHs.
    • Nachträgliche Schutzauflagen: Zuständigkeit der OVGs/VGHs auch für nachträgliche Anordnungen von Schutzauflagen.
    • Windkraftanlagen: Erstinstanzliche Zuständigkeit der OVGs/VGHs auch für Zuwegungen und Kabeltrassen zu Windkraftanlagen.
  6. Verfahrensvorschriften:

    • Hängebeschlüsse: Kodifizierung und Ausschluss der Beschwerdefähigkeit von Hängebeschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz.
    • Systematisierung des einstweiligen Rechtsschutzes: Verbesserte Regelungstechnik und Gesetzessystematik.
    • Sicherheitsleistungen: Sicherheitsleistungen und Auflagen auch bei ablehnenden Eilbeschlüssen möglich.
  7. Sonstige Änderungen:

    • Rechtsbehelfsbelehrung: Erweiterung um Belehrung über die Form.
    • Elektronische Widerspruchserhebung: Widerspruch auch in einfacher elektronischer Form möglich.
    • Ergänzungswahl ehrenamtlicher Richter: Klarere Regelung zur Ergänzungswahl bei nicht ausreichender Anzahl ehrenamtlicher Richter.
    • Veröffentlichungspflicht: Ausdehnung der Veröffentlichungspflicht auch auf vorläufige Außervollzugsetzungen.
    • Cloud-Aktenvorlage: Klare Regelung zur Aktenvorlage durch Bereitstellung in einer Cloud.
    • Richter im Nebenamt: Einführung einer Regelung zu Richtern im Nebenamt in der FGO.

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