Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
BMI und BMJ bringen einen Referentenentwurf ein.
Das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft zielt darauf ab, die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft zu unterbinden, wenn Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um dem Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Dies geschieht oft, um Aufenthaltsrechte für die drittstaatsangehörige Mutter zu begründen oder zu stärken. Der Gesetzentwurf soll diese Praxis wirksamer verhindern.
Zusammenfassung des Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
A. Problem und Ziel
Missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft treten häufig auf, wenn Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem unbefristeten Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen. Ziel ist es oft, dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen und damit der drittstaatsangehörigen Mutter ein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen oder zu sichern.
Hintergrund:
- Die Vaterschaftsanerkennung ist erwünscht, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater ist oder eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
- Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Anerkennung ausschließlich dazu dient, Aufenthaltsrechte zu erlangen.
Bisherige Maßnahmen:
- 2008 wurde mit § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ein behördliches Anfechtungsrecht eingeführt, das jedoch 2013 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.
- Seit 2017 verhindert § 1597a BGB die missbräuchliche Anerkennung präventiv, indem die Beurkundungsbehörde bei Verdacht die Ausländerbehörde informiert.
Probleme:
- Das derzeitige Recht ist nicht ausreichend, um missbräuchliche Anerkennungen effektiv zu verhindern.
- Die Prüfung durch Beurkundungsstellen (z.B. Notariate) ist nicht ideal, da diese keine Expertise im Ausländerrecht haben.
B. Lösung
Neue Regelungen:
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Zustimmung der Ausländerbehörde:
- In Fällen eines aufenthaltsrechtlichen Gefälles (z.B. Anerkennender ist Deutscher, Mutter hat nur Duldung) ist die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung erforderlich.
- Ohne Zustimmung der Ausländerbehörde weist das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters in das Geburtenregister zurück.
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Ausnahmen:
- Keine Zustimmung nötig, wenn der Anerkennende der leibliche Vater ist. Dies muss durch einen Nachweis belegt werden.
- Besteht eine sozial-familiäre Beziehung oder übernimmt der Anerkennende Verantwortung für das Kind, liegt ebenfalls kein Missbrauch vor.
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Erleichterung der Missbrauchsprüfung:
- Einführung von Regelbeispielen, die eine sozial-familiäre Beziehung oder Verantwortungsübernahme definieren.
- Feststellung eines Missbrauchs soll anhand gesetzlicher Vermutungen erfolgen, die sich stärker an praktischen Erfahrungswerten orientieren.
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Rücknahme der Zustimmung:
- Die Zustimmung der Ausländerbehörde kann zurückgenommen werden, wenn sie auf Täuschung, Drohung, Bestechung oder falschen Angaben beruhte.
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Strafbewehrung:
- Falsche oder unvollständige Angaben zur Erwirkung der Zustimmung der Ausländerbehörde sowie der Gebrauch einer erlangten Zustimmung im Rechtsverkehr sollen strafbar sein.
Kontext
Dieser Entwurf steht im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, welches leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen möchte.