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Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen

Rechtliche Analyse: AfD-Kandidat und die OB-Wahl Ludwigshafen

VG und OVG zur OB-Wahl in Ludwigshafen – Analyse der Entscheidungen


Analyse des Wahlergebnisses und insbesondere der absoluten Stimmen und der Wahlbeteiligung bei der OB-Wahl in Ludwigshafen:


Wahlergebnis im Überblick (1. Wahlgang, 21. September 2025)

Kandidat Partei / Unterstützung Absolute Stimmen Prozentualer Anteil der gültigen Stimmen
Klaus Blettner (CDU / FWG) CDU / Freie Wähler 12.943 Stimmen 41,2 % (RLP Wahlen)
Jens Peter Gotter SPD 11.160 Stimmen 35,5 % (RLP Wahlen)
Martin Wegner (parteilos) 4.938 Stimmen 15,7 % (RLP Wahlen)
Michaela Schneider-Wettstein Volt 2.389 Stimmen 7,6 % (RLP Wahlen)

Wahlberechtigte, Wähler und Ungültige Stimmabgaben

  • Wahlberechtigte: 118.314 (RLP Wahlen)

  • Wähler (insgesamt abgegebene Stimmen) → 34.631 (RLP Wahlen)

  • Ungültige Stimmen: 3.201 (das sind etwa 9,2 % der abgegebenen Stimmen) (RLP Wahlen)

  • Gültige Stimmen: 31.430 (RLP Wahlen)


Wahlbeteiligung


Historischer Vergleich und politische Implikationen

  • 2017: Beim ersten Wahlgang der OB-Wahl in Ludwigshafen lag die Wahlbeteiligung deutlich höher, etwa bei 60,2 % (Ludwigshafen).

  • Der Rückgang auf 29,3 % stellt also einen dramatischen Einbruch dar – weniger als die Hälfte der damaligen Beteiligung. (Rheinpfalz)

 

Niedrige Mobilisierung

Die Wahlbeteiligung von knapp 30 % deutet auf eine starke Zurückhaltung seitens der Wählerinnen und Wähler hin. Das kann verschiedene Ursachen haben, darunter:

    • Der Ausschluss des AfD-Kandidaten könnte zu einer Distanzierung von Teilen der AfD-Wählerschaft geführt haben, die sich nicht mit den verbliebenen Kandidaten identifizieren.

    • Möglicherweise hielt man das Ergebnis schon im Voraus für klar (z. B. Favoritenrolle von CDU und SPD) und sah die Stichwahl als entscheidend an – was laut Berichten die Wahlbeteiligung gedrückt haben könnte. 

Auswirkungen des Ausschlusses von Joachim Paul (AfD)

Der Ausschluss wurde gerichtlich bestätigt. (siehe Verlinkung oben)
Ob dieser Ausschluss direkt zu der niedrigen Beteiligung geführt hat, lässt sich schwer beweisen, aber er dürfte zu einer höheren Ungültigenquote oder zur Nichtteilnahme geführt haben – gerade bei potenziellen AfD-Wählern.

  1. Ungültige Stimmen
    Mit 9,2 % der abgegebenen Stimmen sind die ungültigen Stimmen recht hoch – das spricht dafür, dass ein Teil der Wähler durchaus abstimmen wollte, aber nicht zustimmungsfähig zu den Kandidaten war oder Probleme beim Ausfüllen hatten. Auch Protest- oder Nicht-Zustimmungskreuze könnten eine Rolle spielen.

  2. Zukünftige Stichwahl
    Da keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichte, kommt es zur Stichwahl zwischen Blettner (CDU) und Gotter (SPD) am 12. Oktober 2025. Das bedeutet, dass mobilisierbare Wähler in der kurzen Zeit bis zur Stichwahl besonders wichtig sind. Der geringe Zuspruch im ersten Wahlgang ist eine Warnung für beide Lager, sich stärker zu engagieren.

 


Eine Wahlbeteiligung von unter 30 %, wie sie nun bei der OB-Wahl in Ludwigshafen zu beobachten war, ist auf kommunaler Ebene ein ernstes Signal. Die Folgen lassen sich in mehreren Dimensionen aufzeigen:

Legitimität des Amtes

  • Ein Oberbürgermeister, der in einer Stichwahl vielleicht 55–60 % der gültigen Stimmen erhält, kommt im Ergebnis nur auf die Zustimmung von ca. 15 % der Wahlberechtigten.

  • Diese schwache demokratische Basis erschwert es, politisch verbindliche Entscheidungen mit Rückhalt durchzusetzen.

  • In der öffentlichen Wahrnehmung kann so der Eindruck entstehen, die Wahl spiegele nicht mehr „den Willen der Bürgerschaft“ wider, sondern nur den einer kleinen Minderheit.


Verlust an Repräsentativität

  • Kommunalpolitik lebt davon, dass möglichst viele gesellschaftliche Gruppen sich beteiligen.

  • Wenn sich große Teile – z. B. jüngere Wähler, Menschen mit Migrationshintergrund oder einkommensschwache Schichten – nicht beteiligen, entstehen blinde Flecken in der Repräsentation.

  • Politik droht dadurch, sich stärker an den Interessen der mobilisierten, politisch aktiven Minderheit auszurichten.


Vertrauensproblem für die kommunale Demokratie

  • Eine so niedrige Beteiligung nährt Zweifel an der Funktionsfähigkeit der kommunalen Demokratie.

  • Bürger könnten das Gefühl entwickeln, Wahlen seien bedeutungslos, weil „die Politik ohnehin macht, was sie will“.

  • Das schwächt die Bindungskraft demokratischer Institutionen und öffnet Raum für populistische Kritik („abgehobene Politikerkaste“).


Erhöhte Anfälligkeit für Extrempositionen

  • Bei niedriger Beteiligung wiegen mobilisierungsstarke Minderheiten überproportional schwer.

  • Parteien oder Gruppierungen mit hoch motivierter Wählerschaft (z. B. Protestbewegungen, radikale Parteien) können schon mit relativ kleinen absoluten Zahlen deutliche Erfolge erzielen.

  • Dadurch entsteht eine Schieflage zwischen faktischem Wählerwillen und institutioneller Macht.


Kommunalpolitische Praxis

  • Die Durchsetzung großer Projekte (z. B. Infrastruktur, Stadtentwicklung, Steuerfragen) wird schwieriger, wenn ein OB nur auf ein sehr schmales demokratisches Fundament bauen kann.

  • Ratsfraktionen können die geringe Wahlbeteiligung auch strategisch nutzen, um die Handlungsfähigkeit des OB in Frage zu stellen.

  • Bürgerentscheide, Bürgerinitiativen und direkte Beteiligungsformen gewinnen in der Folge oft an Gewicht – was Chancen, aber auch Risiken birgt.


Signalwirkung über die Kommune hinaus

  • Kommunale Wahlen gelten als Gradmesser für die Vitalität der Demokratie insgesamt.

  • Eine Beteiligung von unter 30 % kann überregional als Alarmsignal verstanden werden: Wenn schon dort, wo Entscheidungen das unmittelbare Lebensumfeld betreffen, kaum jemand abstimmt, deutet das auf eine tieferliegende Entfremdung zwischen Bürgerschaft und Politik hin.

 


 

Länder mit ausdrücklicher „Verfassungstreue“-Klausel für Bürgermeister-Kandidaten

Rheinland-Pfalz (GemO § 53 Abs. 3)
„… wählbar [ist], wer … die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.“ (amtliche Darstellung/Kommentierung zu § 53 GemO; VV verweist ausdrücklich auf die Prüfung durch den Wahlausschuss). 

Nordrhein-Westfalen (GO NRW § 65 Abs. 2, in der Praxis als Wählbarkeitsvoraussetzung angewandt)
Die GO-Systematik verweist für (O-)Bürgermeister auf besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen; in der Verwaltungspraxis gehört dazu die Gewähr des Eintretens für die FDGO (in der amtlichen Wahlbroschüre wird auf diese Anforderungen und die einschlägige GO/KWahlG-Systematik verwiesen).

Baden-Württemberg (GemO § 46 i.V.m. IM-BW)
Das Innenministerium stellt klar: Bewerber „müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung … eintreten“. (Hinweistext des IM-BW zu Kommunalwahlen). 

Niedersachsen (NKomVG § 80 Abs. 4 Nr. 3 / § 61 Abs. 3 a.F.)
„Gewählt werden kann, wer … die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung … einzutreten.“ (Direktwahl/Hauptverwaltungsbeamte). 

Sachsen-Anhalt (KVG LSA § 96 i.V.m. § 61 Abs. 2/3 KVG LSA)
Der Normtext verweist darauf, dass die Bewerber die Gewähr bieten müssen, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des GG und der LVerf einzutreten

Mecklenburg-Vorpommern (KWG M-V i.V.m. LBG M-V – beamtenrechtlich in das Wahlrecht einbezogen)
„… wonach der Bewerber die Gewähr dafür bieten muss, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung … und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten, entscheidet der zuständige Wahlausschuss.“ (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages zur geltenden Rechtslage in M-V; gilt gleichartig für Landräte und ehrenamtliche BM). 

Anmerkung: In M-V ist die FDGO-Gewähr explizit über Verweisungen auf das Landesbeamtenrecht als Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet; die Prüfung liegt beim Wahlausschuss.


Länder ohne ausdrückliche „Verfassungstreue“-Klausel in den Wahlvorschriften (Wählbarkeit), i.d.R. nur allgemeine Wählbarkeitsregeln; Verfassungstreue wirkt beamtenrechtlich nach Wahlannahme

Bayern
Die Wählbarkeit für Erste Bürgermeister richtet sich nach Art. 39 GLKrWG (Mindestalter, Ausschlussgründe etc.). Keine FDGO-Formel in GLKrWG/GLKrWO; der Erste Bürgermeister ist aber Beamter (Art. 34 BayGO), sodass die beamtenrechtliche Treuepflicht greift.

Brandenburg
§ 11 BbgKWahlG regelt die Wählbarkeit (Alter, Aufenthalt, Verlustgründe). Keine FDGO-Klausel im Wahlrecht.

Thüringen
§ 24 ThürKWG regelt die BM-Wahl; keine FDGO-Klausel als ausdrückliche Wählbarkeitsvoraussetzung im Wahlgesetz; die Frage der Verfassungstreue wird im Rahmen der Wahlprüfung/Beamtenrecht thematisiert. 

Schleswig-Holstein
§ 57 GemO SH (Wahlgrundsätze) – keine FDGO-Klausel in den Wahlvorschriften; Direktwahl durch Bürger, beamtenrechtliche Treuepflicht ab Wahlannahme.

Saarland
KSVG §§ 54 ff. (Wählbarkeit/Wahl des BM) – öffentlich zugängliche Textfassungen zeigen keine FDGO-Formel in den Wahlvorschriften; BM ist Beamter auf Zeit → Treuepflicht folgt beamtenrechtlich.  

Baden-Württemberg (ergänzende Einordnung)
Der Gesetzestext des § 46 GemO enthält die FDGO-Formel nicht wörtlich; maßgeblich ist die ministerielle Auslegung und Praxis (siehe oben), die die FDGO-Gewähr zur Zulassungsvoraussetzung erhebt. 

Berlin / Hamburg / Bremen (Stadtstaaten)
Keine direkt vom Volk gewählten Gemeinde-Bürgermeister im Sinne klassischer Kommunalwahlen (andere Strukturen – z.B. Bezirksbürgermeister, Wahl durch BVV/Parlament). Keine einschlägigen „Gemeindewahlordnungen“ mit FDGO-Klausel für direkt gewählte BM. (Allgemeine Wahl-Infos; beamten-/dienstrechtliche Treuepflichten gelten unabhängig davon.) 

Baden-Württemberg – Beleg zur Praxisrelevanz
Das IM-BW und Landeszentrale-Materialien zur Kommunalwahl stellen die FDGO-Gewähr explizit als Voraussetzung für Bewerber dar („Sie müssen die Gewähr dafür bieten…“). 

 

Kurzfazit

  • Explizite FDGO-Klausel (Wählbarkeit/Zulassung): Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, (Baden-Württemberg nach IM-Praxis), Mecklenburg-Vorpommern (über Verweisung ins Beamtenrecht), NRW (in Wahlhinweisen/Anwendung verankert).

  • Keine ausdrückliche Klausel in Wahlvorschriften: Bayern, Brandenburg, Thüringen, Schleswig-Holstein, Saarland; Stadtstaaten sind systematisch nicht vergleichbar.

 

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