Rechtliche Analyse: Ausschluss des AfD-Kandidaten von der OB-Wahl in Ludwigshafen

AfD-Politiker Joachim Paul kandidierte für das Amt des Oberbürgermeisters in Ludwigshafen, wurde jedoch vom Wahlausschuss wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht zur Wahl zugelassen.
Am 5. August 2025 entschied der Wahlausschuss der Stadt Ludwigshafen, den AfD-Landtagsabgeordneten Joachim Paul nicht zur bevorstehenden Oberbürgermeisterwahl am 21. September 2025 zuzulassen. Diese Nichtzulassung – ein in der kommunalen Wahlpraxis außergewöhnlicher Schritt – wurde damit begründet, dass Zweifel an Pauls Verfassungstreue bestehen. Konkret stellte sich die Frage, ob der Bewerber „die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Dieser Vorgang hat eine intensive juristische Debatte ausgelöst, da hier der Schutz der demokratischen Grundordnung gegen das passive Wahlrecht eines Kandidaten abgewogen wird.
Sachverhalt und Hintergrund der Entscheidung
Der Wahlausschuss unter Vorsitz der amtierenden Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck (parteilos, zuvor SPD) trat Anfang August 2025 zusammen, um über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die OB-Wahl zu entscheiden. Dabei wurde der Wahlvorschlag der AfD – Joachim Paul – mit Mehrheit (6:1 Stimmen) abgelehnt. Grund war ein ausführliches Dossier, das die Stadt Ludwigshafen zuvor vom rheinland-pfälzischen Innenministerium angefordert hatte. Dieses elfseitige Schreiben (unterzeichnet vom Leiter des Verfassungsschutzes) listete zahlreiche öffentliche Äußerungen und Aktivitäten Pauls in den letzten Jahren auf, die vom Verfassungsschutz als extremistisch oder verfassungsfeindlich eingestuft wurden. Unter anderem wurde Paul die Nähe zu rechtsextremen Netzwerken vorgeworfen: So soll er bei einer Veranstaltung den sogenannten White-Power-Gruß (ein Erkennungszeichen von Rechtsextremisten) gezeigt, den Chef der Identitären Bewegung Österreichs eingeladen und in Publikationen die „Remigration“ propagiert haben. Auch seine publizistische Unterstützung der vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppierung „Revolte Rheinland“ wurde genannt. Dieses Material hat die Wahlausschussvorsitzende Steinruck in der öffentlichen Sitzung auszugsweise vorgelesen, um die Zweifel an Pauls Verfassungstreue zu untermauern.
Die Entscheidung fiel vor dem Hintergrund, dass ein Oberbürgermeister als gewählter Verwaltungschef eine hervorgehobene Position innehat und daher besonderen Anforderungen genügen muss. Bereits im Februar 2025 hatte Paul – trotz ähnlicher ideologischer Ausrichtung – noch als Kandidat an einer Landratswahl teilgenommen und war dort zugelassen worden. Der nun erfolgte Ausschluss von der OB-Wahl stellt daher eine Zäsur dar. Paul selbst kritisierte die Entscheidung scharf: Es werde verhindert, dass die Wähler zwischen verschiedenen Kandidaten auswählen könnten, und die AfD-Wählerschaft werde „um ihre Stimme betrogen“. Die AfD Rheinland-Pfalz sprach von einem „klaren Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Gleichbehandlung der Parteien“ und einem „Angriff auf die Demokratie“. Die Partei kündigte an, „mit allen juristischen Mitteln“ gegen den Ausschluss vorzugehen.
Rechtsgrundlagen: Wählbarkeitsvoraussetzungen und Verfassungstreue
Die rechtliche Grundlage für den Ausschluss Pauls findet sich im Kommunalwahlrecht von Rheinland-Pfalz, insbesondere in der Gemeindeordnung (GemO) und dem Kommunalwahlgesetz (KWG). Nach allgemeinem Wahlrecht besitzt zunächst jeder Deutsche (bzw. EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland) ab einem gewissen Alter das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sofern keine Aberkennung durch Gerichtsurteil vorliegt. Das KWG RLP bestimmt hierzu: „Nicht wählbar ist, wer nach § 2 infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, [oder] wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt“. Mit anderen Worten: Ein Verlust der Wählbarkeit (des passiven Wahlrechts) setzt nach KWG einen Richterspruch voraus – etwa eine strafgerichtliche Verurteilung, die mit dem Aberkennen von Wahlrechten einhergeht. Joachim Paul unterliegt unstreitig keiner solchen gerichtlichen Wahlrechtsaberkennung; er ist weder vorbestraft im relevanten Sinne noch durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen. Allein auf Grundlage des KWG wäre seine Kandidatur demnach zulässig gewesen.
Allerdings stellt die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung für Bewerber um das Amt des (Ober-)Bürgermeisters weitergehende Anforderungen auf. Gemäß § 53 Abs. 3 GemO RLP ist wählbar zum Bürgermeister (bzw. Oberbürgermeister), wer die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt – insbesondere Deutscher oder EU-Bürger ist, das erforderliche Mindestalter erreicht hat und nicht nach KWG § 4 Abs. 2 ausgeschlossen ist – und „die Gewähr jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bietet“. Diese Klausel, oft als Verfassungstreue-Erfordernis bezeichnet, verlangt vom Bewerber also eine aktive innere Bindung an die grundlegende demokratische und rechtsstaatliche Ordnung. Praktisch deckt sich diese Anforderung mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht: Auch nach § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz darf nur Beamter werden, „wer […] die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten“. Staatsrechtler Friedhelm Hufen betont in diesem Zusammenhang: „Ein Oberbürgermeister als Chef der Verwaltung muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Beamte“. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz hat also bewusst festgelegt, dass extremistische oder verfassungsfeindliche Bewerber vom Zugang zu kommunalen Spitzenämtern ausgeschlossen sein sollen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende rechtliche Wählbarkeitskriterien für einen Oberbürgermeisterkandidaten in RLP:
- Allgemeine Voraussetzungen: Deutsche/r im Sinne Art. 116 GG oder EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland; am Wahltag Mindestalter (23 Jahre für hauptamtliche Bürgermeister) erreicht; nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen durch Richterspruch (KWG § 4 Abs. 2).
- Positive Verfassungstreue: Der Kandidat muss jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) eintreten – er muss also durch sein Verhalten die Gewähr der Verfassungstreue bieten.
- Altershöchstgrenze: In RLP darf ein hauptamtlicher Bürgermeister am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (für Paul, 55, irrelevant).
Joachim Pauls Nichtzulassung stützt sich auf die zweite Voraussetzung – das Fehlen der notwendigen Gewähr der Verfassungstreue. Der Wahlausschuss kam nach Durchsicht der Verfassungsschutz-Informationen zu dem Schluss, Paul erfülle die „gesetzlich vorgegebenen Anforderungen“ nicht, insbesondere böten seine Äußerungen und Kontakte Anlass zu der Annahme, dass er nicht jederzeit für die FDGO eintreten werde.
Kommunalwahlordnung: Prüfungs- und Ausschlussverfahren
Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben ist in der Kommunalwahlordnung (KWO) Rheinland-Pfalz geregelt. Gemäß § 29 KWO prüft der Wahlleiter zunächst alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet dem Wahlausschuss über das Ergebnis dieser Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge; vor der Entscheidung erhält die Vertrauensperson des Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung. Wichtig ist § 29 Abs. 3 KWO: „Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen.“. Genau dieser Mechanismus griff im Falle Joachim Paul. Da der Ausschuss mehrheitlich der Auffassung war, Paul erfülle die gesetzliche Voraussetzung der Verfassungstreue nicht, wurde sein Name aus dem AfD-Wahlvorschlag entfernt – faktisch wurde der gesamte Wahlvorschlag der AfD mangels gültigem Bewerber nicht zugelassen. Die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags ist demnach die Folge davon, dass der Bewerber als rechtlich nicht wählbar angesehen wurde.
Hier zeigt sich eine Spannung im Kommunalwahlrecht: Einerseits garantiert das KWG den passiven Wahlrechtsanspruch, solange kein Gericht diesem per Richterspruch entgegensteht. Andererseits verlangt die GemO (und ihr folgend die KWO) proaktiv eine Prüfung der Verfassungstreue bereits im Wahlzulassungsverfahren. Kritiker monieren, hierin liege ein Umgehung der Gewaltenteilung – der Wahlausschuss maße sich an, ein politisches „Berufsverbot“ ohne richterliches Verfahren zu verhängen. So hebt Josef Kraus in einem Kommentar hervor, dass der Entzug des passiven Wahlrechts eigentlich „richterlicher Entscheidung“ obliege, nicht einem Verwaltungsorgan wie dem Wahlausschuss. Allerdings ist entgegenzuhalten, dass Paul formell kein Wahlrecht entzogen wurde – er bleibt wählbar in anderen Kontexten –, sondern dass nur festgestellt wurde, dass er die besonderen Anforderungen für dieses Amt nicht erfüllt. Diese Verfassungstreue-Klausel ist als präventive Eignungsvoraussetzung im Gesetz verankert und stellt keinen strafrechtlichen „Rechtsverlust“ dar, sondern eine qualifizierte Zulassungshürde.
Verfahren in Ludwigshafen: Wahlausschuss, Innenministerium und Verfassungsschutz
Der Fall Paul zeigt, wie das oben skizzierte Recht in der Praxis umgesetzt werden kann. Üblicherweise prüft die Gemeindeverwaltung bzw. der Wahlleiter die eingereichten Bewerbungen auf Vollständigkeit und offensichtliche Zulassungshindernisse (Alter, Staatsangehörigkeit, Unterstützungsunterschriften etc.). Im hiesigen Fall ging man einen Schritt weiter: Die Stadt Ludwigshafen hat bereits im Juli 2025 beim Innenministerium in Mainz Informationen über Joachim Paul eingeholt. Das Ministerium – genauer dessen Abteilung Verfassungsschutz – stellte daraufhin eine umfangreiche Materialsammlung zusammen, die Ende Juli vorlag. Darin wurden zahlreiche Zitate, Publikationen und Aktionen Pauls aus den vergangenen Jahren dokumentiert. Diese reichten von Kontakten zu identitären und rechtsextremen Akteuren über fragwürdige Gesten bis hin zu hetzerischen Aussagen (etwa zum Islam in Deutschland).
Rechtsgrundlage für diese Nachfrage war die allgemeine Pflicht des Wahlausschusses, die Wahlvorschläge gründlich zu prüfen. Nach Aussage des Innenministeriums hatte die Stadt das Dossier ausdrücklich angefordert. Der Wahlausschuss hat laut Gesetz den „eingereichten Wahlvorschlag zu prüfen und über seine Zulassung zu entscheiden“. Um diese Prüfung sachgerecht vornehmen zu können, zog man die Expertise des Verfassungsschutzes hinzu. In der Sitzung am 5. August wurde das Ministeriums-Schreiben vom Wahlausschuss verlesen und erörtert. Anschließend erfolgte die Abstimmung mit dem bekannten Resultat (6 Ja-Stimmen für die Zurückweisung, 1 Gegenstimme). Bemerkenswert ist, dass die AfD selbst nicht im Wahlausschuss vertreten war – sie hatte versäumt, fristgerecht ein Mitglied für das Gremium zu benennen. Somit bestand der Ausschuss aus Vertretern der SPD, CDU, FWG und FDP unter Leitung der Oberbürgermeisterin, was im Nachhinein zu Spekulationen über eine politische Motivation führte. Allerdings wäre das Ergebnis vermutlich auch bei AfD-Anwesenheit gleich geblieben, da nur eine Stimme gegen den Ausschluss abgegeben wurde.
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist der Ablauf zunächst nicht zu beanstanden: Die Gemeinde als zuständige Wahlbehörde hat zulässig externe Informationen eingeholt, um die gesetzliche Eignungsfrage (Verfassungstreue) beurteilen zu können. Das Verfahren wurde formal korrekt im öffentlichen Teil der Wahlausschusssitzung durchgeführt. Pauls Vertrauensperson (Vertreter des Wahlvorschlags) hatte das Recht, sich dort zu äußern – unklar ist, ob und inwieweit dies geschah. Unmittelbar nach der Entscheidung wurde die Nichtzulassung begründet und öffentlich bekannt gemacht, wie es die KWO vorschreibt. Zudem erfolgte die Meldung an die Aufsichtsbehörde (die Kreisverwaltung bzw. in diesem Fall die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier).
Gerichtliche Überprüfung und Präzedenzfälle
Die Entscheidung des Wahlausschusses ist kein letztinstanzlicher Schlusspunkt, sondern unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags kann der Betroffene den Verwaltungsrechtsweg beschreiten – in Eilsachen sogar recht kurzfristig angesichts des Wahltermins. Professor Hufen erläuterte, dass hier zunächst das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) zuständig wäre, in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Tatsächlich hat Joachim Paul umgehend angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Er hat einen Anwalt mandatiert und erklärte gegenüber dem Online-Portal Nius, man werde nun „Einspruch einlegen“ und habe „ganz gute Chancen“. Aus Pauls Sicht liegt ein Grundrechtsverstoß vor – er beruft sich sinngemäß auf Art. 21 GG (Chancengleichheit der Parteien) und sein Recht, als Kandidat am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Bis zum Abschluss eines Eilverfahrens bleibt die Nichtzulassung jedoch wirksam, das heißt Paul erscheint vorerst nicht auf den Stimmzetteln.
Bei der gerichtlichen Überprüfung wird es darauf ankommen, ob die rechtlichen Kriterien für den Ausschluss korrekt angewandt wurden und ob die Entscheidung im Lichte höherrangigen Rechts (insbesondere Wahlrechtsgleichheit und passives Wahlrecht aus Art. 28 GG, Parteiengleichheit aus Art. 21 GG) bestand hat. Zu berücksichtigen ist, dass die Verfassungstreue-Klausel in der GemO selbst gesetzliches Recht darstellt und bisher nicht für verfassungswidrig erklärt wurde. Sie wurde vielmehr in der Vergangenheit schon gerichtlich bestätigt. Ein Präzedenzfall in Rheinland-Pfalz ist besonders relevant: Im Jahr 2011 hatte der Wahlausschuss der Verbandsgemeinde Wallhalben (Kreis Südwestpfalz) einen Bewerber der rechtsextremen NPD nicht zur Bürgermeisterwahl zugelassen – ebenfalls wegen Zweifeln an dessen Eintreten für die FDGO. Der betroffene Kandidat war aktiver NPD-Funktionär und zudem 1997 wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied damals zugunsten des Wahlausschusses (Az. 3 L 1061/11) und hielt den Ausschluss für rechtmäßig. Zwar war die NPD 2011 noch nicht verboten (das Bundesverfassungsgericht bestätigte ihre Verfassungsfeindlichkeit erst 2017), doch das Gericht sah in der nachgewiesenen aktiv kämpferischen Haltung des Kandidaten gegen die FDGO einen ausreichenden Grund, um ihn von der Wahl auszuschließen. Der Fall unterscheidet sich insoweit von Pauls Situation, als dort eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung vorlag, während Paul nicht vorbestraft ist. Nichtsdestoweniger zeigt das Urteil von 2011, dass rheinland-pfälzische Gerichte bereit sind, die Verfassungstreueklausel durchzusetzen, wenn ein Kandidat erkennbar extremistische Bestrebungen unterstützt.
Auch bundesweit mehren sich ähnliche Fälle. In den vergangenen Monaten gab es Berichte über Gemeinden, die AfD-Kandidaten von Kommunalwahlen ausschlossen. So entschied Ende Juli 2025 der Wahlausschuss im nordrhein-westfälischen Kreis Lippe, einen AfD-Bewerber wegen fehlender Verfassungstreue nicht zur Wahl zuzulassen. Die Begründung lautete – nahezu wortgleich mit der rheinland-pfälzischen Norm – auch dort, der Kandidat biete nicht die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Wir befinden uns hier im Kontext der „wehrhaften Demokratie“: Das Wahlrecht kennt nur wenige Hürden, aber die Loyalität zur Verfassungsordnung ist eine davon. Sollte ein Verwaltungsgericht diese Ausschlüsse aufheben, würde dies Signalwirkung haben – umgekehrt aber auch, falls die Gerichte den Ausschluss bestätigen, wäre klar, dass extremistische Kandidaten kein passives Wahlrecht zu hohen kommunalen Ämtern besitzen.
Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: August 2025) liegt in der Causa Paul noch keine gerichtliche Entscheidung vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das VG Neustadt im Wege des Eilrechtsschutzes zeitnah über einen Antrag Pauls befinden wird. In so einem Verfahren müsste das Gericht eine Prognoseentscheidung treffen: Sind die Zweifel an Pauls Verfassungstreue so fundiert, dass die öffentliche Sicherheit bzw. die verfassungsmäßige Ordnung bei einer Zulassung Schaden nehmen könnten? Oder überwiegen Pauls Rechte auf Chancengleichheit und die freie Wahl der Bürger? Diese Abwägung ist heikel und könnte notfalls erst höchstrichterlich – etwa durch das Bundesverfassungsgericht – abschließend geklärt werden. In Extremfällen käme sogar Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten bei Missbrauch gegen die FDGO) in Betracht, doch dessen Anwendung obliegt ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht und steht hier nicht zur Debatte.
Juristische Reaktionen und Einordnung
Der Ausschluss Joachim Pauls von der OB-Wahl hat unter Juristen und Verfassungsrechtlern eine kontroverse Resonanz hervorgerufen. Allgemein besteht Einigkeit, dass Eingriffe in das Wahlrecht äußerst sensibel zu handhaben sind. Friedhelm Hufen, emeritierter Staatsrechtsprofessor in Mainz, spricht von einer Maßnahme, die als „Ultima Ratio“ gerechtfertigt sein kann. Grundsätzlich sei es „aus demokratischer Sicht ungut“, aktive oder passive Wahlrechte zu beschränken – „die Wähler sollten entscheiden, wer in ein Amt gewählt wird oder nicht“, so Hufen warnend. Ein vorschnelles Ausschließen politischer Bewerber berge das Risiko, der betroffenen Partei (hier der AfD) eine Märtyrerrolle zuzuschieben. Auf der anderen Seite betont Hufen, manchmal müsse zum Schutz der Demokratie der letzte Schritt gegangen werden, „wenn erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue eines Kandidaten bestehen“. Diese Nicht-Zulassung dürfe aber erst als letztes Mittel (Ultima Ratio) erfolgen, wenn alle Umstände eine klare Sprache sprechen. Insbesondere stellt Hufen klar: „Die Mitgliedschaft in einer nicht-verbotenen Partei reicht nicht aus. Es muss eine aktive und kämpferische Haltung vorliegen.“. Damit spielt er darauf an, dass nur konkrete verfassungsfeindliche Aktivitäten eines Bewerbers dessen Ausschluss rechtfertigen können, nicht aber bloß seine Parteizugehörigkeit oder vage Sympathien. Im Fall Paul sieht Hufen die Gefahr einer solchen kämpferischen, gegen die FDGO gerichteten Haltung als gegeben an, sofern die Vorwürfe (White-Power-Gruß, Kontakte zur Neuen Rechten, Hetzschriften) zutreffen. Er fordert jedoch eine „gründliche Einzelprüfung“ jedes Falls – pauschale Urteile seien unangebracht.
Auch Uwe Volkmann, Staatsrechtler an der Goethe-Universität Frankfurt, verweist auf die Gemeindeordnung und die Pflicht des OB, für die demokratische Grundordnung einzustehen. Laut Volkmann sind Oberbürgermeister nicht nur politische Repräsentanten, sondern zugleich Leiter der lokalen Staatsverwaltung – daher müssten sie die gleichen Treuepflichten wie Beamte erfüllen (vgl. oben § 53 GemO). Er soll die Entscheidung des Wahlausschusses ebenfalls als innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegend bewertet haben (so zumindest lässt es ein Pressebericht erahnen). Volkmann dürfte aber ebenso darauf hingewiesen haben, dass ein so weitgehender Ausschluss behutsam zu handhaben ist, um nicht die demokratische Auswahlfunktion von Wahlen auszuhebeln.
Kritische Stimmen kommen vor allem aus dem politisch rechten Lager sowie von einigen liberalen Juristen: Hier wird von einem „kleinen Parteiverbot“ gesprochen. Gemeint ist, dass durch administrative Entscheidung – ohne Gerichtsverfahren, ohne Verbot der Partei AfD an sich – faktisch ein Kandidat ausgeschlossen wurde, was an ein verstecktes Parteiverbotsverfahren erinnere. In der Tat wirkt die Nichtzulassung Pauls wie ein Umgehungsinstrument, nachdem ein echtes Parteiverbot der AfD derzeit als unwahrscheinlich oder risikobehaftet gilt. Publizist Josef Kraus nennt es einen „Skandal und Trickserei“, dass Verfassungsschutz, Innenministerium und Wahlausschuss hier „die Bälle zugespielt“ hätten. Aus seiner Sicht wurde die Grenze zwischen Verwaltung und Justiz verwischt (Stichwort Gewaltenteilung).
Rein juristisch ist jedoch festzuhalten: Die Norm selbst (§ 53 Abs. 3 GemO) ist demokratisch legitimiert und steht in Einklang mit dem Konzept der streitbaren Demokratie. Sie zielt darauf ab, Extremisten von kommunalen Exekutivämtern fernzuhalten, solange diese Extremisten nicht in einem förmlichen Parteiverbotsverfahren erfasst sind. Solche Klauseln existieren ähnlich auch in anderen Bundesländern (zum Beispiel für Bürgermeisterwahlen in Bayern und Niedersachsen) und wurzeln in der historischen Erfahrung der Weimarer Republik, als demokratiefeindliche Akteure die Institutionen unterwanderten.
Dass die AfD selbst die Maßnahme als „undemokratisch“ brandmarkt, ist aus ihrer Perspektive verständlich, ändert aber nichts daran, dass Recht und Gesetz hier angewendet wurden. Ob diese Gesetze im konkreten Fall richtig angewendet wurden, wird – wie gezeigt – noch gerichtlich zu klären sein. Sollte das Gericht feststellen, dass Pauls Handlungen zwar provokativ, aber noch innerhalb der Meinungsfreiheit liegen und keine akute Gefährdung der FDGO darstellen, könnte es die Nichtzulassung aufheben. Umgekehrt, wenn die Belege eine verfestigte extremistische Gesinnung nahelegen, wird die Entscheidung Bestand haben.
Schlußfolgerung
Der Fall Joachim Paul in Ludwigshafen wirft ein Schlaglicht auf die Spannungsachse zwischen freiheitlicher Wahl und wehrhafter Demokratie. Auf der einen Seite steht das fundamentale Prinzip, dass alle Bürger das Recht haben, zu wählen und gewählt zu werden, und dass die politische Entscheidung primär beim Souverän (den Wählern) liegen sollte. Auf der anderen Seite steht die berechtigte Forderung, dass Personen, die hohe staatliche Verantwortung übernehmen wollen, auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Rheinland-Pfalz hat diese Forderung in sein Kommunalrecht integriert und gibt den Wahlbehörden ein Instrument an die Hand, im Extremfall einschreiten zu können. Die juristische Bewertung dieses Instruments fällt differenziert aus: Allgemein wird Zurückhaltung angemahnt – ein solcher Ausschluss muss die Ausnahme bleiben und äußerst gut begründet sein. Im konkreten Fall deuten die vom Verfassungsschutz dokumentierten Umstände darauf hin, dass Joachim Pauls Eignung zumindest ernsthaft in Frage steht. Ob diese Zweifel rechtlich hinreichend sind, muss die verwaltungsgerichtliche Überprüfung zeigen.
Unabhängig vom konkreten Verfahrensausgang hat die Causa Paul eine wichtige Botschaft verdeutlicht: Die freiheitliche Demokratie kann und darf sich gegen ihre erklärten Feinde zur Wehr setzen – jedoch nur in rechter Proportion. Das Kommunalwahlrecht RLP verlangt einen loyalen Demokraten in den Reihen der Bürgermeister. Diese Hürde ist hoch, aber nicht unerreichbar: Legitime politische Opposition – selbst radikale Kritik an Regierungspolitik – fällt nicht per se aus der Verfassungstreue heraus. Wer jedoch aktiv mit verfassungsfeindlichen Zielen sympathisiert oder sie unterstützt, kann sich nicht selbstverständlich auf demokratische Rechte berufen, um Machtpositionen zu erlangen. Die abschließende juristische Beurteilung des Falls Paul wird hier eine weitere Klarstellung bringen. Sie wird zeigen, ob der Ausschluss eines AfD-Kandidaten als rechtmäßiger Akt zum Schutz der kommunalen Demokratie angesehen wird oder ob er als Überdehnung wehrhafter Demokratie zurückgewiesen werden muss. In jedem Fall hat dieses Verfahren die bestehende Gesetzeslage einem Praxis-Stresstest unterzogen – und die rechtsstaatlichen Checks and Balances greifen nun, um darüber zu entscheiden.
Quellen (Auswahl):
- Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 53 Abs. 3 (Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bürgermeister).
- Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz, u.a. § 4 Abs. 2 (Ausschluss vom Wahlrecht nur infolge Richterspruchs).
- Kommunalwahlordnung Rheinland-Pfalz, § 29 (Verfahren der Zulassung von Wahlvorschlägen).
- Pressemitteilung der Stadt Ludwigshafen / SPIEGEL: Begründung der Nichtzulassung wegen fehlender Verfassungstreue.
- Rheinpfalz (Karin Dauscher): Interview mit Prof. Friedhelm Hufen zur Causa Paul (Stellungnahme „Ultima Ratio“, Anforderungen).
- Mannheimer Morgen (Stephan Alfter): Bericht „OB-Wahl Ludwigshafen: Warum wurde AfD-Kandidat abgelehnt?“ (Ablauf Wahlausschuss, Stimmenverhältnis, Zusammensetzung, vergleichbare Fälle).
- Tichys Einblick (Josef Kraus): Kommentar „Ludwigshafen: AfD-Kandidat nicht zugelassen“ (kritische Perspektive, Zitat KWG-Regelung Richterspruch).
- FAZ / dpa-Meldung: „Paul will gegen Ausschluss klagen“ (Ankündigung Rechtsmittel).
- VG Neustadt, Beschl. v. 2011 (3 L 1061/11) – Nichtzulassung NPD-Kandidat (aus Rheinpfalz-Artikel zitiert).
28 Antworten
Wenn ein politischer Gegner nur aufgrund von eigenen, subjektiven Bewertungen und Anschauungen einen anderen politischen Wettbewerber kaltstellen kann und das auch tut, dann beschädigt das die Demokratie. Die Wahlbeteiligung hat sich deswegen ja schon halbiert. Wenn sowas in Russland passiert, dann wundert sich niemand. Bei uns wird es hingenommen. Der Zweck heiligt eben die Mittel, In Russland wie auch bei uns.
Antidemokratisch, ganz klar. Eine liberalen Demokratie unwürdig.
Mit diesen Argumenten kann man jeden ausschließen.
Jeder Kandidat könnte nicht verfassungstreu sein.
Auf der Grundlage einer Vermutung kann und darf man niemanden verurteilen.
Nur bei schweren Straftaten ( zb Mord ) kann man jemanden ausschließen.
Nur nach einem rechtlichen Verfahren.
Weder lag das eine vor, noch fand ein Gerichtsverfahren statt.
Mit dieser Entscheidung ist Willkür Tür und Tor geöffnet.
Das Wesen einer Demokratie ist hier grundsätzlich verletzt.
Es ist Sache des Souveräns einen Kandidaten nicht zu wählen.
Über eine Kolumne von Herrn Martenstein bin ich auf diese Webseite geraten.
Und ich bin dankbar für die sachliche unaufgeregte Betrachtung sehr emotionalisierter Debatten rund um die AfD.
Zu diesem Sachverhalt habe ich nur 2 Fragen:
Wie kann es sein, dass ein Landtagsabgeordneter,
wie kann es sein, dass ein verbeamteter und tätiger Gymnasiallehrer nicht Oberbürgermeister sein kann?
Ist doch letztendlich auch das Amt des Oberbürgermeisters ein Verwaltungsamt?
Ein Landtagsabgeordneter oder Lehrer kann OB werden – sofern er die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt. Im Fall Paul wurde aber gesagt: Es bestehen Zweifel, dass er die erforderliche Verfassungstreue aufweist.
Die Gemeindeordnung knüpft hier höhere Anforderungen als für das Parlamentsmandat. Das erscheint paradox, folgt aber der Systematik: Abgeordnete sind nur dem Volk verantwortlich, während Oberbürgermeister Staatsgewalt unmittelbar ausüben und Verwaltungsoberhaupt sind – und damit wie Beamte verfassungsloyal sein müssen.
Ein Abgeordneter ist nur durch das freie Mandat gebunden. Ein Lehrer ist zwar Beamter, bleibt aber Beamter auf Lebenszeit, solange er nicht disziplinarrechtlich entfernt wird. Ein Oberbürgermeister dagegen darf von vornherein nicht gewählt werden, wenn Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen – weil das Kommunalrecht (§ 53 GemO RLP) eine präventive Treueprüfung verlangt.
Ich danke für Ihre Antwort, bin aber noch nicht restlos überzeugt.
Ist es nicht so, dass es bisher die Regel war erst nach einer Wahl(es gibt Begrifflichkeiten dafür die ich leider nicht genau wiedergeben kann) den Wahlsieger auf seine Verfassungstreue zu überprüfen?
Wie sollte Herr Paul bei der Durchsetzung seiner Interessen beim nächsten Gericht ohne Wahl nachweisen können “ dass er die Wahl gewonnen hätte“, wenn das Vorgehen das wir erleben ihn dieser Chance im Vorhinein, mit konstruierten Vorwürfen und äußerst fragwürdigen Unterstellungen, beraubt?
Die Argumentation mit der Treuepflicht des Oberbürgermeisters als Beamter läuft bei einem schon verbeamteten Kandidaten ins Leere. Der Kandidat erfüllt offensichtlich die Voraussetzungen der Treuepflicht schon, da er schon Beamter ist.
Es gab da in der Vergangenheit einen der rechten Seite zugewandten Herrn Schill, der es in Hamburg bis zum Innensenator gebracht hat. Wie ist dieser Fakt aus heutiger Sicht zu beurteilen?
Zufällig fand ich Ihre wohltuend neutral-sachliche Analyse; Danke!
Besonders interessant und nützlich war für mich der Hinweis darauf, dass es in Rheinland-Pfalz bereits einen Präzedenzfall gab. Das hatte ich zwar ohnehin erwartet (und denke, dass es vielleicht weitere in anderen Bundesländern mit vergleichbarer Rechtslage gibt – sowie analoge Entscheidungen im Beamtenrecht?!). Aber als juristischer Laie und ohne Zugang zu JURIS konnte ich das nicht überprüfen.
Mittlerweile hat ja das VG Neustadt a. d. Weinstraße den Eilantrag Pauls (aus formalen Gründen) abgelehnt; es bleibt spannend!
Ich finde es bedenklich, dass nur für diesen einen Kandidaten Informationen beim VS eingeholt wurden und dass der VS offensichtlich nicht ergebnisoffen gesucht, sondern gezielt nach kritisch interpretierbaren Aussagen gesucht hat. Es wird zwar untersucht und gezählt, wie viele Kontakte er nach Rechts hat, aber evtl. hat er auch welche nach „Mitte“ oder „Liberal“ und ist einfach nur ein Kandidat der sich aktiv gegen die Cancel Culture einsetzt?
Würde mit der selben Einstellung eines Advocatus Diaboli bei den anderen Kandidaten gesucht, könnte sicher ebenfalls etwas gefunden werden. An dieser Stelle ist die Chancengleichheit klar nicht eingehalten, damit ist das Verfahren für mich Amtsmissbrauch.
Vielen Dank für die Erläuterung der Hintergründe.
Der eigentliche Skandal liegt doch darin, dass nach deutschem „Recht“ Mitglieder der Regierungsparteien entscheiden können, ob ein Oppositioneller aus dem Weg geräumt wird – und das ohne richterlichen Beschluss. Diese mangelnde Gewaltenteilung und fehlende Rechtstaatlichkeit existiert in Deutschland leider an so einigen Stellen. Die Argumentation, es sei ja gesetzlich geregelt, das Vorgehen entspricht den gesetzlichen Regeln und ist daher rechtmäßig, hat auch in jedem offensichtlichen Unrechtsregime Gültigkeit – sei es in Russland, im Iran, in der DDR oder in noch viel dunkleren Zeiten. Juristen glauben oft, dass Paragraphen die staatliche Ordnung sichern. In Wahrheit liegt die Stabilität und letztlich auch die Existenz des Staates darin, dass die Bürger diese Ordnung akzeptieren – oder sie verweigern.
Ich bin hier zwar kein Jurist. Aber ich frage mich, ob eine Mitgliedschaft in der AntiFA, welche in manchen Ländern (z.B. USA) auch als Terrororganisation eingestuft wurde, auch zu einem Ausschluss geführt hätte. Immerhin gab es dazu bereits im Jahr 2020 einen Entschließungsantrag der EU dazu.
Und wenn ich mir so manche Protagonisten er SPD, Grünen und der Linken anschaue, so sehe ich zumindest, dass hier ein Mini-Ausschuss Gericht spielt und mit zweierlei Maßen misst.
„Im Fall Paul sieht Hufen die Gefahr einer solchen kämpferischen, gegen die FDGO gerichteten Haltung als gegeben an, sofern die Vorwürfe (White-Power-Gruß, Kontakte zur Neuen Rechten, Hetzschriften) zutreffen.“
Da erlaube ich mir als Laie Herrn Hufen zu widersprechen: Kontakte zur Neuen Rechten dürfen in einem Rechtsstaat niemals ein relevantes Argument für den Entzug des passiven Wahlrechtes sein.
Die Neue Rechte ist keine verbotene politische Strömung (vgl. NS-Ideologie) und sie ist in ihrem Selbstverständnis nicht gegen die FDGO gerichtet. Darüber hinaus wird Paul nicht einmal vorgeworfen Teil dieser politischen Strömung zu sein – sondern ledigich „Kontakte“ darin zu haben. Eine solche Kontaktschuld widerspricht jeglicher moderner Ethik.
Bei dem sog. „White-Power-Gruß“ handelt es sich um das „Toll-Zeichen“ (?), also den Zeigefinger auf den Daumen und die restlichen drei Finger weit abgespreitzt. Das dies ein politisches Zeichen sein soll, wurde vor wenigen Jahren von fragwürdigen linksextremen Medien ursprünglich aus dem Antifa-Umfeld verbreitet und seitdem in der rechten Szene vereinzelt SCHERZHAFT als Akt der Verhöhnung dieser Medien reproduziert. Diesen Sachverhalt kennt aber kaum jemand – weder das diese Fingerhaltung ein „politisches Symbol“ sein soll, noch den linksextremen Ursprung dieser Behauptung. Dementsprechend ist diese Geste natürlich nicht strafbar und sie benutzt jeder weiterhin in ihrem eigentlichen gesellschaftlichen kontext – um eben mit einer Handgeste sein Wohlgefallen an irgendetwas auszudrücken.
Man sieht also schon an diesen beiden Kritikpunkten, dass die Argumentation für einen Entzug des passiven Wahlrechtes hier an einigen sehr dünnen Fäden hängt. FALLS dann die restliche Argumentation genauso wenig belastbar ist (seine beanstandeten Schriften kenne ich nicht), dann ist vor allem der Vorgang des darauf fußenden (versuchten) „Mini-Parteiverbots“ ein bedenklicher Angriff auf die Demokratie und muss irgendwelche Konsequenzen für die Verantwortlichen haben.
zu dem Erfebnus zu kommen, es sei Recht und Gesetz angewendet worden ist in Angesicht dieses Missbrauchs fragwürdig. Hitler ist legal und durch eine kreative Auslegung des Gesetzes an die Macht gekommen. Der Fehler : die Prüfung und die Begründungen lassen sich nicht auf objektive Kriterien zurückführen. Eine Islamkritik z.B. ist keine Verneinung der FDGO, eine Behinderung der Opposition dagegen schon. Wenn das Schule macht fragen demnächst diese Qualitätsabgeordneten ein Orakel oder würfeln aus, ob sie einem Kandidaten die Verfassungstreue unterstellen.
Missbrauch war es doch, dass besagter „Maler aus Österreich“ nach seiner eigenen Einbürgerung genau diese Lücke geschlossen hat. Wie im Artikel geschrieben wurde, stellt man die Eignung des Kandidaten in Frage. Ergo eine Zulassung bei der Abstimmung im Wahlausschuss mit 6:1. Der Eilantrag hat nicht gegriffen und natürlich steht es dem Betroffenen jetzt frei, weitere Schritte einzuleiten. Wird dann aber vermutlich für eine Wahl zu spät sein.
Wenn ich diesen Artikel sorgfältig lese mit den nachfolgenden Kommentaren, dann komme ich als ältere Bürgerin dieses Landes zu dem Schluß, dass man das Recht formen und biegen kann, wie es gerade genehm ist. Punkt.
Sehe ich nicht so. Die Wahl müsste dann wiederholt werden!
Bundes – sowie Landesverfassungschutz sind von Ihren jeweiligen Dienstherren instruierte Behörden, die den jeweiligen Vorgaben zu folgen haben. Sie erfüllen in ihrer Form, ähnlich wie die STASI oder zuvor unter der NS-Herschaft die GESTAPO, die Aufgabe, die jeweiligen politischen Gegner oder Konkurenten zu diskreditieren bzw. auszuschalten.
Dies entspricht in keinem Falle mehr der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Damit wird das Volk als Souverän ignoriert und persönliche Interessen einzelner Personen oder Gruppen in autokratischer Weise zementiert.
Die deutsche Demokratie ist damit beerdigt worden.
Warum gehen Sie an keiner Stelle auf die konkreten Vorwürfe in Richtung Herrn Paul aus dem Papier des Verfassungsschutzes ein und bewerten diese?
Der Beitrag geht bewusst nicht auf einzelne, im Verfassungsschutz-Dossier genannte Vorwürfe ein, weil diese nicht vollständig öffentlich zugänglich gemacht wurden und teils personenbezogene bzw. nicht abschließend verifizierte Inhalte enthalten. Zudem läuft aktuell ein gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt, in dem die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung und die Bewertung dieser Vorwürfe geprüft werden. Eine inhaltliche Vorwegnahme könnte das Verfahren unzulässig präjudizieren und wäre rechtlich wie journalistisch unzulässig.
Der Beitrag soll auch keine Bewertung sein, sondern ausschließlich eine Information zur idnividuellen Meinungsbildung.
[…] Lesen Sie selbst, es ist eigentlich alles da: […]
Das bedeutet also, solange stillhalten bis Tatsachen geschaffen wurden. Wie diese aussehen wissen wir ja Stand heute (19.08.2025). Dass Ganze wird solange hinausgezögert bis es zu spät ist. Und dann wird im Nachhinein die Wahl als ungültig erklärt, wer das glaubt, der glaubt auch Strom ist gelb. Und wenn die Vorsitzende des Wahlausschusses gleichzeitig die Amtsinhaberin ist würde ich mal die Frage stellen ob diese Dame evtl. befangen ist? Tolle Demokratie!
𝐃𝐞𝐦𝐨𝐤𝐫𝐚𝐭𝐢𝐞 𝐛𝐫𝐚𝐮𝐜𝐡𝐭 𝐨𝐟𝐟𝐞𝐧𝐞 𝐊𝐨𝐧𝐤𝐮𝐫𝐫𝐞𝐧𝐳 – 𝐚𝐮𝐜𝐡 𝐮𝐧𝐛𝐞𝐪𝐮𝐞𝐦𝐞 𝐊𝐚𝐧𝐝𝐢𝐝𝐚𝐭𝐞𝐧
Gastbeitrag von Benjamin-Lucas Schmidt
Die Entscheidung des #Wahlausschusses Ludwigshafen, den AfD-Politiker Joachim #Paul von der Oberbürgermeisterwahl auszuschließen, hat weitreichende politische und rechtsstaatliche Bedeutung. Sie betrifft nicht nur einen einzelnen Kandidaten, sondern das Fundament unserer demokratischen Ordnung: die freie und faire Wahl unter konkurrierenden politischen Angeboten.
Die Begründung – Zweifel an der Verfassungstreue – mag juristisch zulässig erscheinen. Doch sie bleibt vage, politisch aufgeladen und bislang ohne öffentlich dokumentierten Verwaltungsakt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Damit fehlt die rechtsstaatliche Transparenz, die eine solche Entscheidung zwingend erfordert.
𝐒𝐮𝐛𝐣𝐞𝐤𝐭𝐢𝐯𝐞 𝐁𝐞𝐰𝐞𝐫𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐬𝐭𝐚𝐭𝐭 𝐨𝐛𝐣𝐞𝐤𝐭𝐢𝐯𝐞𝐫 𝐅𝐞𝐬𝐭𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐮𝐧𝐠?
Die Grundlage für den Ausschluss stützt sich auf Einschätzungen politisch aktiver Gremien und ein Schreiben des #Innenministeriums, das Aussagen des Kandidaten zusammenfasst. Es fehlt jedoch eine gerichtliche Feststellung, die objektiv und rechtsverbindlich klärt, ob Joachim Paul tatsächlich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Stattdessen wird eine politische Bewertung zur rechtlichen Entscheidung erhoben – ohne unabhängige Prüfung, ohne belastbare Kriterien, ohne rechtsstaatliche Absicherung.
Das unterläuft die #Unschuldsvermutung, verwischt die #Gewaltenteilung und öffnet Tür und Tor für administrative Willkür. Wenn politische Gremien entscheiden, wer kandidieren darf – ohne gerichtliche Kontrolle –, wird der demokratische Prozess zur selektiven Bühne. Das ist nicht nur juristisch fragwürdig, sondern demokratisch gefährlich.
Mit einem potenziellen Wähleranteil von rund 25 % in Ludwigshafen betrifft die Entscheidung zehntausende Bürgerinnen und Bürger, die nun keinen Kandidaten ihrer politischen Präferenz wählen können. Das ist nicht nur ein formales Problem – es ist ein Eingriff in die politische Repräsentation und das Vertrauen in die Neutralität staatlicher Institutionen.
𝐅𝐚𝐳𝐢𝐭
#𝙳𝚎𝚖𝚘𝚔𝚛𝚊𝚝𝚒𝚎 𝚕𝚎𝚋𝚝 𝚟𝚘𝚖 𝚆𝚎𝚝𝚝𝚋𝚎𝚠𝚎𝚛𝚋 – 𝚊𝚞𝚌𝚑 𝚣𝚠𝚒𝚜𝚌𝚑𝚎𝚗 𝚔𝚘𝚗𝚝𝚛𝚘𝚟𝚎𝚛𝚜𝚎𝚗 𝚞𝚗𝚍 𝚞𝚗𝚋𝚎𝚚𝚞𝚎𝚖𝚎𝚗 𝙿𝚘𝚜𝚒𝚝𝚒𝚘𝚗𝚎𝚗. 𝚆𝚎𝚛 𝚍𝚒𝚎𝚜𝚎𝚗 𝚆𝚎𝚝𝚝𝚋𝚎𝚠𝚎𝚛𝚋 𝚎𝚒𝚗𝚜𝚌𝚑𝚛ä𝚗𝚔𝚝, 𝚖𝚞𝚜𝚜 𝚑ö𝚌𝚑𝚜𝚝𝚎 𝚛𝚎𝚌𝚑𝚝𝚜𝚜𝚝𝚊𝚊𝚝𝚕𝚒𝚌𝚑𝚎 𝙼𝚊ß𝚜𝚝ä𝚋𝚎 𝚎𝚛𝚏ü𝚕𝚕𝚎𝚗. 𝙳𝚒𝚎 𝙽𝚒𝚌𝚑𝚝𝚣𝚞𝚕𝚊𝚜𝚜𝚞𝚗𝚐 𝙹𝚘𝚊𝚌𝚑𝚒𝚖 𝙿𝚊𝚞𝚕𝚜 𝚣𝚞𝚛 𝙾𝙱-𝚆𝚊𝚑𝚕 𝚒𝚗 𝙻𝚞𝚍𝚠𝚒𝚐𝚜𝚑𝚊𝚏𝚎𝚗 𝚐𝚎𝚗ü𝚐𝚝 𝚍𝚒𝚎𝚜𝚎𝚗 𝙼𝚊ß𝚜𝚝ä𝚋𝚎𝚗 𝚋𝚒𝚜𝚕𝚊𝚗𝚐 𝚗𝚒𝚌𝚑𝚝. 𝚂𝚒𝚎 𝚒𝚜𝚝 𝚎𝚒𝚗 𝚆𝚊𝚛𝚗𝚜𝚒𝚐𝚗𝚊𝚕: #𝚁𝚎𝚌𝚑𝚝𝚜𝚜𝚝𝚊𝚊𝚝𝚕𝚒𝚌𝚑𝚔𝚎𝚒𝚝 𝚍𝚊𝚛𝚏 𝚗𝚒𝚎 𝚍𝚎𝚖 𝚙𝚘𝚕𝚒𝚝𝚒𝚜𝚌𝚑𝚎𝚗 𝙺𝚊𝚕𝚔ü𝚕 𝚐𝚎𝚘𝚙𝚏𝚎𝚛𝚝 𝚠𝚎𝚛𝚍𝚎𝚗. 𝚆𝚎𝚛 𝙳𝚎𝚖𝚘𝚔𝚛𝚊𝚝𝚒𝚎 𝚟𝚎𝚛𝚝𝚎𝚒𝚍𝚒𝚐𝚎𝚗 𝚠𝚒𝚕𝚕, 𝚖𝚞𝚜𝚜 𝚜𝚒𝚎 𝚊𝚞𝚌𝚑 𝚍𝚘𝚛𝚝 𝚊𝚞𝚜𝚑𝚊𝚕𝚝𝚎𝚗, 𝚠𝚘 𝚜𝚒𝚎 𝚞𝚗𝚋𝚎𝚚𝚞𝚎𝚖 𝚠𝚒𝚛𝚍 – 𝚜𝚘𝚗𝚜𝚝 𝚟𝚎𝚛𝚕𝚒𝚎𝚛𝚝 𝚜𝚒𝚎 𝚒𝚑𝚛𝚎 𝙶𝚕𝚊𝚞𝚋𝚠ü𝚛𝚍𝚒𝚐𝚔𝚎𝚒𝚝.
https://www.facebook.com/photo?fbid=122165325878519208&set=a.122116966610519208¬if_id=1754652606291595¬if_t=feedback_reaction_generic&ref=notif
Danke für diese Analyse.
Bin gespannt auf die Abwägung der Gerichte.
Was mich in der Causa AfD jedoch immer irritiert:
Warum sind allein Kontakte zu sogenannten Rechtsextremen, deren Äußerungen aber immer noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind, eine kämpferische Haltungen gegen die FDGO zu interpretieren?
Was an Programm ( z.B. Basisdemokratie, individuelle Freiheit)und Handlungen der AfD ist denn gegen Grundgesetz und Demokratie gerichtet?
vielen Dank für diese Bewertung. Das eine Frau die das zweithöchste Amt in der BRD begleitet den Hitlergruß als Meinungsfreiheit debattiert naja. Das als Dienstherrin der Bundestagspolizei ein Interview der AFD in einem hochsensiblen Bereich stören lässt bereitet mir Unbehagen. Ich bin gegen politische Richtung dieser Partei. Das Hausrecht im Bundestag wird ja auch sehr eng ausgelegt und durchgesetzt. Aber das ist nur meine persönliche Meinung ohne juristische Ausbildung.
Ältere Semester erinnern sich noch an den sog. Radikalenerlass der Regierung Brandt/Scheel aus 1972, der Links-und Rechtsradikale vom Öffentl. Dienst fern halten sollte. (Damals war der Begriff Extremist den ausdrücklichen Befürwortern politischer Gewalt vorbehalten.) Da es von rechts kaum Bewerber gab, war im Laufe von zehn bis fünfzehn Jahren eine dreistellige Zahl von Linksradikalen betroffen. In den 80ern wurde der Erlass aus verschiedenen Opportunitätserwägungen aufgehoben. Damals gab es eine verbreitete Angst vor agitierenden kommunistischen Lehrern und Dozenten, heute gibt es Angst vor Polizeianwärtern und Bürgermeisterkandidaten, die Positionen vertreten, die vor 35 Jahren in der CDU noch mehrheitsfähig und in der SPD zumindest vorhanden waren. So ändern sich die Zeiten.
By the Way: Wie sieht es eigentlich mit dem jederzeitigen Eintreten der bereits amtierenden Staatsdiener für die FDGO aus? Wie viele Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsakte scheitern Jahr für Jahr aus verfassungsrechtlichen Gründen vor dem Verfassungsgericht und den Bundesgerichten. Alle diese Vorgänge trugen die Unterschriften ind Paraphen von Ministern, Staatssekretären, Ministerialdirigenten usw., und in garantiert jedem dieser Fälle hatte zuvor mindestens ein braver Beamter verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, die auch den Fachausschüssen im Parlament niemals verborgen bleiben. Dennoch wurde jedes Mal beschlossen: Augen zu und durch. Warum begründen solche Vorgänge anscheinend niemals Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die FDGO, Stammtischparolen von politischen Gegnern oder Kontaktschuld aber schon?
Danke für die Analyse! Ist bisher die Einzige.
Da Sie Nius erwähnt haben. RA J. Steinhöfel hat dort in einem Interview echt harsche Worte zu dem Thema…
Etwas gelassener, aber genauso streng in der Sache, das Interview von Prof. Boehme-Neßler
( ist sehr oft bei WELT)
s. in youtube:
AfD plötzlich von Wahl ausgeschlossen Prof. Boehme-Neßler im Interview
youtube.com/watch?v=BtbzK2V31Jw
Danke für die Analyse! Ist bisher die Einzige.
Da Sie Nius erwähnt haben. RA J. Steinhöfel hat dort in einem Interview echt harsche Worte zu dem Thema…
Etwas gelassener, aber genauso streng in der Sache, das Interview von Prof. Boehme-Neßler
( ist sehr oft bei WELT)
s. in youtube:
AfD plötzlich von Wahl ausgeschlossen Prof. Boehme-Neßler im Interview
youtube.com/watch?v=BtbzK2V31Jw