24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Disziplinarrecht OVG Bremen: Keine „Ansprüche“ von Eltern in Bezug auf das Sexualverhalten volljähriger Kinder

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Disziplinarrecht OVG Bremen: Keine „Ansprüche“ von Eltern in Bezug auf das Sexualverhalten volljähriger Kinder

Kinder

OVG Bremen vom 10.02.2026, Aktenzeichen 4 B 273/25

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 10. Februar 2026 (Az. 4 B 273/25) konkretisiert die hohen rechtlichen Anforderungen an die vorläufige Dienstenthebung eines Lehrers im Disziplinarverfahren. Trotz schwerwiegender Vorwürfe – darunter grenzüberschreitende Verhaltensweisen gegenüber Schülerinnen, eine intime Beziehung zu einer volljährigen ehemaligen Schülerin, Alkoholkonsum im schulischen Kontext sowie sicherheitsrelevante Beanstandungen im Chemiebereich – hat das Gericht die Suspendierung ausgesetzt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die vorläufige Dienstenthebung kein Instrument vorsorglicher Gefahrenabwehr „auf Verdacht“ ist, sondern an eine strenge Prognose geknüpft bleibt: Sie setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraus. Wo diese Prognose aufgrund von Bestimmtheitsmängeln, Beweisunsicherheiten oder differenzierter disziplinarrechtlicher Bewertung nicht tragfähig ist, überwiegt der beamtenrechtliche Bestandsschutz – auch bei erheblichen Vorwürfen im schulischen Schutzbereich.


1. Entscheidungsinhalt

Das OVG Bremen (Beschl. v. 10.02.2026 – 4 B 273/25) weist die Beschwerde der Stadtgemeinde Bremen zurück und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, die vorläufige Dienstenthebung des Lehrers auszusetzen. Maßgeblich ist: Eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BremDG setzt voraus, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird. Diese Prognose ist hier – bei summarischer Prüfung – offen; zudem leiden Teile der Vorwürfe an Bestimmtheitsmängeln.


2. Sachverhalt und Verfahrensgang 

  1. Lehrerstatus und Beurteilungen: Antragsteller ist Lehrer Sek II (A 13), Beamter auf Lebenszeit, langjährig im Schuldienst, durchgängig mit „hervorragend“ beurteilt; Zusatzfunktionen (u.a. Sicherheits-/Gefahrstoffzuständigkeiten, Fachberater Chemie).

  2. Ausgangspunkt Vorwürfe (2023): Ein ehemaliger Schüler berichtet über Vorgänge bei einer Exkursion 2021 (u.a. Alkohol, körperliche Nähehandlungen, „Auto im Bikini waschen“, später Ergänzungen). Disziplinarverfahren wird eingeleitet (30.06.2023).

  3. Erweiterung und erste vorläufige Dienstenthebung (Okt. 2023): Nach Zeugenvernehmungen (Schülerinnen) und weiteren Angaben (u.a. frühere Schülerin E. berichtet über späteres sexuelles Verhältnis) wird das Verfahren erweitert; Lehrer wird vorläufig des Dienstes enthoben und erhält Hausverbot.

  4. VG 01.12.2023 (8 V 2822/23): Erste vorläufige Dienstenthebung wird wegen formeller und materieller Fehler ausgesetzt.

  5. Weitere Ermittlungen / Ausdehnung (2024): Zusätzliche Vorwürfe (Alkohol während Dienstzeit; Umgang/Lagerung Chemikalien). Überprüfung Chemiesammlung erst nach Hausverbot (April/Mai 2024).

  6. Zweite vorläufige Dienstenthebung (Bescheid 10.01.2025): Behörde stützt sie auf fünf Vorwurfskomplexe: (1) wiederholtes grenzüberschreitendes Verhalten, (2) sexuelle Beziehung zu volljähriger Schülerin (2008/2009), (3) Alkohol während Unterrichtszeit/Veranstaltungen inkl. Ermöglichung für Schüler, (4) unsachgemäße Chemikalienlagerung, (5) Lagerung weiterer Gegenstände (u.a. Munition/Anscheinswaffe/Schwarzpulver u.a.).

  7. VG 10.11.2025 (8 V 902/25): Setzt auch diese vorläufige Dienstenthebung aus: Bestimmtheitsmängel bei (1) und (3); im Übrigen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme.

  8. OVG 10.02.2026: Zurückweisung der behördlichen Beschwerde; VG bleibt bestehen.


Rechtlicher Maßstab: Warum „zahlreiche Vorwürfe“ nicht automatisch zur vorläufigen Dienstenthebung führen

Ausschließlicher Prüfungsmaßstab: § 38 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BremDG

Das OVG stellt klar: Für diesen Beamten (Lebenszeitbeamter) kommt allein § 38 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BremDG in Betracht. Danach ist eine vorläufige Dienstenthebung nur zulässig, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung erkannt werden wird; nicht ausreichend ist, dass die Höchstmaßnahme lediglich möglich oder gleich wahrscheinlich ist wie eine mildere Maßnahme.

Wichtig ist zudem: Auf § 38 Abs. 1 S. 2 BremDG (andere Konstellation/Ermessensausübung) hat sich die Behörde nicht berufen und folglich kein hierauf bezogenes Ermessen ausgeübt; damit musste das Gericht diesen Tatbestand nicht prüfen.

Gerichtliche Aussetzung: § 62 BremDG („ernstliche Zweifel“)

Die vorläufige Dienstenthebung ist auf Antrag des Beamten auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das ist ein relativ beamtenfreundlicher Prüfungsmaßstab: Es genügt, dass gewichtige Gründe Unentschiedenheit in Rechts- oder Tatfragen bewirken; die Rechtswidrigkeit muss nicht wahrscheinlicher sein als die Rechtmäßigkeit.

Konsequenz: Prognoseentscheidung ist der Dreh- und Angelpunkt

Das Gericht prüft summarisch: Ist es überwiegend wahrscheinlich, dass am Ende die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis steht? Wenn mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass keine Entfernung erfolgt, ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen.


Warum der Lehrer trotz schwerer Vorwürfe nicht (wirksam) vorläufig des Dienstes enthoben blieb

Die Antwort besteht aus drei ineinandergreifenden Begründungsblöcken: (A) formelle Defizite, (B) fehlende Prognosesicherheit zur Höchstmaßnahme, (C) Beweis- und Aufklärungslücken („in dubio pro reo“ im Disziplinarrecht).

A. Formelle Hürde: Unzureichende Bestimmtheit zentraler Vorwürfe (Bestimmtheitsgrundsatz)

Das VG (und das OVG bestätigt, weil die Beschwerde hiergegen nichts Substantielles einwendet) beanstandet, dass die Vorwürfe zu

  • „wiederholtem grenzüberschreitenden Verhalten“ sowie

  • Alkoholkonsum während Unterrichtszeit/schulischen Veranstaltungen einschließlich Billigung/Zurverfügungstellung/Aufforderung
    im Bescheid nicht hinreichend konkret bezeichnet sind: Es fehlen Angaben zu Zeit, Ort, Häufigkeit, Dauer; beim Alkoholvorwurf sogar eine konkrete Geschehensschilderung.

Folge: Bereits wegen dieser formellen Schwäche steht ein Teil der Vorwürfe als tragfähige Grundlage für die Höchstmaßnahme in der Prognose nicht belastbar zur Verfügung. Das ist im Eilverfahren entscheidend.

B. Materielle Hürde: Höchstmaßnahme nicht „überwiegend wahrscheinlich“

B1. Sexuelle Beziehung zu volljähriger Schülerin (2008/2009): Dienstvergehen ja – Entfernung nicht prognosesicher

Das OVG bestätigt ausdrücklich: Das (vom Lehrer eingeräumte) sexuelle Verhältnis zu einer damals volljährigen Schülerin ist ein Dienstvergehen (Wohlverhaltenspflicht).
Aber: Eine „Regelvermutung“, dass auch bei Volljährigkeit und Einvernehmlichkeit regelmäßig die Entfernung zwingt, sieht das OVG nicht durch gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt; eine solche Rechtsprechung sei weder vorgetragen noch dem Senat bekannt.

Zentral sind die vom OVG herausgearbeiteten Differenzierungen:

  • Bei minderjährigen Schülern wird in der Rechtsprechung eher eine Regel zur Höchstmaßnahme angenommen; bei volljährigen Schülern ist die disziplinarrechtliche Bewertung milderungsfähig.

  • Strafrechtliche Wertungen (z.B. § 174 StGB als Indikator der Schutzrichtung) dürfen bei der disziplinarischen Verhältnismäßigkeit nicht völlig ausgeblendet werden.

  • Grundrechtliche Dimension: Bei Volljährigen ist die sexuelle Selbstbestimmung stärker zu berücksichtigen; elterliche „Ansprüche“ auf Partnerwahl Volljähriger werden ausdrücklich zurückgewiesen.

  • Zusätzlich mildernd: Der Lehrer hat die Schülerin im Zeitraum der sexuellen Beziehung nicht unterrichtet (reduzierte unmittelbare Abhängigkeitslage).

Ergebnis: Das Dienstvergehen kann disziplinarisch erheblich sein, aber die Entfernung ist nach Lage des Eilverfahrens nicht überwiegend wahrscheinlich.

B2. Chemikalien-/Gefahrstoffkomplex: Gefahrenbehauptung vs. Zurechnung und Sachkunde

Das OVG räumt ein: Die behördlichen Nachschärfungen im Beschwerdeverfahren (u.a. eine 36-seitige Stellungnahme der Fachschaft Chemie) sprechen grundsätzlich dafür, dass die Vorwürfe schwer wiegen könnten.
Gleichzeitig bleibt die Prognose offen, weil:

  • Zurechnung unklar: Kontrolle erfolgte Monate nach Hausverbot; es ist nicht ausgeschlossen, dass Zustände sich danach verändert haben (Austrocknen, Zugriff Dritter). Zugangslage (Schlüssel, unverschlossene Schränke) ist nicht geklärt.

  • Glaubhaftigkeits-/Plausibilitätsfragen: Wenn über Jahre extrem gefährliche Zustände geherrscht hätten, wäre naheliegend, dass andere Chemielehrkräfte dies bemerkt und reagiert hätten; das späte Auftauchen einer sehr umfangreichen Mängelliste nach gerichtlicher Kritik wirft Fragen auf, die im Hauptsacheverfahren zu klären wären.

  • Sachverständigenbedarf: Gericht hat keine eigene chemische Sachkunde; bei widersprechenden fachlichen Stellungnahmen (Fachschaft vs. Lehrer) liegt ein Gutachten nahe; dessen Ergebnis ist nicht prognostizierbar.

Damit bleibt auch dieser Komplex im Eilverfahren nicht tragfähig genug, um die Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich zu machen.

B3. „Andere Gegenstände“ (Munition/Anscheinswaffe etc.): Duldung und fehlende Substantiierung

Das VG hat berücksichtigt, dass das Aufbewahren privater Gegenstände im Schulgebäude allgemein bekannt und geduldet gewesen sei und die konkrete Gefährlichkeit nicht hinreichend dargelegt worden sei; das OVG hält fest, dass die Beschwerde hierzu nichts Entscheidendes angreift.

C. Beweismaßstab im Disziplinarrecht: „in dubio pro reo“ wirkt im Prognoseeilverfahren durch

Das OVG betont ausdrücklich die disziplinarrechtliche Beweisregel: Belastende Tatsachen dürfen für den Schweregrad nur verwertet werden, wenn sie zur Überzeugung feststehen.
Konkret bedeutsam wird das bei der behördlichen These, die frühere Schülerin E. sei psychisch labil gewesen, es habe Zwangslagen gegeben, Bulimie sei kausal ausgelöst worden etc. Das OVG verwirft dies als Prognosegrundlage, weil:

  • Psychische Erkrankungen und Kausalität sind nicht durch bloße Selbstauskunft beweisbar; erforderlich sind fachärztliche/psychotherapeutische Dokumente.

  • Die Behörde behauptet zwar, es existiere eine therapeutische Stellungnahme, führt sie aber aus Rücksicht nicht ein; das Gericht darf sie wegen Fair-Trial-Grundsatz nicht verwerten, wenn sie dem Gericht nicht vorliegt.

  • Auch selektive Chat-Auszüge ohne Kontext sind im Beschwerdeverfahren kein tragfähiger Beleg; zudem ist das OVG im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe beschränkt.


Disziplinarrechtliche Leitlinien aus dem Beschluss 

„Vorläufige Dienstenthebung“ ist kein Gefahrenabwehrinstrument „auf Verdacht“

Der Beschluss macht deutlich: Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BremDG ist strikt an die Sanktionsprognose gekoppelt (Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich). Sie dient nicht als „präventive“ Maßnahme allein wegen der Schwere öffentlicher Vorwürfe, sondern als Instrument zur Absicherung eines Disziplinarverfahrens, das voraussichtlich mit Entfernung endet.
Wenn eine Behörde Gefahren für Schutzbefohlene primär präventiv adressieren will, muss sie das rechtlich passende Instrumentarium sauber wählen und begründen; hier hatte die Behörde § 38 Abs. 1 S. 2 BremDG nicht als Grundlage herangezogen und kein Ermessen hierzu ausgeübt.

Bestimmtheit ist im Disziplinareilverfahren „make or break“

Bei Vorwürfen, die im Kern auf „wiederholte“ Grenzverletzungen oder Alkoholverhalten „über Jahre“ hinauslaufen, verlangt das Gericht eine hinreichende Konkretisierung. Ohne Zeit-/Ort-/Häufigkeitsangaben ist die Prognosebasis strukturell instabil.
Das ist praxisrelevant: Gerade in schulischen Kontexten entstehen Vorwürfe häufig aus Erzählketten, späteren Erinnerungen und Kontextberichten. Disziplinarbehörden müssen hier früh belastbar strukturieren, sonst scheitert die vorläufige Maßnahme am formellen Fundament.

Verhältnis Lehrkraft – volljährige Schüler: keine „Automatik“ zur Höchstmaßnahme

Der Senat grenzt klar ab: Einvernehmliche Beziehungen zu Volljährigen sind Dienstvergehen, aber die Entfernung ist nicht automatisch „Regelfolge“. Der Maßstab bleibt der konkrete Einzelfall: Abhängigkeit, Unterrichtsbezug, Dauer, Umstände, Auswirkungen auf Schulbetrieb/Vertrauen.
Damit setzt der Beschluss ein disziplinarrechtliches Korrektiv gegen pauschale Gleichsetzungen mit strafrechtlichen Missbrauchstatbeständen.

Fairness und Beweislast: Rücksichtnahme ersetzt keine Beweise

Der Beschluss ist auch eine Mahnung an die behördliche Prozessführung: Wer belastende Umstände (psychische Labilität, Zwangslage, Kausalität zu Erkrankungen) maßnahmeverschärfend heranziehen will, muss sie beweisbar machen und in das Verfahren einführen. „Rücksicht“ kann im Ergebnis dazu führen, dass gerade die behauptete Schwere nicht verwertet werden darf.


Warum keine vorläufige Dienstenthebung trotz Vorwürfen gegenüber Schutzbefohlenen?

Weil die vorläufige Dienstenthebung nach der hier allein herangezogenen Rechtsgrundlage nicht schon bei „zahlreichen“ oder „schweren“ Vorwürfen möglich ist, sondern nur dann, wenn (1) die tragenden Vorwürfe hinreichend bestimmt und damit verwertbar sind und (2) bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Disziplinargericht am Ende die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt. Beides konnte das Gericht nicht bejahen: Bestimmtheitsmängel bei zentralen Vorwürfen, offene Beweislage und erhebliche Prognoseunsicherheiten bei den verbleibenden Komplexen (Beziehung zu volljähriger Schülerin; Chemikalien/Gefahrstoffe).

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »