Wenn Betreuung zur finanzielle Falle wird
NDR vom 26.2.2026:
Betreuer-Ehepaar aus Trappenkamp soll 300.000 Euro gestohlen haben. Nun sind vier neue Betrugsfälle bekannt geworden. Es geht dabei um unbefugte Überweisungen und Geld, welches für eigene Zwecke abgehoben wurde.
Missbrauch wie im Trappenkamp‑Fall: Mechanismen, Kontrollücken und systemische Risiken
Was öffentlich bekannt ist und was nicht
Nach Presseberichten wird gegen ein Berufsbetreuer‑Ehepaar aus Trappenkamp wegen Vermögensdelikten ermittelt; berichtet wird über unbefugte Überweisungen, Abhebungen für eigene Zwecke, eine Betreuung von zahlreichen Betroffenen (Presse: 88) und eine Schadenshöhe in der Größenordnung von knapp 300.000 €.
Nicht öffentlich bekannt sind insbesondere: konkrete interne Kontrollen beim betroffenen Gericht, die Qualität/Detailtiefe der eingereichten Rechnungslegungen, bankseitige Kontomodelle und Limitierungen, konkrete Aufgabenkreise und Genehmigungslagen je betreuter Person sowie der zeitliche Verlauf der mutmaßlichen Abflüsse.
Typische Missbrauchspfade trotz formaler Kontrollarchitektur
Zeitliche Lücke („Audit‑Lag“). Das System baut bei Vermögenssorge auf jährliche Rechnungslegung und gerichtliche Prüfung. Missbrauch kann innerhalb eines Abrechnungsjahres stattfinden und wird – sofern nicht anderweitige Trigger (Hinweise Dritter, Unstimmigkeiten, Beschwerden) entstehen – erst mit zeitlichem Verzug sichtbar, insbesondere bei vielen Betreuungen und hoher Transaktionszahl. Normativ ist die Prüfung vorgesehen (§§ 1865, 1866 BGB), der Schutz hängt jedoch von zeitnaher und durchdringender Prüfungskapazität ab.
Bargeldabflüsse und schwer prüfbare „Kleinabhebungen“. Wenn Gelder über Bargeldabhebungen entnommen werden, sind Nachweise in der Praxis weniger trennscharf als bei unmittelbar belegbaren Zahlungen (Rechnungen, Verträge). Bei hohem Fallaufkommen wird es ökonomisch aufwendig, jeden Bargeldposten einzeln zu plausibilisieren; Missbrauch kann sich „unterhalb der Aufmerksamkeitsgrenze“ bewegen. Die Presse berichtet im Trappenkamp‑Komplex ausdrücklich auch über Abhebungen für eigene Zwecke.
Manipulationsrisiko über Dokumentenhoheit. Betreuer erstellen Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung; Gerichte prüfen anhand der eingereichten Unterlagen. Werden Belege selektiv, unvollständig oder manipuliert eingereicht, ist der Kontrollmechanismus faktisch nur so gut wie die Plausibilitäts‑ und Belegprüfung. Gesetzlich besteht Belegpflicht (Vermögensverzeichnis) und die gerichtliche Pflicht zur Rechnungprüfung.
Hohe Fallzahlen als struktureller Risikotreiber. Presseberichte nennen eine sehr hohe Zahl betreuter Personen. Hohe Fallzahlen erhöhen die Wahrscheinlichkeit organisatorischer Schwächen (mangelnde Trennung von Aufgaben, unzureichende Dokumentation, fehlende 4‑Augen‑Kontrollen im Betreuerbüro) und erschweren zugleich gerichtliche Intensivaufsicht. Der Gesetzgeber hat 2025/2026 ausdrücklich ein Entlastungsgesetz adressiert, was als Indiz für Belastungsdruck in Gerichten/Betreuungspraxis zu werten ist (inference auf Basis Gesetzeszweck).
Kontrollücken im Zusammenspiel von Gericht, Behörde und Bank
Gerichtliche Kontrolle ist primär nachlaufend und aktenbasiert. § 1862 BGB normiert Aufsicht und Eingriffsrechte; faktisch wird ein erheblicher Teil der Kontrolle über Berichte und Rechnungslegung abgebildet. Ohne externe Triggersignale ist eine „Echtzeit‑Kontrolle“ atypisch.
Registrierung schützt den Marktzugang, nicht automatisch die laufende Vermögensintegrität. Registrierung (BtOG/BtRegV) erhöht Mindestqualität (Eignung/Sachkunde/Versicherung), ist aber kein kontinuierliches Transaktionsmonitoring. Widerruf/Rücknahme (§ 27 BtOG) greifen typischerweise bei nachträglich bekannt werdenden Eignungs‑/Zuverlässigkeitsdefiziten.
Bankseitige Kontosicherungen sind nicht Teil der Standardnormierung. Weder BGB noch BtOG regeln eine verpflichtende bankseitige „Dual‑Control“ (z. B. 2‑Faktor‑Freigaben durch unabhängige Stelle) als Standard; damit hängt die Prävention in der Praxis stark von bankvertraglichen Gestaltungen, individuellen Auflagen und gerichtlichen Anordnungen ab (nicht öffentlich bekannt, wie dies im Trappenkamp‑Komplex ausgestaltet war).
Aufgaben und Stellung von Betreuern in Schleswig‑Holstein
Die rechtliche Betreuung ist in Deutschland kein Status „Entmündigung“, sondern ein gerichtlich angeordnetes Vertretungs‑ und Unterstützungsinstrument für volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten krankheits‑ oder behinderungsbedingt rechtlich nicht (mehr) selbst besorgen können. Voraussetzung ist zudem, dass andere Hilfen (insbesondere sozialrechtliche Unterstützungsleistungen, Vorsorgevollmacht) nicht ausreichen; gegen den freien Willen darf keine Betreuung angeordnet werden.
In Schleswig‑Holstein liegt der Kern der Kontrolle beim Betreuungsgericht (funktional: Betreuungsabteilung des Amtsgerichts). Das Gericht bestellt den Betreuer, bestimmt den Aufgabenkreis, überwacht die Amtsführung und entscheidet über wesentliche Genehmigungs‑ und Eingriffsfragen (u. a. freiheitsentziehende Maßnahmen, schwerwiegende medizinische Eingriffe, bestimmte Vermögens‑ und Wohnungsangelegenheiten).
Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurde die Berufszulassung für Berufsbetreuer bundesrechtlich neu verfasst: Berufliche Betreuungen dürfen grundsätzlich nur von registrierten Berufsbetreuern geführt werden; zuständig ist die „Stammbehörde“ (Betreuungsbehörde am Wohn‑/Sitzort). Registrierung setzt persönliche Eignung/Zuverlässigkeit, Sachkunde und Vermögensschaden‑Haftpflicht voraus; die Betreuungsbehörde kann die Registrierung widerrufen/zurücknehmen/löschen.
Rechenschaft und Kontrolle sind normativ stark dokumentationsbasiert: Anfangs‑ und Jahresberichte über die persönlichen Verhältnisse, Vermögensverzeichnis mit Belegen, jährliche Rechnungslegung (bei Vermögenssorge), jederzeitige Auskunfts‑ und Mitteilungspflichten sowie gerichtliche Rechnungsprüfung. Bei Pflichtwidrigkeiten kann das Gericht durch Gebote/Verbote eingreifen, Zwangsgeld festsetzen und den Betreuer entlassen; parallel kommen Schadensersatz und Strafverfolgung in Betracht.
Der mutmaßliche Missbrauchsfall aus Trappenkamp (Berufsbetreuer‑Ehepaar; Presse: Betreuung einer hohen Zahl von Betroffenen; Verdacht unbefugter Überweisungen und Abhebungen; Schaden in der Größenordnung ~300.000 €) illustriert typische Systemrisiken: hohe Fallzahlen, zeitliche Lücken bis zur gerichtlichen Rechnungsprüfung, Bargeldabflüsse und fehlende bankseitige „kontoführungsnahe“ Kontrollmechanismen (z. B. Limitierung/4‑Augen‑Freigaben) können trotz formaler Berichtspflichten Missbrauch begünstigen. Details zur konkreten Aufsichtspraxis im Einzelfall sind nicht öffentlich bekannt.
Rechtsrahmen und institutionelle Architektur
Bundesrechtliche Grundlagen
Der materiell‑rechtliche Kern des Betreuungsrechts findet sich seit 2023 in den §§ 1814 ff. BGB (Voraussetzungen, Aufgabenkreis, Maßstab der Amtsführung, Vermögensverwaltung, Berichtswesen, Aufsicht, Beendigung). Wesentliche Verfahrensregeln stehen im FamFG (Betreuungssachen; Zuständigkeit u. a. nach gewöhnlichem Aufenthalt).
Organisations‑ und Infrastrukturfragen (Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine, Berufsbetreuer‑Registrierung) sind im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt; die Sachkunde‑Standards konkretisiert die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).
Eine aktuelle bundesrechtliche Änderung mit unmittelbarer Relevanz für Rechenschaft/Abschlussprozesse ist das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder‑ und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (BGBl. I 2025 Nr. 109), das u. a. Regeln zur Schlussabwicklung/Schlussrechnung adressiert und ab 2026 in zentralen Teilen wirksam ist.
Landesrecht und landesspezifische Steuerung in Schleswig‑Holstein
Schleswig‑Holstein flankiert das Bundesrecht durch landesrechtliche Ausführungsvorschriften (insbesondere zum institutionellen Rahmen und zur Förderung der Betreuungsvereine; im Landesrecht häufig als Landesbetreuungsgesetz/BtG‑Ausführung bezeichnet). Eine konsolidierte Volltext‑Darstellung ist im Landesrecht‑Portal technisch nicht durchgängig abrufbar; zentrale landesrechtliche Elemente ergeben sich jedoch aus amtlichen Landtagsmaterialien und landesweiten Förderrichtlinien.
Für Betreuungsvereine existiert eine landesrechtliche Förderarchitektur über Richtlinien (Projektförderung Querschnittsaufgaben), die auf Zusammenarbeit mit Betreuungsbehörden und regionale Arbeitsgemeinschaften ausgerichtet ist; die Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine beschreibt ergänzend Qualitäts‑ und Leistungsstandards.
Relevante Akteure in Schleswig‑Holstein und Rollenabgrenzung
Betreuungsgerichte an Amtsgerichten. Beispielhaft (Informationsseite): Amtsgericht Kiel beschreibt Zuständigkeit, Kriterien der Betreuerbestellung und die gerichtliche Aufsicht als zentrale Kontrollinstanz.
Betreuungsbehörden. In Schleswig‑Holstein bestehen Betreuungsbehörden in den kreisfreien Städten und Kreisen; eine amtliche Kontaktliste wird landesweit veröffentlicht (u. a. für Flensburg, Kiel, Lübeck, Neumünster sowie alle Kreise).
Betreuungsvereine. Betreuungsvereine sind landesweit gelistet und dienen als Infrastruktur für Gewinnung/Schulung ehrenamtlicher Betreuer sowie als Träger von Vereinsbetreuungen.
Sozialhilfeträger, Pflegekassen, weitere Leistungsträger. Diese Akteure sind keine Aufsicht über Betreuer, aber regelmäßig „Gegenparteien“ der Vertretung (Antragstellung, Leistungsdurchsetzung, Kostenübernahmen). Schleswig‑Holstein weist ausdrücklich darauf hin, dass Betreuer nicht Pflege leisten, sondern u. a. dafür sorgen, dass Hilfeleistungen organisatorisch und behördlich geregelt werden.
Bestellung, Voraussetzungen
Einleitung des Verfahrens und Erforderlichkeitsprüfung
Das Betreuungsverfahren beginnt regelmäßig durch Antrag/Anregung (auch formlos) und wird vom Gericht anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Schleswig‑Holstein beschreibt dies öffentlich dahin, dass das Gericht einen Betreuer bestellt, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten krankheits‑/behinderungsbedingt rechtlich nicht besorgen kann und andere Hilfen nicht ausreichen.
Die Betreuungsbehörde hat im Vorfeld und im Umfeld des gerichtlichen Verfahrens eine unterstützende/klärende Rolle (u. a. Beratung, Abklärung des Bedarfs, Hilfen vor Betreuung). Als bundesrechtlicher Referenzpunkt ist § 8 BtOG einschlägig, der behördliche Unterstützungs‑ und Hinweispflichten bei Anhaltspunkten für Betreuungsbedarf vorsieht.
Aufgabenkreis und Maßstab der Amtsführung
Der Betreuer wird nur für konkret angeordnete Aufgabenbereiche bestellt; der Aufgabenkreis ist vom Gericht im Einzelnen anzuordnen und auf das Erforderliche zu begrenzen. Schleswig‑Holstein stellt dies in seiner Broschüre zum Betreuungsrecht ausdrücklich heraus.
Der zentrale Handlungsmaßstab ist § 1821 BGB: Betreuer sollen die betreute Person unterstützen; Stellvertretung ist subsidiär und die Lebensführung soll an den Wünschen der betreuten Person ausgerichtet sein (mit gesetzlich definierten Grenzen).
Auswahlentscheidung und Abgrenzung: ehrenamtlich vs. beruflich
Die Auswahl erfolgt nach § 1816 BGB (Eignung, Wünsche, persönliche Bindungen, Konfliktrisiken). Die aktuelle Rechtsprechung betont die Bedeutung der geäußerten Wünsche und die Rangrelevanz familiärer/persönlicher Beziehungen, wenn keine geeignete Wunschperson vorhanden ist:
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2025 – XII ZB 260/24: Schwerpunkt auf den in § 1816 Abs. 3 BGB genannten Kriterien (familiäre Beziehungen, persönliche Bindungen, Interessenkonflikte) und einer prognostischen Eignungsbewertung.
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2025 – XII ZB 396/25: Eine Ablehnung einer bestimmten Person als Betreuer ist grundsätzlich zu berücksichtigen; hierfür sind weder Geschäftsfähigkeit noch „natürliche Einsichtsfähigkeit“ Voraussetzung.
Schleswig‑Holstein beschreibt die praktische Rangfolge zusätzlich allgemein: vorrangig Angehörige/vertraute Personen; andernfalls ehrenamtliche „fremde“ Betreuung und erst danach Berufsbetreuung.
Berufsbetreuer: Registrierung als Zugangsvoraussetzung
Seit 01.01.2023 ist die Registrierung für Berufsbetreuer ein Kernelement der Berufszulassung. Die normative Grundlage ist § 23 BtOG (Registrierungsvoraussetzungen). Die BtRegV konkretisiert die Sachkunde, insbesondere die in § 3 BtRegV aufgeführten Wissensmodule (Betreuungs‑/Unterbringungsrecht und Verfahrensrecht, sozialrechtliches Unterstützungssystem, Kommunikation/Unterstützung bei Entscheidungsfindung).
Die praktische Ausgestaltung ist in Schleswig‑Holstein über die Betreuungsbehörden als Stammbehörden organisiert; behördliche Praxisinformationen (Beispiel: Kreis Pinneberg) zeigen typische Unterlagenanforderungen (Führungszeugnis, Schuldnerverzeichnis‑Auskunft, Erklärungen zu Verfahren/Registrierungsvorgeschichte, Sachkundenachweise; Vermögensschaden‑Haftpflicht).
Umfang und Inhalt der Aufgaben sowie Kernpflichten
Typische Aufgabenbereiche des Aufgabenkreises
Typische Aufgabenbereiche sind Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden. Schleswig‑Holstein betont zugleich die Negativabgrenzung: Betreuer sind grundsätzlich nicht für Pflege, Einkäufe oder Fahrdienste zuständig; sie organisieren rechtliche und behördliche Regelungen und treffen Entscheidungen im Rahmen des gerichtlichen Aufgabenkreises.
In sensiblen Bereichen ist eine besonders konkrete gerichtliche Anordnung erforderlich (z. B. bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen oder spezielle Eingriffsentscheidungen). Gerichte weisen darauf hin, dass der Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung“ nicht automatisch freiheitsentziehende Unterbringung umfasst; solche Bereiche müssen ausdrücklich angeordnet werden.
Sorgfalts‑ und Organisationspflichten
Die Pflichtenstruktur folgt dem Leitbild ordnungsgemäßer Interessenwahrnehmung und wirtschaftlich geordneter Vermögensverwaltung. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutscher Bundestag fasst für vermögensverwaltende Betreuer u. a. Sicherung und Erhaltung des Vermögens, ordnungsgemäße Wirtschaftlichkeit und Rechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht als zentrale Pflichten zusammen.
Für ehrenamtliche Betreuer betont Schleswig‑Holstein die Notwendigkeit persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit (Ermittlung durch Betreuungsbehörde, Prüfung durch Gericht), bei gleichzeitig fehlender formaler Fachzugangsvoraussetzung; die Unterstützungsinfrastruktur über Vereine und Behörden ist Teil des Systems.
Interessenkonflikte und Integrität
Interessenkonflikte sind sowohl bei der Betreuerauswahl als auch in der laufenden Betreuung zu berücksichtigen (normativ in § 1816 BGB verankert; höchstrichterlich betont). Ökonomisch relevant ist dies insbesondere bei Vermögenssorge (Risiko eigennütziger Disposition, Mittelabfluss, missbräuchliche Kredit‑/Vertragsentscheidungen).
Rechenschafts‑ und Berichtspflichten, Kontrolle und Sanktionen
Berichtspflichten zu Person und Betreuungsgang
Gesetzlich zentral ist § 1863 BGB: Anfangsbericht bei Übernahme; Jahresbericht mindestens jährlich. Der Jahresbericht ist grundsätzlich mit der betreuten Person zu besprechen (Ausnahmen: erhebliche Gesundheitsnachteile oder offensichtlich fehlende Fähigkeit zur Kenntnisnahme). Inhaltlich verlangt das Gesetz u. a. Angaben zu persönlichen Kontakten, Betreuungszielen/Maßnahmen, Erforderlichkeit der Betreuung und ggf. Einwilligungsvorbehalt.
Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung
Bei Vermögenssorge sind zwei Dokumentationsstränge besonders relevant:
- Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB): Der Betreuer hat seine Angaben geeignet zu belegen; es gibt zudem Optionen, die Betreuungsbehörde/Notare/Sachverständige zur Erstellung hinzuzuziehen (sofern erforderlich und angemessen).
- Rechnungslegung (§ 1865 BGB): jährliche Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung; das Rechnungsjahr bestimmt das Gericht.
Das Betreuungsgericht prüft die Rechnung sachlich und rechnerisch (§ 1866 BGB) und kann Berichtigung/Ergänzung verlangen.
Laufende Auskunfts‑ und Mitteilungspflichten
Zusätzlich zur periodischen Berichterstattung bestehen jederzeitige Auskunftspflichten auf Verlangen des Gerichts sowie eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung wesentlicher Änderungen (personenbezogen und wirtschaftlich), insbesondere solcher Umstände, die Aufhebung/Änderung des Aufgabenkreises oder weitere gerichtliche Maßnahmen nahelegen.
Aufsichtsinstrumente und Sanktionen
Die gerichtliche Aufsicht ist explizit als Gesamtaufsicht über die Tätigkeit des Betreuers ausgestaltet (§ 1862 BGB). Bei Pflichtwidrigkeiten hat das Gericht durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten; zur Durchsetzung kann Zwangsgeld festgesetzt werden.
Schärfste betreuungsrechtliche Sanktion ist die Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB). Ein „wichtiger Grund“ liegt u. a. vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt nicht hält; bei Widerruf/Rücknahme der Berufsbetreuer‑Registrierung ist der berufliche Betreuer zu entlassen.
Die Registrierung als Berufsbetreuer kann durch die Stammbehörde widerrufen, zurückgenommen oder gelöscht werden (§ 27 BtOG); diese Entscheidungen gelten bundesweit.
Ehrenamtliche Betreuer werden in Schleswig‑Holstein zudem über ein landesweites System unterstützt, einschließlich Sammelhaftpflichtversicherung (einschließlich Vermögensschaden‑Haftpflicht) ohne Selbstbeteiligung; dies ist haftungsrechtlich relevant, ersetzt aber nicht die persönliche Sorgfaltspflicht.
