Prozess gegen Klimakleber in Kiel – Urteil

Bericht in den Kieler Nachrichten am 27.2.2025
Im Februar 2025 wurden drei Klimaaktivisten vor dem Amtsgericht Kiel wegen Nötigung verurteilt, da sie während der Kieler Woche 2023 eine Straßenblockade am Ziegelteich durchgeführt hatten. Die Angeklagten – eine 30-jährige Chemikerin, ein 33-jähriger Bundesfreiwilligendienstleistender und der 55-jährige Ingenieur Hendrik Fauer – erhielten Geldstrafen zwischen 150 und 500 Euro auf Bewährung. Die Richterin äußerte Verständnis für das Anliegen der Aktivisten, betonte jedoch, dass eine Straftat unabhängig vom Motiv eine Straftat bleibe.
Dieses Urteil reiht sich in eine Serie von Gerichtsentscheidungen ein, die sich mit ähnlichen Protestaktionen befassen. Beispielsweise bestätigte das Kammergericht Berlin im Januar 2024 die Verurteilung eines 62-jährigen Klimaaktivisten wegen Nötigung infolge einer Straßenblockade der Gruppe „Letzte Generation“. berlin.de
Das Gericht betonte, dass die Strafbarkeit solcher Aktionen stets von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt.
Die rechtliche Einordnung von Straßenblockaden als Protestform ist komplex und variiert je nach Einzelfall. Während einige Gerichte die Verwerflichkeit solcher Aktionen bejahen und Verurteilungen aussprechen, gibt es auch Freisprüche. So hob das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2023 einen Freispruch des Amtsgerichts Freiburg auf, der einem Klimaaktivisten nach einer Straßenblockade erteilt worden war. lto.de
Die Gerichte müssen dabei eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter, insbesondere der ungehinderten Nutzung öffentlicher Verkehrswege, vornehmen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Justiz in Deutschland bei der Bewertung von Klima-Protestaktionen differenziert vorgeht, wobei die spezifischen Umstände und Auswirkungen der jeweiligen Aktion maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind.
Unabhängigkeit der Justiz – Äußerungen der Richterin laut Bericht in der KN
Die Äußerungen der Klimaaktivisten vor Gericht lassen sich rechtlich und politisch einordnen. Dabei zeigt sich eine Mischung aus persönlicher Betroffenheit, politischer Argumentation und rechtlichen Fehleinschätzungen.
1. Rechtliche Einordnung
Aussage: „Ich habe mich friedlich für Gerechtigkeit eingesetzt und kein Unrecht getan.“
- Diese Äußerung ist eine subjektive moralische Bewertung, steht aber im Widerspruch zur juristischen Realität.
- Das Gericht hat festgestellt, dass die Aktion den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt.
- Auch wenn der Protest gewaltfrei war, reicht bereits das Aufzwingen einer Handlung oder Unterlassung durch physische Blockade zur Strafbarkeit.
Aussage: „Ich fühle mich gleichgesetzt mit einer gewaltbereiten Mafiabande.“
- Diese Äußerung ist emotional und polemisch.
- Tatsächlich gibt es keine juristische oder faktische Gleichsetzung von Klimaaktivisten mit organisierten Kriminellen.
- Die Justiz bewertet jeden Fall individuell nach den gesetzlichen Vorgaben, nicht nach politischen oder moralischen Maßstäben.
Aussage: „Landwirte verschaffen sich mit ähnlichen Mitteln Gehör und werden nicht bestraft.“
- Dies ist ein unzulässiger Vergleich, da Bauernproteste sich in Form und Rechtslage oft unterscheiden.
- Straßenblockaden von Landwirten können je nach Form ebenfalls strafbar sein, sofern sie den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
- Allerdings gibt es bei Bauernprotesten häufiger angemeldete Demonstrationen, die vom Versammlungsrecht gedeckt sind.
2. Politische und gesellschaftliche Einordnung
Aussage: „Eine Verurteilung stört mein Verständnis von Strafrecht.“
- Diese Aussage zeigt eine politische bzw. moralische Rechtsauffassung, die sich von der objektiven Rechtsanwendung unterscheidet.
- Strafrecht orientiert sich an Gesetzen, nicht am subjektiven Gerechtigkeitsempfinden.
- Die Aktivistin stellt eine Legitimationsfrage an die Justiz, die in einer rechtsstaatlichen Demokratie problematisch ist, da sie die Neutralität der Gerichte infrage stellt.
Aussage: „Es sei einer Demokratie nicht würdig, dass die Justiz so viel Energie und Zeit für Verfahren gegen Klimaschützer verwende.“
- Diese Aussage impliziert, dass bestimmte Straftaten nicht verfolgt werden sollten, wenn sie einem „höheren Zweck“ dienen.
- In einem Rechtsstaat gilt jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art. 3 GG) – der Zweck heiligt nicht die Mittel.
- Diese Argumentation lehnt sich an zivilen Ungehorsam an, dessen Duldung jedoch in einem Rechtsstaat enge Grenzen hat.
3. Zusammenfassend:
- Die Aktivisten argumentieren moralisch und politisch, was für Protestbewegungen typisch ist.
- Sie verkennen jedoch, dass Rechtsstaatlichkeit unabhängig von persönlichen Überzeugungen gilt.
- Der Versuch, sich als Opfer einer „unwürdigen Justiz“ darzustellen, ist politisch motiviert, aber juristisch unbegründet.
- Insgesamt bewegen sich die Äußerungen zwischen politischer Rhetorik und rechtlicher Fehleinschätzung.