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Transfrau im Fitnesstudio für Frauen

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Transfrau im Fitnesstudio für Frauen

Selbstbestimmung

Der Fall einer Transfrau, die von einem Frauen-Fitnesstudio in Erlangen abgewiesen wurde, könnte vor Gericht landen. Die 28-Jährige hatte keine geschlechtsangleichende Operation. Die im Körper eines Mannes geborene Frau wollte Mitglied in dem Studio werden, ist aber als Frau anerkannt und hat bisher keine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt. Nachdem sie abgewiesen wurde, wandte sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese schrieb eine dreiseitige Stellungnahme an das Fitnessstudio und schlug eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1000 Euro für die erlittene Persönlichkeitsverletzung vor. Das Studio lehnte den Vorschlag ab, und nun könnte der Fall vor Gericht entschieden werden.

Der Sachverhalt:

Doris Lange betreibt das Fitnessstudio “Lady’s First” in Erlangen, das ausschließlich für Frauen zugänglich ist. Als ein Mann, der sich als Frau identifiziert, Mitglied werden möchte, lehnt Lange dies ab und beruft sich auf ihr Hausrecht. Die Person hat keinen rechtlichen Nachweis ihrer Geschlechtsidentität vorgelegt.

Daraufhin erhält Lange ein Schreiben von Ferda Ataman, der Antidiskriminierungsbeauftragten der Bundesregierung, mit der Empfehlung, dem Mann eine Entschädigung von 1000 Euro für die erlittene Persönlichkeitsverletzung zu zahlen. Kurz darauf fordert die Kanzlei des Mannes, Lange solle entweder dem Mann den Zugang gewähren oder eine Strafe von 5000 Euro zahlen, zusätzlich zu 2500 Euro Schadensersatz.

Langes Anwalt, Christian Franke, bezeichnet das Vorgehen Atamans als übergriffig und betont, dass die Entscheidung über Diskriminierung und Entschädigung den Gerichten und nicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes obliege. Er kritisiert, dass sich die Behörde Kompetenzen anmaße, die der Rechtsprechung vorbehalten sind.

Welche Möglichkeiten hat Frau Lange:

Frau Lange hat als Betreiberin des Fitnesstudios verschiedene Rechte, die sich aus dem Hausrecht, dem Vertragsrecht und dem Antidiskriminierungsrecht ergeben:

  1. Hausrecht: Als Inhaberin eines Fitnessstudios hat Frau Lange das Recht, die Zutritts- und Nutzungsbedingungen ihres Studios festzulegen. Das Hausrecht erlaubt es ihr, bestimmte Personen vom Zugang auszuschließen, solange dies nicht diskriminierend ist. Sie kann also entscheiden, wer ihr Studio betreten und nutzen darf​​.

  2. Vertragsfreiheit: Im Rahmen des Vertragsrechts hat Frau Lange das Recht, selbst zu entscheiden, mit wem sie einen Vertrag abschließen möchte. Sie ist nicht verpflichtet, mit jedem Interessenten einen Mitgliedschaftsvertrag einzugehen. Dies umfasst auch die Freiheit, Vertragsangebote abzulehnen, solange dies nicht gegen Diskriminierungsverbote verstößt​​.

  3. Antidiskriminierungsrecht: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf Frau Lange niemanden aufgrund bestimmter Merkmale wie Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität diskriminieren. In diesem Fall könnte die Ablehnung eines Transfrau-Mitglieds als Diskriminierung interpretiert werden, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen, die die Ablehnung rechtfertigen. Es ist jedoch umstritten, ob das Fehlen von getrennten Umkleiden und Duschen einen sachlichen Grund darstellt​.

  4. Sicherheit und Wohlbefinden der Mitglieder: Frau Lange kann argumentieren, dass die Sicherheit und das Wohlbefinden ihrer Mitglieder gefährdet wären, wenn sie keine separaten Einrichtungen für unterschiedliche Geschlechter bieten kann. Dies könnte als sachlicher Grund für die Ablehnung einer Mitgliedschaft gelten, muss aber gut begründet und verhältnismäßig sein​.

Frau Lange sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungen gut dokumentiert und rechtlich abgesichert sind, um möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. In Streitfällen entscheidet letztlich ein Gericht über die Zulässigkeit ihrer Maßnahmen und die Auslegung des Diskriminierungsverbots.

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