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Erbrecht

Keine Anfechtung einer erbrechtlichen Verfügung durch den Insolvenzverwalter 

LG München I, Endurteil v. 11.04.2024 – 27 O 3771/24 

 

Sachverhalt: 

Der Insolvenzverwalter eines Erben klagte gegen die Verfügungsbeklagte, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs betreffend ein Anwesen fordert. Der Insolvenzschuldner, Ehemann und Erbe der verstorbenen Erblasserin, war Eigentümer eines Grundstücks, das die Erblasserin an die Verfügungsbeklagte verkauft hatte. Der Verwalter behauptet, dass diese Veräußerung eine unentgeltliche Leistung darstellt und daher nach § 134 InsO anfechtbar sei, da die Erblasserin das Grundstück angeblich aus Freigiebigkeit übertragen habe. Die Verfügungsbeklagte widersprach, argumentierend, dass kein Anfechtungsrecht bestehe, da die Erblasserin nicht zahlungsunfähig gewesen sei und die Übertragung nicht unentgeltlich war. Das Gericht verhandelt nun, ob die Vormerkung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs berechtigt ist. 

 
Entscheidung: 

 
In diesem Fall entschied das Gericht, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung zulässig, aber unbegründet ist, und hob die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts München auf. Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung, da kein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch besteht. Die Veräußerung des Grundstücks durch die Erblasserin sei keine Handlung des Insolvenzschuldners, und somit fehlt die Voraussetzung einer unentgeltlichen Leistung gemäß § 134 InsO. Das Gericht betonte, dass die Anfechtungsregeln Gläubiger vor ungerechtfertigter Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzschuldner schützen sollen. Der Verfügungsbeklagte war nicht verpflichtet, eine Anfechtung der Handlungen des Erblassers durchzuführen, da diese im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens hätten behandelt werden müssen. 

Arbeitsrecht

ArbG Köln, Beschluss vom 05.03.2024 – 10 Ca 1441/20 

Sachverhalt: 
 

In dem Fall streiten die Parteien darüber, ob der Kläger als Gläubiger die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels gemäß § 888 ZPO verlangen kann. Der Kläger hatte bereits im Kündigungsschutzprozess obsiegt und die Beklagte wurde verurteilt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Die zentrale Frage ist, ob dieser Weiterbeschäftigungstitel hinreichend bestimmt und somit vollstreckbar ist. Nach der Rechtsprechung des BAG erfordert ein solcher Titel die Angabe eines konkreten Berufsbildes, was im vorliegenden Fall fehlt. Der Kläger argumentiert, dass die in der Entscheidung genannten allgemeinen Formulierungen zur Weiterbeschäftigung ausreichend seien, was das Gericht jedoch nicht teilt. 

 

Entscheidung: 
 

Das Gericht hat entschieden, dass der Antrag des Klägers auf Zwangsvollstreckung wegen des Weiterbeschäftigungstitels unzulässig ist. Es begründete dies damit, dass der vorliegende Weiterbeschäftigungstitel nicht hinreichend bestimmt sei, da die notwendige Angabe eines konkreten Berufsbildes fehlt. Somit war die durch das Amtsgericht München erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten aufzuheben. Der Kläger kann aufgrund des unbestimmten Titels keinen vollstreckbaren Anspruch geltend machen. 

Beamtenrecht

VG Magdeburg, 20.02.2024, 15 A 36/23 MD 

 

Sachverhalt: 

In dem vorliegenden Fall geht es darum, dass der Kläger eine Disziplinarklage gegen die Beklagte, eine Amtsinspektorin im Justizvollzugsdienst, führt. Ziel der Klage ist es, die Beklagte um zwei Ämter in das Eingangsamt einer Obersekretärin im Justizvollzugsdienst zurückzustufen. Die Beklagte wird beschuldigt, von Ende 2016 bis August 2019 eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen gehabt, ihm intime Briefe geschrieben und die Anstaltsleitung nicht darüber informiert zu haben. Außerdem soll sie zwischen September 2021 und Mitte 2022 ihrem damaligen Lebenspartner Excel-Tabellen mit personenbezogenen Daten von Gefangenen übergeben haben. Dies wird als schweres Dienstvergehen und Verletzung mehrerer Pflichten nach dem Beamtenstatusgesetz angesehen. 

 

Entscheidung: 

 

Das Gericht hat entschieden, dass die Disziplinarklage gegen die Beklagte begründet ist und eine Zurückstufung um ein Amt erforderlich ist. Die Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem sie eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen unterhielt und personenbezogene Daten an ihren Lebenspartner weitergab. Das Gericht stellte fest, dass es kein Beweisverwertungsverbot gibt, da die Beweise aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls verwertbar sind. Die Verfehlungen der Beklagten wurden als innerdienstlich betrachtet, da sie durch ihre dienstliche Tätigkeit ermöglicht wurden. Aufgrund der Schwere des Vergehens, jedoch unter Berücksichtigung mildernder Umstände, wurde eine Zurückstufung um ein Amt als angemessen erachtet. 

Schulrecht

OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.24, 3 M 24/24 

Sachverhalt: 

Der Antragsteller wollte per einstweiliger Anordnung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Zulassung zum ersten Fachsemester im berufsbegleitenden Studiengang Bachelor Landwirtschaft/Agrarmanagement an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2023/2024 erreichen. Er begründete seinen Antrag mit der Dringlichkeit und der Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Verwaltungsgericht Halle lehnte diesen Antrag jedoch ab, weil der Antragsteller die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Prüfungs- und Studienordnung nicht erfüllte. Der Antragsteller konnte insbesondere nicht die erforderliche dreijährige Berufspraxis im Agrarsektor nachweisen, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist. 

 

Entscheidung:  

Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Januar 2024 keinen Erfolg hat. Es befand, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung zur Zulassung zum Studium hat, da er die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere konnte der Antragsteller nicht die notwendige dreijährige Berufspraxis im Agrarsektor nachweisen. Daher wurde der Antrag auf Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2023/2024 abgelehnt. Die Tätigkeit des Antragstellers in der Anwaltskanzlei seines Vaters wurde nicht als einschlägige Berufspraxis anerkannt, da sie nicht im Agrarsektor lag und der Antragsteller zudem die zeitlichen Anforderungen nicht erfüllte. 

News dieser Woche

BGH: Bedingungen der Abschiebehaft zu streng 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bedingungen der Abschiebungshaft in Hof zu sehr denen in Strafvollzugsanstalten ähneln und daher unangemessen streng sind. Der Fall betraf einen Algerier, der ohne Pass nach Deutschland eingereist war und sechs Monate in Abschiebungshaft verbrachte. Der BGH urteilte, dass Abschiebungshaft nur so streng sein darf, wie es für ein wirksames Rückkehrverfahren unbedingt notwendig ist, und dass diese Haftbedingungen richtlinienkonform sein müssen. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Aufschlusszeiten und Besuchszeiten zu kurz bemessen sind, was gegen die Mindestanforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Richtlinie verstößt. Der BGH forderte Haftrichter auf, die Bedingungen der Abschiebungshaftanstalten detailliert zu prüfen und gegebenenfalls die Anordnung der Haft abzulehnen. 

 

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