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Trump kündigt für die Welt reziproke Zölle an. Wer ist von was betroffen und sind 0-Zölle eine Lösung?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Trump kündigt für die Welt reziproke Zölle an. Wer ist von was betroffen und sind 0-Zölle eine Lösung?

Grüne Wirtschaft durch Marktwirtschaft

Liegt die Lösung in der einseitigen Erklärung des Wegfalls aller Zölle auf Seiten der EU? Ein interessanter Vorschlag angesichts der Notwendigkeit, schnell zu reagieren.

Ökonom Daniel Stelter und Welt-Herausgeber Ulf Poschardt diskutieren in ihrem letzten Podcast über diese Option zur schnellen Schadensbegrenzung für die EU.


Sachstand am 3.4.2025 nach den Ankündigungen aus USA

Am 2. April 2025 hat Präsident Donald Trump umfassende Zölle auf Importe in die USA angekündigt. Neben einem allgemeinen Basiszoll von 10 % auf alle Importe wurden für bestimmte Länder höhere, sogenannte „reziproke“ Zölle festgelegt, die die USA als Gegenmaßnahme zu als unfair empfundenen Handelspraktiken verhängt. Diese Zölle treten gestaffelt in Kraft: Der allgemeine 10 %-Zoll gilt ab dem 5. April 2025, während die höheren Zölle für bestimmte Länder ab dem 9. April 2025 wirksam werden.

Die sogenannten reziproken Zölle, die Präsident Trump am 2. April 2025 angekündigt hat, werden zusätzlich zu bereits bestehenden US-Zöllen erhoben. Das bedeutet:

  • Sie kommen on top zu vorherigen Sätzen aus früheren Handelskonflikten oder regulären Importabgaben.

  • Der Begriff „reziprok“ meint dabei: Die USA passen die Zollsätze auf das Niveau an, das diese Länder (nach US-Auffassung) selbst gegen US-Produkte erheben – eine Art spiegelbildliche „Gegenmaßnahme“.


Reziproke Zölle unter dem Gesichtspunkt der WTO-Kompatibilität

 

1. Rechtsgrundlagen der WTO

Die WTO-Regelwerke basieren u. a. auf folgenden Grundprinzipien:

Prinzip Bedeutung
Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) Zölle dürfen nicht diskriminierend gegen einzelne Staaten erhoben werden.
Inländerbehandlung (Art. III GATT) Einheimische und ausländische Waren müssen gleich behandelt werden.
Bindung von Zollsätzen (Art. II GATT) WTO-Mitglieder dürfen ihre zugesagten (bound) Zölle nicht einseitig erhöhen.
Verbot willkürlicher Schutzmaßnahmen (Art. XI GATT) Mengenbeschränkungen und nichttarifäre Handelshemmnisse sind untersagt.

2. Bewertung der „reziproken Zölle“ Trumps

a) Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip

  • Die neuen Zölle variieren je nach Herkunftsland (z. B. 49 % für Kambodscha, 20 % für EU, 31 % für Schweiz).

  • Dies ist eine klare Diskriminierung und verletzt Art. I GATT.

  • Nur bei regionalen Handelsabkommen (z. B. USMCA) wäre eine Ungleichbehandlung zulässig – hier ist sie rein unilaterale Handelspolitik.

b) Überschreitung gebundener Zollsätze (Art. II GATT)

  • Die USA haben bei der WTO Zollobergrenzen (bindings) für Tausende Produkte eingetragen.

  • Wenn neue Zölle diese überschreiten, bedarf es entweder einer WTO-Verhandlung oder Kompensation – das ist offenbar nicht erfolgt.

c) Keine Rechtfertigung durch WTO-Ausnahmen (Art. XX, XXI GATT)

  • Art. XX erlaubt Ausnahmen z. B. zum Schutz der öffentlichen Ordnung – dafür gibt es keinen objektiven Bezug bei pauschalen Reziprozitätszöllen.

  • Art. XXI (nationale Sicherheit) wird zunehmend missbraucht (siehe Stahlzölle 2018), ist aber hier rechtlich kaum haltbar, da viele betroffene Staaten (z. B. Schweiz, EU, Japan) enge Partner der USA sind.

d) Umgehung des WTO-Streitbeilegungssystems

  • Die Trump-Administration ignoriert regelmäßig WTO-Schiedsentscheidungen und blockiert seit 2019 das WTO-Berufungsgremium („Appellate Body“).

  • Auch diese Zölle wurden einseitig verhängt, ohne WTO-Prozesse zu durchlaufen.


3. Politisch-strategische Einordnung

  • Strategisch motiviert: Die Zölle sollen eine Handelswende („America First“) markieren.

  • Wirtschaftspolitisch protektionistisch: Förderung der heimischen Industrie durch Verteuerung ausländischer Waren.

  • Außenwirtschaftsrechtlich unilateralistisch: Verstoß gegen multilaterale Verfahrenswege und kollektive Regeln.


4. Mögliche Reaktionen

  • Klagen vor der WTO durch betroffene Staaten wahrscheinlich.

  • Gegenmaßnahmen (Retorsion) durch EU, China, Japan etc. möglich – Gefahr eines umfassenden Handelskonflikts.

  • Spannung mit WTO: Weitere Erosion der regelbasierten Handelsordnung.


Die „reziproken Zölle“ verstoßen eindeutig gegen zentrale WTO-Grundsätze, insbesondere das Meistbegünstigungsprinzip und die Bindung von Zollsätzen. Eine Rechtfertigung über Ausnahmetatbestände ist völkerrechtlich fragwürdig bis unhaltbar. Die Maßnahme ist ein klassisches Beispiel für unilateralen Protektionismus und stellt einen offenen Affront gegenüber dem multilateralen Handelssystem dar.


Donald Trump verwendet den Begriff „reziproke Zölle“ (reciprocal tariffs) als politischen Kampfbegriff, der weniger an den Regeln des internationalen Handelsrechts als vielmehr an seiner nationalistischen Handelspolitik orientiert ist. Eine rechtlich präzise Definition gibt es nicht – es handelt sich um eine wirtschaftspolitische Konzeption, die er während seiner Amtszeit und im aktuellen Präsidentschaftswahlkampf erneut in den Mittelpunkt stellt.

Trumps Definition von „reziproken Zöllen“

Kernidee:

„Wenn ein Land einen Zoll von 30 % auf amerikanische Produkte erhebt, dann sollten wir denselben Zollsatz auf deren Exporte in die USA anwenden – reziprok, fair.“

Trump versteht reziproke Zölle also als Spiegelmaßnahme gegenüber Staaten, die seiner Auffassung nach „unfaire Handelsbedingungen“ schaffen. Es geht ihm dabei nicht um völkerrechtliche Gleichbehandlung, sondern um bilaterale Zollsymmetrie.


Elemente von Trumps reziproken Zöllen:

Bestandteil Trump’s Verständnis WTO-kompatibel?
Zollgleichheit USA sollen exakt den Zollsatz erheben, den das andere Land erhebt Nein – verletzt das Meistbegünstigungsprinzip
Handelsbilanz-Kompensation Länder mit Exportüberschuss sollen höhere Zölle zahlen Nein – Handelsbilanz ist kein WTO-Kriterium
Bestrafung von Subventionen Reziproke Zölle als Reaktion auf indirekte Subventionen (z. B. Staatskapitalismus) Nur über WTO-Klage zulässig
Zollanhebung ohne WTO-Verfahren Trump will die USA „unabhängig“ machen von multilateralen Regeln Eindeutig WTO-widrig

Was gehört für Trump konkret zu reziproken Zöllen?

  1. Sektorale Spiegelzölle
    Beispiel: Wenn die EU 10 % auf US-Autos erhebt, soll die USA ebenfalls 10 % auf EU-Autos erheben – oder mehr.

  2. Paare von Zollsätzen nach Ländergruppen

    • Länder mit niedrigeren Importzöllen auf US-Waren werden begünstigt.

    • Länder mit hohen Zöllen oder Exportüberschuss (China, Deutschland, Vietnam etc.) sollen „bestraft“ werden.

  3. Industriepolitische Steuerung

    • Die Maßnahme dient dazu, Produktion in die USA zurückzuholen.

    • „Reziprozität“ ist ein Vorwand für protektionistische Strukturpolitik.

  4. Unmittelbare Anwendbarkeit durch Exekutive

    • Trump fordert umfassende Exekutivvollmachten, um Zölle ohne Kongress oder WTO-Verfahren zu verhängen.


Hintergrund: Trumps Ideologie der „Zollgerechtigkeit“

Trump vertritt eine merkantilistische Sichtweise:

  • Exporte = Gewinn, Importe = Verlust

  • Handelsdefizite gelten als Zeichen unfairer Behandlung

  • Ziel ist nicht multilaterale Integration, sondern bilaterale Dominanz

Reziprozität wird also nicht als gleichberechtigter Austausch, sondern als Kampfbegriff gegen asymmetrischen Handel verstanden.


Trumps „reziproke Zölle“ sind ein wirtschaftspolitisches Konzept mit folgenden Merkmalen:

  • Einseitige Spiegelung ausländischer Zölle, ohne Rücksicht auf WTO-Bindungen

  • Protektionistische Reaktion auf Handelsungleichgewichte

  • Rechtlich nicht kodifiziert, sondern politisch motiviert

  • Nicht kompatibel mit WTO-Recht, insbesondere mit Art. I und II GATT


In der handelspolitischen Rhetorik Donald Trumps werden Verbrauchssteuern (excise taxes) gelegentlich faktisch als „verdeckte Zölle“ bezeichnet, obwohl sie rechtlich keine Zölle im engeren Sinn darstellen. Trump vermischt dabei bewusst unterschiedliche Instrumente, um seine These von „unfairen Handelspraktiken“ anderer Staaten zu stützen.

Verbrauchssteuern sind eine Unterform der indirekten Steuern, die auf den Verbrauch bzw. den Gebrauch bestimmter Güter erhoben werden. Sie werden nicht direkt beim Steuerpflichtigen (z. B. Endverbraucher), sondern auf Hersteller- oder Handelsstufe erhoben und über den Preis an den Konsumenten weitergegeben.


Systematische Einordnung im Steuerrecht

Kriterium Einordnung von Verbrauchssteuern
Steuerart Indirekte Steuer
Erhebungsstufe Meist bei Hersteller, Importeur oder Erstverkäufer
Rechtsgrundlage Einzelsteuergesetze (z. B. EnergieStG, TabakStG, BierStG), § 1 AO
Steuergegenstand Herstellung, Einfuhr oder Inverkehrbringen bestimmter Produkte
Abwälzbarkeit Auf den Endverbraucher über den Preis

Beispiele für Verbrauchssteuern in Deutschland

Verbrauchssteuer Rechtsgrundlage Besteuerter Gegenstand
Energiesteuer EnergieStG Mineralöle, Gas, Heizstoffe
Stromsteuer StromStG Elektrischer Strom
Tabaksteuer TabakStG Zigaretten, Zigarren, Tabakprodukte
Biersteuer BierStG Bierproduktion
Kaffeesteuer KaffeeStG Röstkaffee, löslicher Kaffee
Alkoholsteuer AlkoholStG Reinalkohol
Schaumweinsteuer SchaumwZwStG Sekt und ähnliche Produkte
Zwischenerzeugnissteuer SchaumwZwStG z. B. Liköre und Wermutweine

Nicht zu den Verbrauchssteuern gehören hingegen die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), auch wenn sie gleichfalls verbraucherwirksam ist – diese ist eine allgemeine Verkehrssteuer.

Verbrauchssteuern im Außenwirtschaftsrecht

  • Nicht gleichzusetzen mit Zöllen: Zölle sind Außenhandelsinstrumente, Verbrauchssteuern gelten unabhängig von der Herkunft der Ware.

  • WTO-kompatibel, sofern Inländer- und Ausländerprodukte gleich behandelt werden (Art. III GATT).


Einordnung im EU-Recht

  • Innerhalb der EU sind bestimmte Verbrauchssteuern harmonisiert, insbesondere:

    • Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG)

    • Tabaksteuerrichtlinie

    • Alkoholsteuerrichtlinie

Diese Richtlinien legen Mindeststeuersätze fest, nationale Steuern darüber hinaus sind zulässig.

 


Trumps Argumentation im Detail

Verbrauchssteuern als „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“

Trump behauptet in Reden und politischen Papieren, dass:

„Einige Länder erheben keine Zölle auf amerikanische Produkte, dafür aber hohe nationale Steuern, die wie Zölle wirken.“

Er nennt in diesem Zusammenhang z. B.:

  • Mehrwertsteuer (VAT)

  • Energiesteuern

  • Umweltschutzabgaben

  • Produktbezogene Verbrauchssteuern (z. B. Alkohol, Tabak, CO₂)

„Verdeckter Protektionismus“

Trump klassifiziert solche Abgaben als instrumentalisierten Steuerprotektionismus, da:

  • Inländische Produkte ggf. steuerlich entlastet, und

  • Importierte Produkte voll belastet würden.

Er wertet dies als indirekte Diskriminierung, auch wenn diese Maßnahmen WTO-kompatibel sein können, solange sie inländische und ausländische Produkte gleich behandeln (Art. III GATT).


Rechtliche Bewertung:

Aspekt Trumps Sichtweise Völkerrechtlich korrekt?
Verbrauchssteuer = Zoll Ja (im wirtschaftlichen Effekt) Nein, kein „tarifäres Handelshemmnis“
WTO-Verstoß bei VAT-Systemen Möglicherweise Nein, sofern gleichbehandelnd
Rechtfertigung reziproker Zölle „Weil andere Länder uns steuerlich diskriminieren“ WTO-rechtlich unhaltbar

Beispiel: EU-Mehrwertsteuer vs. US-System

Trump argumentierte schon 2018:

„Die EU erhebt 20 % VAT auf unsere Waren – das ist ein unfairer Vorteil.“

Der argumentative Fehler: Die EU erhebt die Mehrwertsteuer auf alle Waren, auch auf inländische – und die USA erheben keine nationale Umsatzsteuer, sondern staatliche Sales Taxes. Die Systeme sind strukturell verschieden, aber nicht protektionistisch.

Verbrauchssteuern zählen nach internationalem Steuer- und Handelsrecht nicht zu Zöllen.
Trump jedoch instrumentalisiert den Begriff „Zoll“, um jede Abgabe im Ausland, die US-Produkte betrifft, in seine Erzählung des unfairen Handels einzubauen. Diese Argumentation ist populistisch wirksam, aber rechtlich nicht belastbar.

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