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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Nachlassgericht benennt Testamentsvollstrecker 

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.2.2025 – 10 W 2 /25 

Sachverhalt: 

Die Erblasserin setzte ihre Enkelin als Schlusserbin ein und ordnete bis zu deren 25. Geburtstag eine Dauertestamentsvollstreckung an. Der ursprünglich eingesetzte Testamentsvollstrecker trat wegen gestörten Vertrauensverhältnisses zurück. Das Nachlassgericht ernannte daraufhin eine Rechtsanwältin zur Nachfolgerin, obwohl die Erbin eine verwandte Person ihres Vertrauens vorgeschlagen hatte. Ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung führte zunächst zur Aufhebung durch das OLG wegen eines formalen Fehlers, anschließend wurde erneut eine andere Testamentsvollstreckerin bestimmt. Da die Testamentsvollstreckung mit dem 25. Geburtstag der Erbin endete, erklärte diese das Verfahren für erledigt, beanspruchte aber eine kostenneutrale Lösung. 

 
Entscheidung: 

Das Oberlandesgericht wertete die Erledigungserklärung der Erbin als Rücknahme der Beschwerde, da im Amtsverfahren eine Erledigungserklärung rechtlich nicht vorgesehen ist. Nach § 84 FamFG hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten. Das Nachlassgericht habe rechtmäßig gehandelt, da es im Rahmen seines Ermessens eine unabhängige und fachkundige Testamentsvollstreckerin bestellte. Zwar seien die Kosteninteressen der Erbin nachvollziehbar, aber dem Gericht komme bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers ein weites Ermessen zu. Der Wunsch nach einer vertrauten, kostengünstigen Person müsse hinter dem Interesse an einer neutralen und rechtssicheren Nachlassverwaltung zurückstehen

Arbeitsrecht

Pensionszusage des PSV für Minderheitsgesellschafter 

OLG Köln, Urteil vom 25.02.2025 – 14 U 4/24 

Sachverhalt: 
Der Kläger, früherer Geschäftsführer einer GmbH, begehrte vom Pensions-Sicherungs-Verein Leistungen aus einer Pensionszusage, die ihm von der später insolventen Gesellschaft erteilt worden war. Er war seit 1992 zunächst als leitender Angestellter, später als Geschäftsführer tätig und hielt während seiner Beschäftigung 2–5 % der Gesellschaftsanteile. Die Pensionszusage sah ein Ruhegehalt von 60 % des Durchschnittsgehalts der letzten drei Jahre vor, ohne ausdrückliche Bindung an eine Mindestbetriebszugehörigkeit im Rentenfall. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf § 7 BetrAVG und machte geltend, die Zusage sei betrieblich veranlasst worden – u.a. zur Kompensation früherer Einkommenseinbußen. Der Beklagte bestritt dies und sah in der Zusage eine familien- bzw. gesellschafterbezogene Begünstigung. 

Entscheidung: 
Das OLG Köln wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach kein Anspruch auf Leistungen aus § 7 BetrAVG besteht. Zwar sei der Kläger als Minderheitsgesellschafter nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, jedoch fehle es an der erforderlichen betrieblichen Veranlassung der Pensionszusage. Die Zusage sei vielmehr Teil einer familiären und gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit gewesen, wie unter anderem die vergleichbare Versorgung anderer Gesellschafter-Geschäftsführer nahelege. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere der Verzicht auf eine längere Wartezeit und die Höhe der Leistungen – sei mit einer marktüblichen, betriebsbezogenen Altersversorgung nicht vereinbar. Mangels ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers scheide eine Insolvenzsicherung durch den Beklagten aus. 

Beamtenrecht

Zuvielarbeit eines Grundschulrektor 

OVG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2025 – 5 LC 4/21 

 

Sachverhalt: 

Ein ehemaliger niedersächsischer Grundschulrektor verlangte vom Land Niedersachsen eine finanzielle Entschädigung für geleistete Zuvielarbeit im Zeitraum von November 2017 bis Juli 2022. Er berief sich dabei auf die Teilnahme an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie 2015/2016“, die bei ihm eine wöchentliche Mehrarbeit von über acht Stunden festgestellt hatte. Auch eine frühere Grundschulrektorin klagte mit ähnlicher Begründung. Sie konnte jedoch keine detaillierte Dokumentation über ihre tatsächliche Mehrarbeit vorlegen. Beide Fälle wurden vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gemeinsam verhandelt und entschieden. 

Entscheidung:  

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage des ehemaligen Rektors statt und sprach ihm rund 31.000 Euro Ausgleich zu. Grundlage war die Anerkennung der Arbeitszeitstudie durch das Kultusministerium und die fehlende Umsetzung spürbarer Entlastungsmaßnahmen. Allerdings wurde die vom Kläger geltend gemachte wöchentliche Mehrarbeit auf 5 Stunden und 48 Minuten reduziert, da ein Teil auf persönliche Initiative oder Organisationsmängel zurückzuführen sei. Die Klage der früheren Rektorin wurde mangels individueller Nachweise abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, es kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. 

Schulrecht

Zuvielarbeit eines Grundschulrektor 

OVG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2025 – 5 LC 4/21 

 

Sachverhalt: 

Ein ehemaliger niedersächsischer Grundschulrektor verlangte vom Land Niedersachsen eine finanzielle Entschädigung für geleistete Zuvielarbeit im Zeitraum von November 2017 bis Juli 2022. Er berief sich dabei auf die Teilnahme an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie 2015/2016“, die bei ihm eine wöchentliche Mehrarbeit von über acht Stunden festgestellt hatte. Auch eine frühere Grundschulrektorin klagte mit ähnlicher Begründung. Sie konnte jedoch keine detaillierte Dokumentation über ihre tatsächliche Mehrarbeit vorlegen. Beide Fälle wurden vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gemeinsam verhandelt und entschieden. 

Entscheidung:  

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage des ehemaligen Rektors statt und sprach ihm rund 31.000 Euro Ausgleich zu. Grundlage war die Anerkennung der Arbeitszeitstudie durch das Kultusministerium und die fehlende Umsetzung spürbarer Entlastungsmaßnahmen. Allerdings wurde die vom Kläger geltend gemachte wöchentliche Mehrarbeit auf 5 Stunden und 48 Minuten reduziert, da ein Teil auf persönliche Initiative oder Organisationsmängel zurückzuführen sei. Die Klage der früheren Rektorin wurde mangels individueller Nachweise abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, es kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. 

News diese Woche:

Kein Erfolg für Klage gegen Nach­haf­tung für Atom-Alt­lasten 

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nachhaftung von Gesellschaftern für Atom-Altlasten nicht zur Entscheidung angenommen. Geklagt hatte der Zweckverband OEW, ein Großaktionär der EnBW, der sich durch das Nachhaftungsgesetz von 2017 in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt sah. Das Gericht erklärte jedoch, der Verband sei in diesem Fall nicht beschwerdefähig. Zudem sei nicht ausreichend begründet worden, warum die kommunale Selbstverwaltung durch das Gesetz beeinträchtigt sei. Eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Nachhaftungsgesetzes erfolgte daher nicht. 

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