Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Vergütungsansprüche eines Nachlassverwalters
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer legt Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der Nachlassverwalterin ein. Diese wurde am 05.01.2022 zur Nachlassverwalterin ernannt und beantragte am 23.09.2022 eine Vergütung von 6.030,79 €, basierend auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Nachlassgericht setzte diese Vergütung am 15.12.2022 antragsgemäß fest. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Nachlassverwalterin nicht nach dem RVG hätte abrechnen dürfen und dass eine Prüfung des Urteils des Landgerichts Berlin von 1990 unnötig gewesen sei, da dieses Urteil bereits seit 1992 nicht mehr bestanden habe.
Entscheidung:
Das Gericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Es befand, dass die Nachlassverwalterin ihre Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Recht abgerechnet hat, da ihre Tätigkeit spezifisch anwaltliche Fähigkeiten erforderte. Die Überprüfung einer möglichen Forderung aus einem früheren Urteil stellte eine komplexe rechtliche Angelegenheit dar, die den Kernbereich einer anwaltlichen Tätigkeit betrifft. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Prüfung sei nicht erforderlich gewesen, wurde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt, da es nur die Angemessenheit der Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten betrifft.
Arbeitsrecht
Kündigung wegen falscher Hose
Sachverhalt:
Der Arbeiter hatte trotz wiederholter Aufforderungen und Abmahnungen mehrfach in einer schwarzen statt der vorgeschriebenen roten Arbeitshose gearbeitet. Der Arbeitgeber begründete die Kleiderordnung mit Aspekten der Arbeitssicherheit, insbesondere der Sichtbarkeit in Bereichen mit Gabelstaplerverkehr, und dem einheitlichen Auftreten des Unternehmens.
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitgeber das Tragen der roten Hose aus sachlichen Gründen vorschreiben durfte und dass das ästhetische Empfinden des Arbeiters keinen ausreichenden Grund für eine Ausnahme darstellte. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Beamtenrecht
Zeitguthaben irrelevant für Versorgungsbezüge
BVerwG 2 C 13.23 – Urteil vom 02. Mai 2024
Sachverhalt:
In dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten, der während seiner Teilzeitbeschäftigung Zeitguthaben auf einem Lebensarbeitszeitkonto angespart hatte. Der Kläger, ein Postoberamtsrat, hatte von 2017 bis 2019 eine Teilzeitquote von 50% und plante, das angesparte Zeitguthaben für eine Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit zu nutzen. Stattdessen entschied er sich jedoch ab 2020 für ein anderes Vorruhestandsmodell, den „Engagierten Ruhestand“. Die Beklagte berücksichtigte die Dienstzeit entsprechend der festgesetzten Teilzeitquote nur zur Hälfte, was der Kläger anfocht. Sein Widerspruch sowie die Klage und Berufung blieben jedoch erfolglos, ebenso wie die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung waren:
- Teilzeitquote als Maßstab: Das Gericht stellte fest, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf der im Teilzeitbewilligungsbescheid festgesetzten Teilzeitquote basiert. Der Kläger hatte in Kenntnis dieser Quote und der versorgungsrechtlichen Folgen seine Dienstzeit erbracht.
- Unberücksichtigtes Zeitguthaben: Zeitguthaben, die auf einem Lebensarbeitszeitkonto angespart werden, sind grundsätzlich dazu bestimmt, in einer Freistellungsphase genutzt zu werden. Da der Kläger jedoch einen „Engagierten Ruhestand“ beantragte und somit die Freistellungsphase nicht mehr möglich war, wurde das Zeitguthaben nicht bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt.
- Keine Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide: Das Gericht sah keinen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide, da der Kläger freiwillig den Wechsel in den „Engagierten Ruhestand“ beantragt hatte und somit selbst die Inanspruchnahme der „erdienten“ Freistellung unmöglich gemacht hatte.
- Rechtliche Zumutbarkeit: Die Entscheidung, den Kläger an den bestehenden Teilzeitbewilligungsbescheiden festzuhalten, wurde als rechtlich zumutbar eingestuft. Es sei nicht unerträglich, den Kläger an diese Bescheide zu binden, da er die Konsequenzen seines Handelns kannte.
Diese Gründe führten zur Zurückweisung der Revision und bestätigten die vorangegangenen Entscheidungen der unteren Instanzen.
Schulrecht
Ausschluss von Klassenfahrt
Sachverhalt:
In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall geht es um den Ausschluss eines Schülers von einer Ski-Klassenfahrt als Ordnungsmaßnahme. Der Antragsteller zu 2, ein Schüler der 9. Klasse, wurde wegen eines Vorfalls, bei dem er einen Mitschüler ins Gesicht geschlagen hatte, von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Die Antragsteller, bestehend aus dem Schüler und seiner Mutter, beantragen vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme, die von der Schule durch sofort vollziehbare Bescheide vom 18. Januar 2024 verfügt wurde. Sie argumentieren, dass die Maßnahme formelle Fehler aufweise, unverhältnismäßig sei und dass Erziehungsmaßnahmen vorrangig hätten geprüft werden sollen.
Entscheidung:
Die Ordnungsmaßnahme, den Schüler von der Ski-Klassenfahrt auszuschließen, war verhältnismäßig, weil vorhergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, wie pädagogische Gespräche und ein Verweis, nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten. Der Schüler zeigte trotz früherer Maßnahmen weiterhin eine Bereitschaft zur Anwendung körperlicher Gewalt, was die schulische Ordnung und Sicherheit gefährdete. Die Entscheidung basierte auf der Notwendigkeit, die Sicherheit und den Erfolg der Klassenfahrt zu gewährleisten, insbesondere wegen der erhöhten pädagogischen Anforderungen und Aufsichtspflichten bei einer Skifahrt. Die Klassenkonferenz stellte fest, dass eine solche Maßnahme erforderlich war, um die Funktionsfähigkeit der Schule und die Sicherheit der Mitschüler zu gewährleisten. Schließlich wurde berücksichtigt, dass die Schule auch Erziehungsziele wie Gewaltfreiheit und soziales Verhalten vermitteln muss, die durch das Verhalten des Schülers beeinträchtigt wurden.
News:
Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf wirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Grundstückskaufverträge trotz einer Schwarzgeldabrede wirksam bleiben, sofern der Vertrag ansonsten ernstlich gewollt ist. Diese Beurteilung gilt nicht für Dienst- und Werkverträge, die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei Schwarzgeldabreden nichtig sind. Im vorliegenden Fall war ein Wohnungskaufpreis niedriger notariell beurkundet als tatsächlich vereinbart, aber der BGH stellte klar, dass der mündliche Vertrag den Willen der Parteien widerspiegelte und durch die Eintragung im Grundbuch wirksam wurde. Die Schwarzgeldabrede führte nicht zur Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags, da die Steuerhinterziehungsabsicht nicht der alleinige Zweck des Geschäfts war. Der Widerspruch gegen die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin wurde als unrechtmäßig eingestuft, sodass die Klägerin die Löschung des Widerspruchs verlangen konnte.
Juristische Relevanz
- Bestätigung der Wirksamkeit von Grundstückskaufverträgen trotz Schwarzgeldabrede: Der BGH differenziert hier klar zwischen Grundstückskaufverträgen und Dienst- bzw. Werkverträgen hinsichtlich der Nichtigkeit bei Schwarzgeldabreden.
- Heilung von Formmängeln durch Grundbucheintragung: Selbst wenn der ursprüngliche Kaufvertrag formunwirksam ist, kann dieser Mangel durch die Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt werden.
- Begrenzung der Nichtigkeit auf den nichtigen Teil: Eine Schwarzgeldabrede macht den gesamten Vertrag nicht automatisch nichtig, es sei denn, die Parteien hätten den Vertrag ohne diesen Teil nicht geschlossen.
- Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung im Grundstücksrecht: Das Urteil zeigt, dass Steuerhinterziehung allein nicht zur Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags führt, wenn der wesentliche Vertragsinhalt ernstlich gewollt ist.
- Rechtslage bei Widersprüchen im Grundbuch: Der Berechtigte kann gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen, wenn ein Widerspruch unrechtmäßig eingetragen ist.
Diese Punkte verdeutlichen, dass die Rechtsprechung des BGH klare Grenzen und Differenzierungen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verträgen zieht, insbesondere im Kontext von Grundstückskaufverträgen und Schwarzgeldabreden.