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Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Teilungsversteigerung gegen den Willen des Miterben zulässig – OLG Thüringen bestätigt konsequente Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

OLG Jena, Beschluss vom 18.12.2025 – 6 U 468/25

Sachverhalt:

Die Parteien sind die einzigen Mitglieder einer Erbengemeinschaft und streiten über die Zulässigkeit einer von der Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung mehrerer zum Nachlass gehörender Grundstücke.

Die Klägerin wandte sich gegen die Zwangsversteigerung und machte geltend, diese diene lediglich einer unzulässigen Teilauseinandersetzung und nicht der vollständigen Aufhebung der Erbengemeinschaft.

Sie vertrat die Auffassung, die Beklagte hätte stattdessen auf Zustimmung zu einem Teilungsplan klagen müssen.

Zudem rügte die Klägerin, die Teilungsversteigerung sei wegen der entstehenden Kosten wirtschaftlich nachteilig und daher treuwidrig.

Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab, wogegen sich die Klägerin mit der Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht wandte.


Entscheidung:

Das Oberlandesgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück.

Es stellte klar, dass jedem Miterben nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB das Recht zusteht, eine Teilungsversteigerung zu betreiben, ohne zuvor auf einen Teilungsplan verwiesen zu werden.

Nach Auffassung des Senats fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte lediglich eine Teilauseinandersetzung anstrebe; vielmehr diene die Versteigerung der Vorbereitung und Vereinfachung der Gesamtauseinandersetzung.

Auch die entstehenden Kosten der Teilungsversteigerung begründeten kein treuwidriges Verhalten, da sie notwendige Folge einer zulässigen Rechtsausübung seien und beide Miterben gleichermaßen träfen.

Schließlich verneinte das Gericht das Bestehen einer verbindlichen außergerichtlichen Einigung über den Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte, sodass der Teilungsversteigerung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

 

Arbeitsrecht

Generalintendant doch Arbeitnehmer – Bundesarbeitsgericht eröffnet den Weg zu den Arbeitsgerichten

BAG, Beschluss vom 2.12.2025 – 9 AZB 3/25

Sachverhalt:
Der Kläger war auf Grundlage eines als „Intendantenvertrag“ bezeichneten Vertrags als Generalintendant eines kommunalen Theaters tätig und wandte sich gegen eine außerordentliche Kündigung.

Er kündigte an, Kündigungsschutzklage zu erheben und seine Weiterbeschäftigung zu verlangen.

Die Beklagte rügte jedoch den Rechtsweg und machte geltend, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern freier Dienstnehmer, weshalb die ordentlichen Gerichte zuständig seien.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht bejahten die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein.

 

Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände nach § 611a BGB, wobei trotz künstlerischer Freiheiten eine erhebliche Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit des Klägers festzustellen sei.

Insbesondere unterliege der Generalintendant einer umfassenden Rechtsaufsicht des Oberbürgermeisters, dessen Entscheidungen im Konfliktfall seine eigenen ersetzten.

Zudem sei der Kläger stark in die organisatorischen Abläufe des Theaters eingebunden gewesen und habe arbeitnehmertypische Pflichten wie Nebentätigkeitsanzeigen und Krankmeldungen gehabt.

Die Bezeichnung des Vertrags als Dienstvertrag stehe der Einordnung als Arbeitsverhältnis nicht entgegen, sodass der Kündigungsschutzstreit vor den Arbeitsgerichten zu führen ist.

Beamtenrecht

Versetzung trotz Widerspruchs: OVG NRW bestätigt Zumutbarkeit ab 2026 – gesundheitliche Grenzen zeitlich begrenzt

OVG Münster, Beschluss vom 2.01.2026 – 1 B 1196/25

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, eine schwerbehinderte Beamtin bei einem Postnachfolgeunternehmen, wandte sich im Eilverfahren gegen ihre Versetzung an einen neuen Dienstort.

Sie begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung über den 31. Dezember 2025 hinaus.

Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung nur bis zum Jahresende 2025 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein und machte insbesondere formelle Mängel der Betriebsratsbeteiligung sowie gesundheitliche Unzumutbarkeit geltend.

Über die Beschwerde entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

 

Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Versetzung sei formell rechtmäßig, insbesondere seien Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden; etwaige Informationsdefizite stünden der gesetzlich vorgesehenen Zustimmungsfiktion nicht entgegen.

Materiell sei die Versetzung ab dem 1. Januar 2026 zulässig, da sie dienstlich begründet, status- und amtsangemessen sowie grundsätzlich zumutbar sei.

Die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf Fahrten bei Dunkelheit, seien durch Teilzeit, Gleitzeitregelungen und die Nähe des neuen Dienstorts ausreichend berücksichtigt.

Unzumutbar sei die Versetzung lediglich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 gewesen, weil die Antragstellerin die dort entstehenden Minusstunden nicht mehr hätte ausgleichen können; ab 2026 sei dies hingegen möglich und rechtlich zumutbar.

Kommunalrecht

Feuerwehr darf umbauen: VGH kippt Nachbarschutz im Eilverfahren trotz Lärmsorgen

VGH München, Beschluss vom 7.01.2026 – 15 CS 25.2094

Sachverhalt:
Die Antragstellerin wandte sich als Nachbarin gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Nutzungsänderung eines bestehenden Feuerwehrgerätehauses in einem allgemeinen Wohngebiet.

Sie machte geltend, die Genehmigung sei unbestimmt, decke unzulässige Nutzungen – insbesondere Vereinstätigkeiten – ab und verletze das Gebot der Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Lärmimmissionen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte der Klage zunächst stattgegeben und die aufschiebende Wirkung angeordnet.

Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Gemeinde als auch die Bauherrin Beschwerde ein.

Über die Beschwerde entschied der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.

 

Entscheidung:

Der Verwaltungsgerichtshof änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

Durch einen nachträglichen Änderungs- und Ergänzungsbescheid sei ein etwaiger Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung beseitigt worden; genehmigt sei nun eindeutig ein Feuerwehrgerätehaus ohne Vereinstätigkeiten.

Ein Feuerwehrgerätehaus sei im allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich gebietsverträglich, einschließlich des Übungs-, Schulungs- und Wartungsbetriebs.

Nach summarischer Prüfung verletze die Genehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, da die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Regelbetrieb eingehalten würden und Noteinsätze als sozialadäquat hinzunehmen seien.

Da die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, falle die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus.

News diese Woche:

Merkur: Beamte bekommen deutlich mehr Geld – Mindestens 3000 Euro für niedrigste Besoldungsstufe

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Beamte – konkret in Berlin – über Jahre hinweg amtsunangemessen niedrig besoldet wurden, was bundesweit eine Reform der Beamtenbesoldung auslösen dürfte.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt kündigte an, die Neuregelung zügig umzusetzen, da es sich nicht um eine Kostenfrage, sondern um einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf leistungsgerechte Bezahlung handele.

Kern der Reform soll eine neue Berechnungsgrundlage sein, wonach die Besoldung künftig mindestens 80 Prozent des Median-Einkommens betragen muss, statt bislang lediglich 15 Prozent über dem Bürgergeld.

Dadurch könnten selbst Beamte in der niedrigsten Besoldungsstufe künftig rund 3.000 Euro brutto oder mehr erhalten.

Kritik kommt aus der Wirtschaft, die vor einer wachsenden Konkurrenz zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft warnt, während die finanziellen Folgen für den Staatshaushalt bislang noch nicht abschließend beziffert sind.

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