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Verwaltungsrecht
BVerwG: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik grundsätzlich zulässig
Mit Urteil vom 9. Juli 2026 (BVerwG 3 C 10.24) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich erteilt werden kann. Zugleich stellt das Gericht klar, dass die Erlaubnis regelmäßig eine fachbezogene Kenntnisüberprüfung voraussetzt.
Sachverhalt
Geklagt hatten zwei Physiotherapeuten aus Bayern und Baden-Württemberg, die bereits über eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügten. Beide beantragten zusätzlich eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik.
Die zuständigen Behörden lehnten die Anträge mit der Begründung ab, Chiropraktik stelle kein hinreichend abgrenzbares eigenständiges Berufsbild dar. Während die Vorinstanzen hierzu unterschiedlich entschieden hatten, musste das Bundesverwaltungsgericht abschließend über die Voraussetzungen einer solchen sektoralen Heilpraktikererlaubnis befinden.
Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Chiropraktik ein hinreichend abgegrenztes und eigenständiges Tätigkeitsgebiet im Sinne des Heilpraktikerrechts darstellt. Maßgeblich seien insbesondere die WHO-Richtlinien zu Ausbildung und Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006, die ein klar umrissenes Spektrum an Behandlungsfeldern und Behandlungsmethoden beschreiben. Diese deckten sich weitgehend mit den Tätigkeitsprofilen deutscher Berufsverbände sowie den Ausbildungsinhalten eines entsprechenden Hochschulstudiengangs.
Damit kann eine Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden.
Einen Anspruch auf die Erteilung ohne Kenntnisüberprüfung verneinte das Bundesverwaltungsgericht jedoch. Auch bereits zugelassene Physiotherapeuten müssen ihre Kenntnisse im Bereich der Chiropraktik gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Kenntnisüberprüfung darf sich dabei auf das beantragte Tätigkeitsgebiet beschränken.
Fazit
Die Entscheidung schafft bundesweit mehr Rechtssicherheit für Chiropraktiker und Physiotherapeuten. Sie bestätigt, dass Chiropraktik ein eigenständiges und abgrenzbares heilkundliches Tätigkeitsfeld ist. Gleichzeitig hält das Bundesverwaltungsgericht am Grundsatz fest, dass der Patientenschutz eine fachbezogene Kenntnisüberprüfung vor Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis erfordert.
BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2026 – Az. 3 C 10.24 (sowie Parallelverfahren 3 C 9.24).https://www.bverwg.de/pm/2026/48
Kommunalrecht
OVG Berlin-Brandenburg: Amtsträger dürfen keine Verdächtigungen oder Unterstellungen über Bürger verbreiten
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 15. April 2026 (OVG 12 S 18/26 und OVG 12 S 19/26) die Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit präzisiert. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Amtsträger bei öffentlichen Äußerungen strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen und ihre Amtsstellung nicht für persönliche oder unsachliche Angriffe auf Bürger nutzen dürfen.
Sachverhalt
Ausgangspunkt waren öffentliche Äußerungen des Bürgermeisters der Stadt Rheinsberg über zwei Privatpersonen. Er hatte unter anderem behauptet beziehungsweise sinngemäß verbreitet, ein Antragsteller habe ihm mehrfach gedroht. Zudem stellte er einen Zusammenhang zwischen dem Antragsteller und Personen her, die ihm aufgelauert und ihn mit den Worten aufgefordert hätten, er solle „endlich mal seine Schnauze halten“.
In einem weiteren Fall äußerte der Bürgermeister, ein Antragsteller müsse sich wegen einer Zahlung in Höhe von 500.000 Euro im Zusammenhang mit einem Asylheim den Vorwurf der Untreue gefallen lassen. Darüber hinaus veröffentlichte er auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Anständig bleiben“ ein Video mit dem Titel „1 Million veruntreut? Anzeige ist raus!“.
Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam den begehrten Eilrechtsschutz zunächst abgelehnt hatte, legten beide Antragsteller erfolgreich Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Bürgermeister bei den beanstandeten Äußerungen in amtlicher Funktion gehandelt hatte. Seine Aussagen seien deshalb der Stadt Rheinsberg als Hoheitsträgerin zuzurechnen.
In der Sache überschritten die Äußerungen nach Auffassung des Senats die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation. Amtsträger seien an das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot gebunden. Ihnen sei es untersagt, durch mehrdeutige Formulierungen, Andeutungen oder Unterstellungen den Eindruck zu erwecken, Dritte hätten sich rechtswidrig oder strafbar verhalten, wenn hierfür keine tragfähige Tatsachengrundlage besteht.
Besonders hervor hebt das Gericht, dass sich ein Amtsträger bei der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann, soweit er staatlich handelt. Die Grundrechte binden den Staat; sie verleihen staatlichen Organen keine Befugnis, Bürger durch amtliche Kommunikation herabzusetzen oder zu diffamieren.
Folgerichtig untersagte das Oberverwaltungsgericht der Stadt Rheinsberg die beanstandeten Äußerungen und verpflichtete sie außerdem, das betreffende YouTube-Video zu löschen.
Fazit
Die Beschlüsse stärken den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber staatlicher Kommunikation. Sie machen deutlich, dass Amtsträger auch in sozialen Medien und auf Videoportalen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Neutralität, Sachlichkeit und Tatsachentreue unterliegen. Persönliche Wertungen, unbelegte Verdächtigungen oder suggestive Andeutungen überschreiten diese Grenzen und können gerichtlich untersagt werden.
Erbrecht
OLG München: Unterschrift muss als Namenszug erkennbar sein – formunwirksames Testament trotz zweifelsfreier Urheberschaft
OLG München, Beschluss vom 19.05.2026 – 33 Wx 202/25 e
Sachverhalt
Der Erblasser hatte im Laufe seines Lebens mehrere Testamente errichtet. In einem handschriftlichen Schriftstück erklärte er später: „Ich kündige alle Testamente.“ Unter dem Text befand sich jedoch lediglich ein grafisches Zeichen, das zwar unstreitig vom Erblasser stammte, aber keine erkennbaren Buchstaben oder einen Namenszug erkennen ließ. Das Nachlassgericht sah hierin zunächst eine ausreichende Unterschrift und ging deshalb von einem wirksamen Widerruf der früheren Testamente aus. Gegen diese Entscheidung legte der durch ein späteres notarielles Testament eingesetzte Erbe erfolgreich Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf. Nach § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein eigenhändiges Testament zwingend eine Unterschrift voraus. Diese muss aus einem Schriftzug bestehen, der zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein bloßes Handzeichen oder eine grafische Linie genügt nicht.
Besonders hervorzuheben ist, dass die zweifelsfreie Feststellung der Urheberschaft die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht ersetzen kann. Auch wenn feststeht, dass das Schriftstück vom Erblasser stammt, bleibt ein Testament ohne formgerechte Unterschrift nichtig. Ebenso unerheblich ist, wie der Erblasser im Alltag oder auf anderen Dokumenten unterschrieben hat. Die für Prozessschriftsätze entwickelten großzügigeren Maßstäbe zur Anerkennung einer Unterschrift lassen sich nach Auffassung des Senats nicht auf das Testamentsrecht übertragen.
Da das angebliche Widerrufstestament formnichtig war, blieb das zuletzt errichtete notarielle Testament wirksam. Der beantragte Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge war deshalb zurückzuweisen.
Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht erneut die strengen Formanforderungen des § 2247 BGB. Gerade bei älteren oder gesundheitlich beeinträchtigten Erblassern sollte darauf geachtet werden, dass die Unterschrift noch als individueller Namenszug mit erkennbaren Buchstaben ausgeführt wird. Bestehen hieran Zweifel, empfiehlt sich die Errichtung eines notariellen Testaments, um spätere Streitigkeiten über die Formwirksamkeit zu vermeiden.
Arbeitsrecht
BAG: Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer bEM-Einladung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25
Link zur Entscheidung:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-184-25/
Sachverhalt
Der Kläger war über mehrere Jahre hinweg wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem die Arbeitgeberin bereits mehrfach ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) angeboten hatte, übersandte sie im Oktober 2023 erneut eine Einladung per Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, dieses Schreiben erhalten zu haben.
Nach weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen häufiger Erkrankungen. Sie berief sich darauf, dass die Einladung zum bEM nachweislich per Einwurf-Einschreiben zugestellt worden sei. Als Nachweis legte sie den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den elektronischen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vor.
Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück und erklärte die Kündigung für sozial ungerechtfertigt.
Zentral ist die Feststellung des Gerichts, dass für das derzeit von der Deutschen Post verwendete Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht. Der Zusteller bestätigt den Zustellvorgang bereits elektronisch und unterschreibt auf dem Scanner, bevor der Brief tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wird. Damit dokumentiert der elektronische Auslieferungsbeleg keinen bereits abgeschlossenen Zustellvorgang, sondern lediglich einen noch bevorstehenden Einwurf. Ein typischer Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte, liegt deshalb nicht vor.
Da die Arbeitgeberin den Zugang der bEM-Einladung nicht beweisen konnte, galt das betriebliche Eingliederungsmanagement als nicht ordnungsgemäß angeboten. Damit traf sie im Kündigungsschutzprozess eine gesteigerte Darlegungslast dafür, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM keine milderen Mittel gegenüber der Kündigung aufgezeigt hätte. Diesen Nachweis konnte sie nicht führen.
Die Entscheidung stärkt die Anforderungen an krankheitsbedingte Kündigungen erheblich. Arbeitgeber dürfen sich künftig nicht mehr darauf verlassen, dass ein Einwurf-Einschreiben nach dem aktuellen Zustellverfahren den Zugang einer bEM-Einladung oder anderer empfangsbedürftiger Erklärungen beweist. Können sie den Zugang nicht sicher nachweisen, kann dies die Wirksamkeit einer späteren Kündigung entscheidend beeinträchtigen.
