Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Erbrecht
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Englischer Zwei-Zeugen-Will genügt dem Grundbuch nicht OLG München | 2026-07-22 | 34 Wx 140/26 e |
Sachverhalt
Eine Witwe beantragte, nach dem Tod ihres Ehemanns als Alleineigentümerin eines gemeinsam gehaltenen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen zu werden.
Der Ehemann hatte im Vereinigten Königreich vor einem privaten Dienstleister einen von zwei Zeugen bestätigten Will errichtet und darin sein Vermögen seiner Ehefrau zugewandt.
Nach der Eröffnung des Dokuments durch das deutsche Nachlassgericht beantragte die Witwe die Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf die Nachlassakten.
Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein oder eine öffentliche Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift.
Die Witwe hielt den englischen Will für ausreichend und legte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein.
Entscheidung
Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis.
Zwar kann grundsätzlich auch eine ausländische öffentliche Urkunde die Erbfolge nachweisen.
Der englische Zwei-Zeugen-Will war jedoch lediglich ein privatschriftliches Testament, weil weder eine öffentliche Behörde noch eine mit öffentlichem Glauben versehene Person an seiner Errichtung beteiligt war.
Ein Europäisches Nachlasszeugnis kam mangels Nachlassbezugs zu einem Mitgliedstaat und wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ebenfalls nicht in Betracht.
Die Witwe muss den Nachweis daher insbesondere durch einen Erbschein führen.
Quelle: Original-Link
Arbeitsrecht
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Zeugnisentwurf im Vergleich bleibt vollstreckbar Bundesarbeitsgericht | 2026-05-07 | 8 AZB 25/25 |
Sachverhalt
Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Krankenhauses verlangte im Zwangsvollstreckungsverfahren die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
In einem gerichtlichen Vergleich hatte die Arbeitgeberin zugesagt, ein wohlwollendes Zeugnis mit guter Bewertung zu erteilen und nur aus wichtigem Grund von einem Entwurf des Arbeitnehmers abzuweichen.
Die Arbeitgeberin stellte ein Zeugnis aus, das insbesondere bei der Tätigkeitsbeschreibung vom Entwurf des Arbeitnehmers abwich.
Der Arbeitnehmer hielt seinen Entwurf für wahrheitsgemäß und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgelds.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnten den Antrag aus unterschiedlichen Gründen ab, woraufhin der Arbeitnehmer Rechtsbeschwerde einlegte.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde zurück, hielt den gerichtlichen Vergleich aber entgegen der Vorinstanz für hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
Ein erst nach Abschluss des Vergleichs vorgelegter Zeugnisentwurf kann den Inhalt der geschuldeten Leistung konkretisieren.
Die Arbeitgeberin darf gleichwohl aus wichtigem Grund abweichen, insbesondere wenn der Entwurf möglicherweise gegen Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit verstößt.
Trägt sie nachvollziehbare Umstände für einen solchen Verstoß vor, darf deren materielle Richtigkeit nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden.
Weil die Arbeitgeberin hier erhebliche Zweifel an zentralen Teilen der Tätigkeitsbeschreibung dargelegt hatte, musste der Inhalt in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden und ein Zwangsgeld schied aus.
Quelle: Original-Link
Beamtenrecht
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Beurteilungskommission darf Noten nicht vorwegnehmen Oberverwaltungsgericht Bremen | 2026-07-21 | 2 B 121/26 |
Sachverhalt
Eine Steueramtfrau der Besoldungsgruppe A 11 bewarb sich im Rahmen einer Beförderungsrunde um ein Amt der Besoldungsgruppe A 12.
Die Auswahl beruhte auf einer Rangliste aus der aktuellen Regelbeurteilungsrunde, in der die Antragstellerin die Gesamtnote 4 und Rangplatz 25 erhalten hatte.
Die ausgewählten Beamten waren mit der Höchstnote 5 beurteilt worden.
Die Antragstellerin beanstandete, dass eine ämterübergreifende Beurteilungskommission für jede Person konkrete Noten und teilweise Durchschnittswerte beschlossen und damit die Beurteilungen faktisch vorgegeben habe.
Nachdem das Verwaltungsgericht ihren Eilantrag abgelehnt hatte, verlangte sie mit der Beschwerde die Freihaltung zweier Beförderungsstellen.
Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Bremen gab der Beschwerde statt und verpflichtete den Dienstherrn zur vorläufigen Freihaltung zweier Planstellen.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch verlangt einen Leistungsvergleich auf der Grundlage rechtmäßig zustande gekommener, aktueller und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen.
Nach dem bremischen Beurteilungsrecht darf eine Beurteilungskommission nur beraten und keine individuellen Ergebnisse verbindlich festlegen.
Die Kommission hatte jedoch für jede Person konkrete Gesamtnoten und teilweise bis auf Nachkommastellen bestimmte Durchschnittswerte beschlossen, die von den Beurteilenden praktisch nicht mehr verändert werden sollten.
Damit fehlte es an einer eigenverantwortlichen Beurteilung und eine Auswahl der Antragstellerin in einem neuen Verfahren erschien zumindest möglich.
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Verwaltungsrecht
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Kommunalrecht: Gespaltene Schmutzwassergebühr hält Normenkontrolle stand Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg | 2026-07-21 | OVG 9 A 4/25 |
Sachverhalt
Eine Wohnungsgenossenschaft wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwassergebührensatzung einer brandenburgischen Gemeinde.
Für mehrere altangeschlossene Grundstücke der Genossenschaft waren frühere Beitragsbescheide wegen einer hypothetischen Festsetzungsverjährung aufgehoben worden.
Die neue Satzung verlangte von Beitragszahlern 2,51 Euro und von Nichtbeitragszahlern 3,60 Euro je Kubikmeter Schmutzwasser.
Die Genossenschaft sah in dem dauerhaft höheren Satz für Nichtbeitragszahler einen Verstoß gegen Gleichheit, Abgabengerechtigkeit, Äquivalenzprinzip und Vertrauensschutz.
Die Gemeinde berief sich auf eine überarbeitete Kalkulation, nachdem eine frühere Fassung ihrer Satzung wegen eines Berechnungsfehlers für unwirksam erklärt worden war.
Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies den Normenkontrollantrag zurück, ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Revision zu.
Ein nach Beitrags- und Nichtbeitragszahlern gespaltener Gebührensatz ist nach Auffassung des Senats auch bei hypothetischer Festsetzungsverjährung grundsätzlich zulässig.
Als gebührenminderndes Abzugskapital sind nur tatsächlich gezahlte Beiträge anzusetzen und dieser Vorteil darf ausschließlich der Gruppe der Beitragszahler zugutekommen.
Der höhere Satz für Nichtbeitragszahler erhebt keinen verjährten Beitrag nach, sondern beteiligt sie an den laufenden Kosten der tatsächlichen Anlagenbenutzung.
Die aktuelle Kalkulation ordnete Kosten, Mengeneinheiten und Beitragsvorteile methodisch korrekt zu und unterschied sich damit entscheidend von der zuvor beanstandeten Satzung.
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Rechtsprechungs-News diese Woche
Pauschale Abkehr von afghanischen Aufnahmeerklärungen verletzt Willkürverbot
2026-07-22 | Bundesverfassungsgericht
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter und ihrer beiden minderjährigen Söhne statt.
Die Familie hatte im Jahr 2021 über die sogenannte Menschenrechtsliste eine Aufnahmeerklärung nach Paragraf 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten und hielt sich inzwischen in Pakistan auf.
Nachdem das Bundesinnenministerium die Aufnahmeerklärungen im Dezember 2025 pauschal für ungültig und erloschen erklärt hatte, wurden die Visumanträge der Familie abgelehnt.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Willkürverbot, weil nach Bekanntgabe einer Aufnahmeerklärung der Einzelfall und die individuellen Interessen der Betroffenen berücksichtigt werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss neu entscheiden und Deutschland muss bis dahin die Unterstützung der Familie in Pakistan sowie ihren Schutz vor einer Abschiebung nach Afghanistan sichern.
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EU-Regulierungsradar
Kommission konsultiert zu neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen
2026-07-28 | Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat Ende Juli eine öffentliche Konsultation zu Änderungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen eröffnet.
Die Leitlinien bestimmen den beihilferechtlichen Rahmen für regionale Entwicklung und territoriale Kohäsion sowie die Kriterien für förderfähige Gebiete.
Der Entwurf berücksichtigt neue sozioökonomische Daten für die Förderperiode von 2028 bis 2034 und die besonderen Herausforderungen der östlichen EU-Regionen an den Grenzen zu Russland, Belarus und der Ukraine.
Stellungnahmen können bis Ende September 2026 eingereicht werden.
Die Kommission plant die Annahme der geänderten Leitlinien bis Ende 2026, damit die Mitgliedstaaten ihre ab 2028 geltenden Regionalbeihilfekarten rechtzeitig vorbereiten können.
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