Vergütung Null wegen KI? – Zur Unverwertbarkeit sachverständiger Gutachten bei nicht offengelegter Nutzung Künstlicher Intelligenz“
Landgericht Darmstadt – Beschluss vom 10.11.2025, Az. 19 O 527/16
Leitsatz
Verwendet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang Künstliche Intelligenz (KI), ohne dies gegenüber dem Gericht offenzulegen, kann seine Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auf 0,00 EUR festgesetzt werden, wenn das Gutachten hierdurch unverwertbar wird .
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 08.07.2025 wurde dem Sachverständigen Prof. Dr. A ein Beweisauftrag im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie) erteilt. Er hatte insbesondere ein bereits vorliegendes Gutachten eines Dipl.-Ing. zu berücksichtigen.
Bereits am 10.08.2025 übersandte er ein als „Sachverständigengutachten“ bezeichnetes Dokument. Als „Ersteller“ war Prof. Dr. A, als „Sachbearbeiter“ ein weiterer Mediziner benannt. Für das Gutachten machte der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 2.374,50 EUR geltend.
Auf Antrag der Bezirksrevisorin wurde gemäß § 4 JVEG die gerichtliche Festsetzung überprüft. Das Gericht forderte Klarstellungen zur persönlichen Erstellung des Gutachtens. Eine substantiierte Antwort erfolgte nicht.
Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass:
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keine persönliche Untersuchung der Klägerin stattgefunden hatte,
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das zugrunde gelegte Unfallgeschehen von der Aktenlage abwich,
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der Stil, Aufbau und die sprachliche Struktur in weiten Teilen typische KI-Muster aufwiesen,
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erhebliche Formatierungs- und Strukturbrüche auf eine Kombination aus KI-generierten Textpassagen und manuellen Ergänzungen hindeuteten.
Die Vergütung wurde auf 0,00 EUR festgesetzt .
Entscheidungsgründe
Die Kammer stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf drei tragende Erwägungen:
1. Verstoß gegen § 407a Abs. 3 ZPO – fehlende Offenlegung der Mitwirkung Dritter
Der Sachverständige hat nicht klargestellt, ob und in welchem Umfang er das Gutachten persönlich erstellt hat. § 407a Abs. 3 ZPO verpflichtet den Sachverständigen, die Mitwirkung Dritter anzuzeigen.
Mangels Klarstellung stand nicht fest, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen stammt. Dies führt gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG zur Unverwertbarkeit und damit zur Kürzung der Vergütung auf Null .
2. Unverwertbarkeit nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG
Das Gericht stellte fest:
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Keine eigene Untersuchung der Klägerin
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Abweichende Tatsachengrundlage
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Fehlende sachliche Begründung
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Generische, aktenzusammenfassende Textstruktur
Entscheidend war die richterliche Überzeugung, dass das Gutachten „in wesentlichen Teilen“ unter Verwendung von KI erstellt wurde. Indizien waren insbesondere:
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atypische Wiederholungsstrukturen
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identische Satzanfänge
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generische Zusammenfassungslogik
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typische KI-Fragmentierungen
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Formatierungsbrüche zwischen Textpassagen
Ein unter weitgehender Heranziehung von KI erstelltes Gutachten erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen des § 407a Abs. 1 ZPO an die persönliche Gutachtenerstattung .
Da Umfang und Qualität der KI-Nutzung nicht offengelegt wurden, war das Gutachten insgesamt unverwertbar.
3. Unverhältnismäßigkeit des Zeitaufwands
Selbst bei abweichender Würdigung hätte der geltend gemachte Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Umfang der eigenständigen Sachausführungen gestanden. Das Gericht hielt allenfalls vier Stunden für angemessen .
Schlussfolgerungen für den Einsatz von KI im Sachverständigenwesen
Transparenzpflicht
Jede substanzielle KI-Unterstützung ist offen zu legen. Dies folgt funktional aus § 407a Abs. 3 ZPO analog. Andernfalls droht vollständiger Vergütungsverlust.
Persönliche Verantwortung bleibt unersetzlich
KI darf lediglich Hilfsmittel sein (Strukturierung, Literaturrecherche, sprachliche Glättung).
Unzulässig ist:
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die generative Erstellung zentraler Gutachtenteile,
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die KI-basierte Tatsachenwürdigung,
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die KI-generierte medizinische oder technische Subsumtion.
