24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

ZDF und KI – ein systemisches Problem mangelnder Neutralität?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

ZDF und KI – ein systemisches Problem mangelnder Neutralität?

KI Malt

Die Tatsache, dass es sich um KI-Bilder handelte, wurde nicht intern spontan wahrgenommen und als solche ausgewiesen, sondern extern entdeckt und öffentlich gemacht, was den ZDF-Fehler sichtbar machte.

  • Externe Medienplattformen und Beobachter meldeten den Sachverhalt:
    Online-Portale wie „Nius“ und das Nachrichtenportal „Apollo News“ berichteten zuerst darüber, dass im Beitrag ein offensichtlich KI-generiertes Video gezeigt wurde und identifizierten u. a. ein Sora-Wasserzeichen auf dem Clip als Hinweis auf KI-Generierung. Diese Berichte erregten öffentliche Aufmerksamkeit und führten zur weiteren Debatte.

  • Der Fehler wurde öffentlich kritisiert und anschließend bestätigt:
    Nach diesen Meldungen räumte das ZDF selbst ein, dass die Bilder KI-generiert waren und nicht korrekt gekennzeichnet worden seien. Das Sendermanagement entfernte die betreffenden Sequenzen aus der Mediathek und entschuldigte sich öffentlich.

  • Externe Kritik trieb den Vorgang publik:
    Presseberichte und Kommentare von Medienkritikern sowie politischen Akteuren griffen die bereits von Beobachtern identifizierten Fakten auf – u. a. die Identifikation des Sora-Wasserzeichens als Hinweis auf KI-Erstellung – und trugen so zur öffentlichen Thematisierung bei.

Sachverhalt

In der Nachrichtensendung heute journal des ZDF vom 15. Februar 2026 wurde ein Beitrag über Einsätze der US-Einwanderungsbehörde ICE ausgestrahlt. Dabei traten zwei gravierende Fehler auf:

  1. Verwendung eines KI-generierten Videos, das mit dem Tool OpenAI-Produkt „Sora“ erstellt wurde.
    Dieses Video zeigte eine vermeintliche ICE-Festnahme einer Mutter mit Kindern.

    • Es war KI-generiert.

    • Es wurde nicht als KI-Inhalt kenntlich gemacht.

    • Der Einsatz solcher KI-Bilder ist nach den ZDF-internen Standards im Nachrichtenbereich grundsätzlich ausgeschlossen.

  2. Falsche Kontextualisierung eines realen Videos:
    Eine weitere Szene zeigte die Festnahme eines Jungen, die als ICE-Einsatz dargestellt wurde. Tatsächlich handelte es sich um eine Polizeimaßnahme in Florida aus dem Jahr 2022 im Zusammenhang mit einer Amokdrohung.

Am 17. Februar 2026 entschuldigte sich die stellvertretende Chefredakteurin und Moderatorin Anne Gellinek öffentlich. Sie sprach von einem „Doppelfehler“ und räumte ein, der Beitrag habe nicht den journalistischen Standards entsprochen. Auch Moderator Stefan Leifert erläuterte die Fehlerlage. Die frühere Moderation der beanstandeten Sendung erfolgte durch Dunja Hayali.


Rechtliche Einordnung

1. Verstoß gegen eigene KI-Standards

Nach den vom ZDF selbst formulierten KI-Regeln gilt:

Der Einsatz KI-generierter Bilder und Videos von Menschen, Ereignissen und politischen Zusammenhängen ist im Nachrichtenbereich unzulässig.

Ausnahme: Berichte über KI-Fakes selbst.

Damit lag kein bloßer Kennzeichnungsfehler vor, sondern ein materieller Regelverstoß. Selbst bei Kennzeichnung wäre die Nutzung unzulässig gewesen.

Juristisch handelt es sich um:

  • Verletzung interner Programmrichtlinien,

  • potentiellen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag (§ 6 MStV – journalistische Sorgfalt),

  • Verletzung des Objektivitäts- und Wahrhaftigkeitsgebots.


2. Irreführung durch falsche Kontextualisierung

Die zweite Szene stellt einen klassischen Fall der fehlerhaften Tatsachenzuordnung dar.

Rechtsrelevant ist hier:

  • Die objektive Unrichtigkeit der Einordnung,

  • das Unterlassen ordnungsgemäßer Verifikation,

  • mögliche Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht.

Der Fehler wird vom ZDF selbst als Versagen der Prüfmechanismen eingeräumt („zu spät angewandt“).


Bewertung des „Doppelfehlers“

Der Begriff ist sachlich zutreffend:

  1. Normativer Fehler (Verstoß gegen KI-Nutzungsverbot),

  2. Faktischer Fehler (unzutreffende Zuordnung realen Bildmaterials).

Besonders gravierend ist:

  • Die Kombination aus Simulation und Falschzuordnung,

  • die suggestive Bildwirkung im politisch hochsensiblen Kontext US-Migrationspolitik,

  • die Tatsache, dass Nachrichtenformate einen erhöhten Vertrauensvorschuss genießen.


Aktueller Sachstand

Nach derzeitigem Stand:

  • Der Beitrag wurde korrigiert.

  • Eine öffentliche Entschuldigung erfolgte in der Sendung selbst.

  • Das ZDF kündigte interne Aufarbeitung an.

  • Die ursprüngliche Fassung wurde ersetzt.

Strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ersichtlich.
Möglich sind:

  • Programmbeschwerden beim Fernsehrat,

  • politische Diskussion über KI-Richtlinien,

  • verstärkte Compliance-Vorgaben innerhalb des Senders.

 

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt, aber zugleich:

  • zur staatsfernen, unabhängigen und wahrhaftigen Berichterstattung verpflichtet,

  • besonders legitimationsabhängig wegen der Pflichtfinanzierung.

Fehler dieser Art berühren daher nicht nur redaktionelle Standards, sondern auch die Legitimationsgrundlage des Rundfunkbeitrags.


Medienrechtliche Konkretisierung

1. Maßgeblicher Rechtsrahmen

Für das ZDF gelten insbesondere:

  • Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit bei gleichzeitiger Funktionsbindung),

  • der Medienstaatsvertrag (MStV),

  • der ZDF-Staatsvertrag,

  • interne Programmrichtlinien und KI-Standards.

Zentral sind folgende Pflichten:

a) Wahrhaftigkeits- und Sorgfaltspflicht (§ 6 MStV)
Nachrichten sind vor Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

b) Objektivitäts- und Ausgewogenheitsgebot (ZDF-StV)
Die Berichterstattung hat unparteilich, sachlich und in angemessener Vielfalt zu erfolgen.

c) Transparenzpflicht bei nicht-authentischem Material
Bei Simulationen oder Bearbeitungen darf kein irreführender Eindruck über Realitätsgehalt entstehen.


2. Subsumtion des konkreten Falls

a) Einsatz KI-generierten Materials

Der Einsatz eines mit „Sora“ erzeugten Videos in einem Nachrichtenbeitrag über reale politische Vorgänge verletzt:

  • das interne KI-Verbot im Nachrichtenbereich,

  • die objektive Sorgfaltspflicht,

  • das Gebot, Realität und Simulation klar zu trennen.

Entscheidend ist:
Nicht nur die fehlende Kennzeichnung war problematisch – sondern bereits die Nutzung selbst.

Damit liegt ein materieller Verstoß gegen redaktionelle Selbstbindung vor.


b) Falsche Kontextualisierung realen Bildmaterials

Die unzutreffende Einordnung eines Polizeivideos als ICE-Maßnahme stellt eine klassische:

  • Tatsachenverfälschung durch unzureichende Verifikation dar.

Juristisch ist dies eine Verletzung journalistischer Mindeststandards, unabhängig von politischer Richtung.


Systemischer Fehler oder redaktionelle Einzelfallstörung?

Hier ist strikt zu unterscheiden.

1. Hypothese: Organisations- bzw. Strukturdefizit

Sollte der Fehler darauf beruhen, dass:

  • Fachredaktionen abgebaut wurden,

  • Verifikationskompetenzen reduziert wurden,

  • Produktionsdruck Priorität vor inhaltlicher Prüfung erhielt,

läge ein organisatorisches Kontrollversagen vor.

Rechtlich wäre das relevant, weil:

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine strukturelle Gewährleistungsverantwortung trägt, die funktionsgerechte Organisation sicherzustellen.

Ein systematischer Personalabbau, der faktisch zu Qualitätsverlusten führt, könnte mittelbar die staatsvertraglich garantierte Funktionsfähigkeit berühren.

Dies wäre kein politischer, sondern ein organisationsrechtlicher Compliance-Mangel.


2. Hypothese: Verletzung des Neutralitätsgebots

Die schwerwiegendere These wäre:

  • gezielte Bildauswahl,

  • suggestive Dramatisierung,

  • politische Zuspitzung durch visuelle Simulation,

  • bewusste „Haltungsinszenierung“.

Rechtlich wäre relevant:

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nicht neutral im Sinne inhaltsleerer Indifferenz,
aber er ist verpflichtet zu:

  • Sachlichkeit,

  • Ausgewogenheit,

  • Distanz zu parteipolitischer Instrumentalisierung.

Eine systematische Einseitigkeit könnte einen Verstoß gegen das Ausgewogenheitsgebot darstellen.

Dafür müsste jedoch nachweisbar sein:

  • wiederkehrende vergleichbare Verzerrungen,

  • strukturelle politische Schieflage,

  • nicht nur ein isolierter Produktionsfehler.

Der vorliegende Sachstand belegt bislang lediglich:

  • zwei gravierende handwerkliche Fehler,

  • keine nachgewiesene Vorsatzstruktur.


„Haltung zeigen“ – rechtliche Grenze

Der Rundfunk darf:

  • Missstände benennen,

  • politische Entwicklungen kritisch einordnen.

Er darf nicht:

  • Realitätsfiktionen als Tatsachenmaterial einführen,

  • durch suggestive Bildsimulation Meinungsbildung manipulativ steuern.

Der Unterschied liegt zwischen:

Journalistischer Bewertung (zulässig)
und
Faktischer Manipulation (unzulässig).

Im vorliegenden Fall überschritt die Nutzung des KI-Materials die Grenze zur unzulässigen Simulation.

 


Kernfragen für eine weitergehende Prüfung

  1. Wurden Verifikationsprozesse tatsächlich unterbesetzt oder verkürzt?

  2. Gibt es dokumentierte redaktionelle Leitlinien zur „Haltung“ im Nachrichtenbereich?

  3. Sind vergleichbare Fälle in jüngerer Vergangenheit gehäuft aufgetreten?

  4. Wurde das KI-Verbot zuvor missachtet?

Erst die Beantwortung dieser Fragen erlaubt die Unterscheidung zwischen:

  • strukturellem Organisationsversagen,

  • oder normativ-politischer Schieflage.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der ZDF-Fernsehrat öffentlich keine eigene offizielle Stellungnahme zu dem KI-Bild-Vorfall im „heute journal“ abgegeben, die in den verfügbaren Medienberichten zitiert wird — jedenfalls nicht in Form einer veröffentlichten Beschlusslage oder eines Statements als Gremium. Die Berichterstattung über den Fehler konzentriert sich derzeit auf:

  • die öffentliche Entschuldigung des Senders selbst, präsentiert durch Nachrichtenchefin Anne Gellinek im „heute journal“,

  • Aussagen des Senders, dass der Beitrag nicht den eigenen Standards entsprach, und

  • medienpolitische Kritik vor allem von Einzelpersonen (z. B. ZDF-Fernsehrat-Mitglied und nordrhein-westfälischer Medienminister Nathanael Liminski, der den Vorfall als „Tabubruch“ und „No-Go“ bezeichnet hat).

Ein offizielles Fernsehrat-Statement des gesamten Gremiums ist in den bislang publizierten Quellen nicht dokumentiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »