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VG Köln: Verfassungsschutz darf AfD vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen

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VG Köln: Verfassungsschutz darf AfD vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen

Rechtsprechung

VG Köln, Beschl. v. 26.02.2026 – 13 L 1109/25

Beschluß zum Eilantrag der AfD

Vorläufige Untersagung der Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“

Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht Köln dem Eilantrag der Alternative für Deutschland (AfD) im Wesentlichen stattgegeben und dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagt, die Partei bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen und öffentlich so zu bezeichnen.

Die Entscheidung betrifft einen verfassungsrechtlich und demokratietheoretisch hochsensiblen Bereich: das Spannungsverhältnis zwischen der Schutzpflicht des Staates für die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) einerseits und der Parteienfreiheit gemäß Art. 21 GG andererseits. Das Verfahren ist im einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO analog bzw. § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung) geführt worden und weist aufgrund des Aktenumfangs (über 7000 Seiten, 1,5 Terabyte Daten) eine außergewöhnliche Tatsachenkomplexität auf.


Sachverhalt

1. Hochstufung durch das BfV

Am 2. Mai 2025 gab das BfV öffentlich bekannt, die AfD auf Grundlage eines internen „Folgegutachtens“ vom bisherigen Status eines „Verdachtsfalls“ zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochzustufen. Zur Begründung führte das Amt im Kern aus:

  • Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis sei ideologische Grundlage kontinuierlicher Agitation.

  • Es liege eine systematische Abwertung bestimmter Bevölkerungsgruppen vor.

  • Insbesondere bestehe eine migranten- und muslimfeindliche Grundhaltung.

  • Die zuvor im Verdachtsfall gesammelten tatsächlichen Anhaltspunkte hätten sich zur „Gewissheit verdichtet“.

2. Klage und Eilantrag

Am 5. Mai 2025 erhob die AfD Klage gegen die Hochstufung und deren öffentliche Bekanntgabe und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.

Das BfV erklärte daraufhin, die AfD bis zur gerichtlichen Entscheidung weiterhin lediglich als Verdachtsfall zu behandeln und öffentlich nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ zu bezeichnen.

Das Eilverfahren war von außergewöhnlicher Intensität:

  • 20 elektronische Gerichtsaktenbände,

  • umfangreiche Stellungnahmen beider Seiten,

  • Einbeziehung elektronischer Behördenakten mit 1,5 TB Datenvolumen.


Rechtlicher Prüfungsmaßstab

1. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Zentral ist Art. 21 GG. Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit und genießen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Eine Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ ist kein Parteiverbot im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG, entfaltet jedoch erhebliche faktische Eingriffsintensität:

  • Reputationsbeeinträchtigung,

  • mögliche Auswirkungen auf Wahlchancen,

  • mittelbare Einschränkungen politischer Betätigung,

  • nachrichtendienstliche Beobachtungsbefugnisse.

Damit liegt ein Eingriff in das Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb vor (Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).

2. Maßstab im Eilverfahren

Im einstweiligen Rechtsschutz prüft das Gericht:

  • Besteht ein Anordnungsanspruch (materielle Erfolgsaussichten)?

  • Besteht ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit, irreparable Nachteile)?

  • Wie fällt die Folgenabwägung aus?

Da es um eine behördliche Bewertung mit Prognosecharakter geht, kommt dem Gericht eine eigenständige Plausibilitäts- und Evidenzkontrolle zu. Maßgeblich ist, ob eine „hinreichende Gewissheit“ für eine verfassungsfeindliche Grundtendenz der Gesamtpartei vorliegt.


Die tragenden Erwägungen des VG Köln

1. Anerkennung eines fortbestehenden „starken Verdachts“

Das Gericht stellt ausdrücklich fest:

  • Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei.

  • Der starke Verdacht bleibt bestehen.

  • Einzelne programmatische Forderungen sind mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar.

Dies betrifft insbesondere:

  • Verbot von Minaretten und Muezzinruf,

  • Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen.

Das Gericht erkennt hierin potenzielle Verletzungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG.

2. Fehlende „beherrschende Grundtendenz“

Entscheidend ist jedoch:

Eine Einstufung als „gesichert extremistisch“ setzt voraus, dass die Partei insgesamt durch eine verfassungsfeindliche Grundtendenz geprägt ist.

Das Gericht verlangt:

  • eine wertende Gesamtbetrachtung,

  • normative Analyse der Hauptziele,

  • quantitative und qualitative Bewertung von Äußerungen,

  • Feststellung einer „beherrschenden“ ideologischen Leitlinie.

Nach Auffassung des Gerichts:

  • Die beanstandeten Forderungen sind einzelne verfassungswidrige Programmpunkte.

  • Sie begründen noch keine Gesamtprägung.

  • Es fehlt an hinreichender Gewissheit, dass die Partei insgesamt auf eine systematische rechtliche Abwertung bestimmter Bevölkerungsgruppen zielt.

3. Zur „Remigration“

Das Gericht misst dem Begriff „Remigration“ keine hinreichend bestimmte politische Zielrichtung zu. Es führt aus:

  • Der Begriff sei diffus.

  • Es fehle an konkreten verfassungswidrigen Umsetzungsplänen.

  • Eine undifferenzierte Abschiebung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ableiten.

  • „Geheimziele“ seien nicht substantiiert dargelegt.

Damit lehnt das Gericht eine Verdichtung bloßer politischer Rhetorik zu einem rechtlich gesicherten Extremismusbefund ab.

4. Keine nachrichtendienstlichen Zusatzinformationen

Das BfV stützte sich ausschließlich auf öffentlich zugängliche Quellen. Es wurden keine geheimdienstlichen Erkenntnisse über interne weitergehende Ziele vorgelegt.

Folge:
Es fehlte an belastbaren zusätzlichen Belegen, die eine prognostische Gewissheit im Sinne einer verfestigten verfassungsfeindlichen Programmatik rechtfertigen könnten.


Dogmatische Einordnung

Die Entscheidung knüpft an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Parteienfreiheit an:

  • Eine Partei darf nicht wegen einzelner verfassungswidriger Positionen als verfassungsfeindlich qualifiziert werden.

  • Erforderlich ist eine qualifizierte Gesamtprägung.

  • Prognoseentscheidungen müssen auf tragfähigen Tatsachengrundlagen beruhen.

Die Schwelle zwischen „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“ ist nicht quantitativ, sondern qualitativ bestimmt:
Es geht um die Feststellung einer strukturell verfassungsfeindlichen Identität der Partei.


Bedeutung der Entscheidung

  1. Hohe Beweislast für das BfV
    Die Hochstufung erfordert eine nachweisbare programmatische Stringenz.

  2. Stärkung der Parteienfreiheit
    Der Staat darf nicht vorschnell parteipolitische Wertungen mit dem Instrumentarium des Verfassungsschutzes verfestigen.

  3. Trennung von Rhetorik und politischem Handlungsziel
    Politische Zuspitzung genügt nicht für die Annahme gesicherter Extremismusziele.

  4. Prognosekontrolle im Eilverfahren
    Auch im vorläufigen Rechtsschutz erfolgt eine intensive inhaltliche Kontrolle.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht NRW möglich. Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten. Dort wird das Gericht mit voller Beweisaufnahme klären müssen:

  • Ob die beanstandeten Positionen tatsächlich strukturprägend sind,

  • ob sich aus innerparteilichen Entwicklungen eine ideologische Verfestigung ergibt,

  • ob die Schwelle von der Verdachtsprognose zur Gewissheit überschritten ist.


 

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