Wohnungsneubau soll einfacher und günstiger werden
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann schlägt eine Reform des Bauvertragsrechts vor. Einfaches und innovatives Bauen soll so erleichtert werden. Für die Beteiligten von Bauprojekten soll es einfacher werden, beim Neu- und Umbau von Gebäuden oder Außenanlagen auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Entsprechende Bauprojekte werden schon heute mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ bezeichnet. E steht für einfaches und innovatives Bauen. Das vorgeschlagene Gesetz hat deshalb die Kurzbezeichnung Gebäudetyp-E-Gesetz.
Quelle: BMJ
Der Wohnungsneubau in Deutschland steht vor großen Herausforderungen, insbesondere aufgrund gestiegener Baukosten. Diese Kostensteigerungen sind teilweise auf die immer strenger werdenden Baustandards zurückzuführen, die in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich angehoben wurden. Unter dem Konzept „Gebäudetyp E“ wird daher gefordert, den Bauprozess in Deutschland zu vereinfachen, innovativer zu gestalten und die Kosten zu senken. Der Begriff „Gebäudetyp E“ steht jedoch nicht für einen bestimmten Gebäudetyp, sondern symbolisiert den Wunsch nach flexibleren Planungs- und Bauvorgaben.
Die Bauministerkonferenz der Länder hat auf diese Forderung reagiert und in der Musterbauordnung (MBauO) eine Regelung verankert, die es ermöglicht, von bestimmten bauordnungsrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Diese Regelung wurde in § 67 der Musterbauordnung aufgenommen und von den Ländern in ihre jeweiligen Landesbauordnungen integriert oder wird noch integriert.
Auch im Zivilrecht gibt es derzeit hohe Standards, die den Bauprozess erschweren. Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Bauwerk grundsätzlich den „anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen, um als mangelfrei zu gelten. Diese Regeln betreffen den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen und basieren auf bewährten Methoden, die in der Praxis anerkannt sind. Allerdings sind viele dieser Regeln nicht zwingend für ein sicheres und qualitativ hochwertiges Wohnen notwendig und behindern innovative Bauweisen, da diese oft von den traditionellen Methoden abweichen. Abweichungen von diesen Regeln sind momentan nur unter strengen Aufklärungs- und Hinweispflichten möglich, und ein Fehlen solcher Vereinbarungen führt zu einem Sachmangel.
Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, rechtssichere Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Bauunternehmern zu ermöglichen, ohne das gesamte Werkvertragsrecht zu ändern. Diese neuen Regelungen sollen speziell für den Gebäudebauvertrag gelten und somit den Bauprozess erleichtern und Innovationen fördern. Die Regelungen betreffen auch Architekten- und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge.
Dieser Entwurf steht im Zusammenhang mit den Zielen der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere mit Ziel 11, das darauf abzielt, Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig zu gestalten. Zudem soll der Entwurf zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit und zum Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen beitragen, wie in den Zielvorgaben 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030 gefordert.