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§ 188 StGB: Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

§ 188 StGB: Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

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Im Fadenkreuz von Hass und Hetze – so die KN vom 6.9.2024 – sind immer mehr Politiker und Personen des öffentlichen Lebens in den Sozialen Netzwerken.

Das Strafgesetzbuch kennt einen besonderen Paragraphen für derartige Fälle – § 188 StGB

Was bedeutet dies konkret:

Der § 188 StGB (Strafgesetzbuch) regelt die Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens. Diese Bestimmung stellt eine strafrechtliche Sondervorschrift dar, die besonderen Schutz für Personen des politischen Lebens, insbesondere für Amtsträger und Politiker, bietet. Der Paragraph hebt sich von den allgemeinen Tatbeständen der üblichen Üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) ab, indem er erhöhte Strafandrohungen vorsieht, wenn die Tat gegen eine Person des politischen Lebens begangen wird und die Tat geeignet ist, deren öffentliches Wirken zu erschweren.

Inhalt und Bedeutung des § 188 StGB

Der § 188 StGB lautet:

  • (1) Wer gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person eine üble Nachrede (§ 186) begeht und die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken dieser Person erheblich zu erschweren, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  • (2) Handelt der Täter wissentlich und willentlich, so wird die Verleumdung (§ 187) gegen eine solche Person mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  • (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Schutzzweck des § 188 StGB

§ 188 StGB verfolgt mehrere Zwecke:

  1. Schutz der politischen Meinungs- und Willensbildung: Politiker und Amtsträger stehen im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit und sind regelmäßig Gegenstand von Kritik. Damit sie ihre Arbeit frei von falschen oder böswilligen Anschuldigungen ausüben können, sollen sie durch § 188 StGB vor übler Nachrede und Verleumdung geschützt werden, die geeignet ist, ihre politische Tätigkeit zu behindern.

  2. Verhinderung der Verbreitung falscher Informationen: In Zeiten von Desinformation und Falschmeldungen in den Medien ist der Schutz von Amtsträgern und Politikern besonders wichtig. § 188 StGB hilft dabei, Verleumdungen und falsche Behauptungen zu unterbinden, die darauf abzielen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des politischen Systems zu untergraben.

  3. Erhöhung des Strafmaßes für Politiker: Während üble Nachrede und Verleumdung gegenüber gewöhnlichen Bürgern ebenfalls strafbar ist, führt die besondere Position von Personen des politischen Lebens zu einer höheren Strafandrohung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Auswirkungen solcher Taten im politischen Kontext schwerwiegender sein können und das öffentliche Vertrauen in die demokratischen Prozesse gefährden können.

Tatbestand

  • Person des politischen Lebens: Der § 188 StGB schützt Personen, die eine besondere Rolle im politischen Leben einnehmen, insbesondere Politiker, aber auch Amtsträger und Personen, die in der politischen Öffentlichkeit stehen. Dazu gehören nicht nur Mitglieder der Regierung und des Parlaments, sondern auch kommunale Amtsträger und manchmal sogar Personen, die durch ihre Teilnahme an politischen Diskussionen hervortreten.

  • Üble Nachrede (§ 186 StGB): Dies bezieht sich auf die Verbreitung unwahrer oder ehrverletzender Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, das Ansehen einer Person zu schädigen, jedoch ohne Nachweis der falschen Tatsachenbehauptung.

  • Verleumdung (§ 187 StGB): Im Unterschied zur üblen Nachrede ist bei der Verleumdung ein Vorsatz erforderlich, das heißt, der Täter muss die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung kennen und diese absichtlich verbreiten.

  • Erheblichkeit der Erschwerung des öffentlichen Wirkens: Eine wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 188 StGB ist, dass die Tat das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich erschwert. Das bedeutet, dass die falschen Anschuldigungen geeignet sein müssen, die politische Tätigkeit der betroffenen Person zu beeinträchtigen.

Rechtsfolgen

Die Strafandrohung nach § 188 StGB ist strenger als bei gewöhnlicher übler Nachrede oder Verleumdung. Während nach den allgemeinen Tatbeständen der §§ 186 und 187 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen ist, reicht das Strafmaß bei Taten nach § 188 StGB je nach Schwere der Tat von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

  • Üble Nachrede: Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Verleumdung: Wenn der Täter absichtlich und wissentlich handelt, droht ihm eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Strafantrag

Eine Strafverfolgung nach § 188 StGB erfolgt nur auf Antrag des Geschädigten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Delikten wie Mord oder schweren Körperverletzungen, bei denen die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag tätig werden kann. Der Strafantrag ist daher eine notwendige Voraussetzung, damit das Strafverfahren eingeleitet werden kann.

Praxis und Bedeutung

In der Praxis kommt es regelmäßig zu Anzeigen nach § 188 StGB, insbesondere in Zeiten, in denen politische Debatten polarisierend sind und öffentliche Personen verstärkt Zielscheibe von Angriffen werden. In der politischen Öffentlichkeit besteht eine hohe Sensibilität für Falschinformationen und persönliche Diffamierungen, die das Vertrauen in demokratische Institutionen untergraben können. Medien spielen hier eine wichtige Rolle, da sie oft als Verbreitungsmedium für diffamierende Aussagen dienen können. Die Gerichte müssen bei der Anwendung des § 188 StGB sorgfältig abwägen, um eine Balance zwischen dem Schutz der Persönlichkeit von Politikern und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu finden.

Insgesamt stellt § 188 StGB einen wichtigen rechtlichen Rahmen dar, um Politiker vor ungerechtfertigten Angriffen zu schützen und gleichzeitig den demokratischen Diskurs in einer Gesellschaft zu schützen.

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