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Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments 

OLG Celle, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 6 W 56/24 

Sachverhalt: 

Die Erblasserin hat zwei Testamente errichtet: ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann (Beteiligter zu 1) von 2006, in dem er als Alleinerbe eingesetzt wurde, und ein Einzeltestament von 2022, in dem der Beteiligte zu 2 als Alleinerbe bestimmt wurde. Im Jahr 2022 widerrief die Erblasserin notariell das gemeinschaftliche Testament. Aufgrund der Unsicherheiten über die Erbschaftsannahme beantragte der Beteiligte zu 1 eine Nachlasspflegschaft. Das Amtsgericht ordnete die Nachlasspflegschaft zunächst an, hob diese aber nach einem Einspruch des Beteiligten zu 2 wieder auf. Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen die Aufhebung ein, um die Nachlasspflegschaft wieder einzusetzen. 

 
Entscheidung: 

Das Gericht entschied, dass keine Nachlasspflegschaft notwendig ist, da der Erbe, der Beteiligte zu 1, bekannt ist. Der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments war unwirksam, da ihm nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt wurde und die erforderliche Ausfertigung erst nach dem Tod der Erblasserin zuging. Somit bleibt das gemeinschaftliche Testament aus 2006 gültig, und der Beteiligte zu 1 ist der Alleinerbe. Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 im Testament von 2022 ist unwirksam, da sie die wechselbezügliche Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt. Die Erbschaftsannahme des Beteiligten zu 1 ist gesichert, und es besteht kein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass. 

Arbeitsrecht

Unwirksame Kündigung einer behinderten Angestellten 

ArbG Freiburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – 2 C 51/24 

Sachverhalt: 
Der Kläger, ein schwerbehinderter Kaufmann, wurde von der beklagten Stadt im Oktober 2023 unbefristet angestellt. Aufgrund von Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit kündigte die Stadt ihm im Februar 2024 während der Probezeit, ohne die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Der Kläger sieht die Kündigung als ungerechtfertigt an und argumentiert, dass seine Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Er führt an, dass die Stadt versäumt hat, angemessene Vorkehrungen zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu treffen. Daher klagt der Kläger gegen die Kündigung und fordert die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. 

Entscheidung: 
Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, da die Beklagte kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchgeführt hat. Obwohl in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, muss dennoch im Falle von schwerbehinderten Arbeitnehmern ein Präventionsverfahren erfolgen. Die Kündigung während der Probezeit ohne dieses Verfahren stellt eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung dar. Außerdem hätte die Stadt Möglichkeiten prüfen müssen, den Klä

Beamtenrecht

Aberkennung des Ruhegehalts wegen Tätigkeit als Projektentwickler 

OVG Magdeburg, Urteil vom 4.06.2024 – 10 L 13/23 

Sachverhalt: 

Der Beklagte, ein Polizeikommissar, wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme und Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Während seiner Krankschreibung war er an einem umfangreichen Bauprojekt beteiligt und übte Nebentätigkeiten für ein Familienunternehmen aus, ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Zudem verweigerte er trotz ärztlicher Empfehlungen eine stationäre Therapie, die zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit hätte beitragen können. Der Dienstherr sah darin einen schwerwiegenden Pflichtverstoß und leitete ein Disziplinarverfahren ein. Schließlich wurde dem Beklagten das Ruhegehalt aufgrund dieser Verfehlungen aberkannt. 

Entscheidung:  

Das Gericht erkannte im Verhalten des Beklagten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Aberkennung seines Ruhegehalts führte. Er habe gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Gesunderhaltung verstoßen, indem er trotz Dienstunfähigkeit umfangreiche Nebentätigkeiten ausübte und ein großes Bauprojekt betreute. Zudem habe er durch die Verweigerung einer notwendigen stationären Therapie die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verhindert. Das Gericht sah keine Rechtfertigungs- oder Milderungsgründe, die eine mildere Sanktion rechtfertigen könnten. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit sei durch das Verhalten des Beklagten unwiderruflich zerstört worden, weshalb die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Maßnahme darstelle. 

Schulrecht

Zur Schulbesuchsaufforderung eines schulpflichtigen Kindes 

OVG Münster, Beschluss vom 6.08.2024 – 19 B 666/24 

Sachverhalt: 
Das Schulamt erließ eine Ordnungsverfügung gegen die Eltern eines schulpflichtigen Jungen, der seit Januar 2024 die Schule nicht mehr besucht hatte. Die Eltern wurden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn ab Juni 2024 wieder regelmäßig am Unterricht teilnimmt, andernfalls drohte ein Zwangsgeld. Die Eltern legten gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beriefen sich auf die psychische Belastung des Kindes aufgrund schlechter Erfahrungen in der Schule. Sie argumentierten, ihr Sohn verweigere den Schulbesuch, und sie könnten ihn ohne Zwang nicht dazu bringen. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und hielt die Verfügung für rechtmäßig. 

 Entscheidung: 
Das Gericht entschied, dass die Schulbesuchsaufforderung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (§ 41 Abs. 5 SchulG NRW) beruhe und die Eltern zur Durchsetzung des Schulbesuchs verpflichtet seien. Es stellte fest, dass die Beschwerdegründe der Eltern, darunter der Verweis auf die psychische Belastung ihres Sohnes, nicht ausreichten, um die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in Frage zu stellen. Das Gutachten der Amtsärztin wurde als beweiskräftiger bewertet als private ärztliche Stellungnahmen. Das Gericht betonte, dass der Wille des Kindes nicht das Recht der Eltern auf Erziehung oder den staatlichen Erziehungsauftrag überwiege. Zudem wurde die Schulpflicht unabhängig von einer angeblichen Ummeldung an eine ander Schule als bindend angesehen. 

News diese Woche

Tempo-30-Zone in Ortsdurchfahrt im Kreis Göttingen ist rechtmäßig 

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass die im Rahmen eines Modellversuchs eingerichtete Tempo-30-Zone in der Ortsdurchfahrt von Groß Schneen rechtmäßig ist. Der Kläger, ein Anwalt, argumentierte, der Landkreis Göttingen habe sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt, als er die Geschwindigkeitsbegrenzung einführte. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Geschwindigkeitsreduzierung geeignet und erforderlich sei, um Daten zu Verkehrssicherheit, Lärm und Luftverschmutzung zu erheben. Zudem bestehe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie enger Bebauung und hoher Verkehrsfrequenz, eine Gefahrenlage für Fußgänger und Radfahrer. Das private Interesse des Klägers, schneller fahren zu dürfen, wiege nicht schwer, da die Zeitersparnis minimal sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger hat Berufung eingelegt. 

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