Gesichert rechtsextremistisch – Bedeutung
Die AfD wird als gesichert rechtsextremistisch bezeichnet, ARD und ZDF verwenden diese Einstufung in jedem Beitrag über die AfD.
Aber was bedeutet “gesichert rechtsextremistisch” tatsächlich?
Der Begriff “gesichert rechtsextremistisch” wird verwendet, um Organisationen, Personen oder Aktivitäten zu beschreiben, bei denen eindeutig und zweifelsfrei eine rechtsextremistische Gesinnung oder Handlungsweise vorliegt. Diese Einstufung erfolgt in der Regel durch staatliche Sicherheitsbehörden wie den Verfassungsschutz und basiert auf umfassenden Erkenntnissen und Beweisen.
Konkret bedeutet “gesichert rechtsextremistisch”, dass die betreffende Person oder Gruppe:
- Gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet ist, also gegen die zentralen Prinzipien wie Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz und Demokratie.
- Nationalistisch, rassistisch oder fremdenfeindlich agiert oder Positionen vertritt, die auf der Ablehnung von ethnischen oder kulturellen Minderheiten basieren.
- Gewalt als Mittel zur Erreichung politischer Ziele befürwortet oder zumindest unterstützt, auch wenn diese selbst nicht gewalttätig ist.
- Antisemitische, revisionistische oder antidemokratische Ideologien vertritt.
“Gesichert” bedeutet, dass die Behörde über hinreichende Belege oder Indizien verfügt, die eine eindeutige Zuordnung zur rechtsextremistischen Szene ermöglichen, und dass es sich nicht nur um Verdachtsmomente oder Spekulationen handelt.
Solche Einstufungen können rechtliche oder politische Konsequenzen haben, etwa das Verbot der betroffenen Organisation oder verstärkte Überwachung durch Sicherheitsbehörden.
Was bedeutet dies für Parteien?
Wenn eine Partei als “gesichert rechtsextremistisch” eingestuft wird, hat dies verschiedene rechtliche, politische und gesellschaftliche Konsequenzen. Diese Einstufung bedeutet, dass die Partei klar und eindeutig eine extremistische Ideologie verfolgt, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet. Hier sind die wichtigsten Auswirkungen einer solchen Einstufung:
1. Beobachtung durch den Verfassungsschutz
Eine als rechtsextremistisch eingestufte Partei wird in der Regel vom Verfassungsschutz beobachtet. Dies bedeutet, dass die Partei und ihre Aktivitäten umfassend überwacht werden, um festzustellen, ob sie gegen die Verfassung verstößt oder demokratiefeindliche Ziele verfolgt. Diese Beobachtung kann sich auf öffentliche Äußerungen, Mitgliedsstrukturen und Verbindungen zu gewaltbereiten Gruppen erstrecken.
2. Möglicher Entzug staatlicher Parteifinanzierung
Parteien, die als rechtsextremistisch gelten, können von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. In Deutschland regelt das Parteiengesetz, dass Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, keine staatlichen Zuschüsse mehr erhalten dürfen. Dies kann erhebliche finanzielle Einbußen für die Partei bedeuten.
3. Parteiverbot
Eine als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Partei kann im Extremfall durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden. Dies ist jedoch ein komplexes und selten genutztes Verfahren. Ein Parteiverbot setzt voraus, dass die Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv und planvoll beseitigen will und dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei auch eine erhebliche Gefahr für die Demokratie darstellt. Ein Beispiel hierfür ist das Parteiverbot der NPD, das 2017 aufgrund mangelnder tatsächlicher Gefährdung nicht zustande kam, obwohl die Partei als verfassungsfeindlich galt.
4. Gesellschaftliche Stigmatisierung und Isolation
Eine rechtsextremistische Einstufung kann zu einer starken gesellschaftlichen Stigmatisierung führen. Andere politische Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen distanzieren sich in der Regel klar von rechtsextremistischen Parteien. Dies kann zu einer politischen Isolation führen, bei der solche Parteien keine Koalitionspartner finden oder in der Öffentlichkeit wenig Unterstützung erhalten.
5. Gefährdung von Mandaten
Bei extremistischen Parteien kann auch die Frage aufkommen, ob Mitglieder dieser Partei, die in öffentlichen Ämtern sitzen, ihr Mandat noch behalten dürfen. Dies betrifft vor allem Mandatsträger auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene. In Einzelfällen können Abgeordnete oder Beamte ihre Ämter verlieren, wenn nachgewiesen wird, dass sie aktiv extremistische Ziele verfolgen.
6. Verstärkte juristische Kontrolle
Rechtsextremistische Parteien und deren Mitglieder können stärker von juristischen Maßnahmen betroffen sein, etwa wenn sie durch Hetze, Volksverhetzung oder verfassungsfeindliche Äußerungen gegen geltendes Recht verstoßen. Es kann auch zu Verboten von Parteiveranstaltungen oder Demonstrationen kommen, wenn diese als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingestuft werden.
Die Einordnung erfolgt durch den Verfassungsschutz – nicht durch unabhängige Gerichte
Die Weisungsabhängigkeit des Verfassungsschutzes ist ein wichtiges Thema im Verhältnis zwischen den Verfassungsschutzbehörden und der jeweiligen politischen Führung. In Deutschland gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene Verfassungsschutzbehörden, und diese unterliegen jeweils der Kontrolle und den Weisungen der Exekutive, also den Innenministerien von Bund und Ländern.
1. Verfassungsschutz auf Bundesebene
Der Bundesverfassungsschutz (Bundesamt für Verfassungsschutz, BfV) ist eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI). Das bedeutet, dass das BfV in seiner Tätigkeit den Weisungen des Bundesinnenministeriums unterliegt. Diese Weisungsabhängigkeit betrifft in erster Linie die Prioritätensetzung, aber auch Entscheidungen über Maßnahmen und Schwerpunkte der Überwachung und Berichterstattung. Das Innenministerium kann also grundsätzliche Richtlinien und Weisungen geben, wie der Verfassungsschutz zu handeln hat.
2. Verfassungsschutz auf Länderebene
In den einzelnen Bundesländern gibt es eigenständige Landesämter für Verfassungsschutz (LfV), die den jeweiligen Innenministerien der Länder unterstellt sind. Diese Landesämter agieren unabhängig vom Bundesamt für Verfassungsschutz, sind jedoch ebenfalls weisungsgebunden gegenüber den Landesregierungen, insbesondere den Landesinnenministern. Dies bedeutet, dass die Landesinnenminister direkte Einflussnahme auf die Arbeit der Landesverfassungsschutzbehörden ausüben können, etwa durch Vorgaben zur Überwachung bestimmter Gruppen oder Parteien.
3. Weisungsabhängigkeit und föderale Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) ist im deutschen Föderalismus durch das sogenannte Trennungsgebot und die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern geprägt. Grundsätzlich sind die Landesämter unabhängig vom Bundesamt, da die Länder gemäß Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes die innere Sicherheit in eigener Verantwortung gewährleisten.
- Föderales Trennungsprinzip: Die Landesverfassungsschutzbehörden sind nicht direkt den Weisungen des BfV unterstellt, sondern agieren autonom innerhalb der Richtlinien ihrer Landesregierung.
- Zusammenarbeit: Das BfV und die LfVs arbeiten jedoch in vielen Bereichen zusammen, insbesondere durch den Verfassungsschutzverbund, ein Koordinationsgremium, das den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern sicherstellt.
4. Politische Einflussnahme
Die Weisungsgebundenheit des Verfassungsschutzes hat auch politische Implikationen. Theoretisch können die Innenministerien sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene Einfluss auf die Ausrichtung der Verfassungsschutzarbeit nehmen. Dies könnte in der Praxis bedeuten, dass bestimmte politische Strömungen oder Extremismusformen intensiver beobachtet werden als andere. Die Weisungsgebundenheit birgt somit auch das Risiko der politischen Instrumentalisierung, weshalb der Verfassungsschutz eine hohe Transparenz und Kontrolle durch parlamentarische Gremien unterliegt.
5. Parlamentarische Kontrolle
Um die Weisungsgebundenheit und mögliche politische Einflussnahme zu überwachen und zu begrenzen, gibt es auf Bundes- und Landesebene parlamentarische Kontrollgremien. Auf Bundesebene ist dies das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), das die Arbeit des Bundesverfassungsschutzes und anderer Nachrichtendienste überprüft. Die Kontrollgremien der Länder überwachen die Landesverfassungsschutzbehörden. Diese Gremien haben das Recht, Berichte anzufordern und gegebenenfalls Missstände oder politische Einflussnahmen zu hinterfragen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz gibt einen Überblick über die Vernetzung der neuen Rechten.
Die Akteure der Neuen Rechten sind untereinander gut vernetzt. In den letzten Jahren beobachtet das BfV zudem zunehmend eine Vernetzung von Akteuren der Neuen Rechten mit extremistischen Akteuren der „Alternative für Deutschland“ (AfD, Verdachtsfall) und Personen aus rechtskonservativen, bisher nicht als verfassungsschutzrelevant eingestuften Kreisen. Neben Einzelpersonen spielen dabei auch Netzwerke und Gruppierungen eine Rolle, die in der Vergangenheit nicht öffentlich in Erscheinung traten.
Zum Thema Rechtsextremistische Parteien schreibt das Bundesamt für Verfassungschutz:
Neben der unterschiedlichen Gewichtung einzelner Ideologieelemente unterscheiden sich die verschiedenen Strömungen im Rechtsextremismus ebenso in der Ausgestaltung ihrer Organisationsform. Rechtsextremistische Parteien haben es sich zum Ziel gesetzt, durch Wählerstimmen bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen parlamentarischen Einfluss zu erringen.
In Deutschland sind die Parteien „Die Heimat“ (vormals „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“, NPD), „DIE RECHTE“ und „Der III. Weg“ bereits seit vielen Jahren entsprechend aktiv. Die Wahlergebnisse der letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass sich die Wählerzustimmung für rechtsextremistische Parteien auf einem niedrigen Niveau bewegt und Wahlerfolge allenfalls punktuell möglich sind. Insofern verfügen alle drei Parteien seit geraumer Zeit de facto nur mehr über szeneinterne Bedeutung. Wegen des Parteienprivilegs nutzt die Szene den Parteistatus auch als verbotsfestere Organisationsform.
Erst im Jahr 2021 wurden mit den „Freien Sachsen“ und der „Neue Stärke Partei“ zwei weitere rechtsextremistische Parteien gegründet. Während die NSP bislang noch zu keiner Wahl angetreten ist, stellen die „Freien Sachsen“ mitunter auf kommunaler Ebene Kandidaten auf. Wahlerfolge sind auch hier allenfalls punktuell möglich.
Die Einstufung als “gesichert rechtsextremistisch” bedeutet nicht automatisch ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht.
Diese Einstufung signalisiert lediglich, dass eine Partei oder Organisation vom Verfassungsschutz als eindeutig rechtsextremistisch eingestuft wird, weil sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt oder bekämpft. Ein Parteiverbot hingegen unterliegt deutlich strengeren rechtlichen Voraussetzungen und wird nur unter bestimmten Bedingungen durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Wichtige Unterscheidung:
- Gesichert rechtsextremistisch bedeutet, dass ausreichend Beweise vorliegen, um eine Organisation oder Partei als rechtsextremistisch zu klassifizieren. Dies zieht in der Regel eine verstärkte Überwachung durch den Verfassungsschutz nach sich, hat aber keine direkten rechtlichen Folgen wie ein Verbot.
- Parteiverbot erfordert, dass eine Partei aktiv, planvoll und mit erheblicher Gefahr gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeitet, um diese zu beseitigen. Dies muss eindeutig nachgewiesen werden, und nur das Bundesverfassungsgericht kann ein solches Verbot aussprechen.
Voraussetzungen für ein Parteiverbot:
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei nur verbieten, wenn diese zwei zentrale Kriterien erfüllt, wie im Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegt:
- Aktives Bekämpfen der demokratischen Grundordnung: Es muss nachgewiesen werden, dass die Partei die demokratische Grundordnung aktiv beseitigen will und dies nicht nur in Worten, sondern durch konkrete Maßnahmen oder gewalttätige Aktionen verfolgt.
- Erhebliche Gefährdung der Demokratie: Die Partei muss eine erhebliche Gefahr für die Demokratie darstellen, das heißt, dass sie durch ihr Handeln tatsächlich in der Lage ist, das politische System zu destabilisieren oder zu zerstören.
Ein Beispiel für den Unterschied ist der Fall der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Die NPD wurde 2017 zwar als verfassungsfeindlich eingestuft, aber das Bundesverfassungsgericht entschied, sie nicht zu verbieten, da sie keine konkrete Gefahr für die Demokratie darstellte. Diese Entscheidung zeigt, dass die Einstufung als “rechtsextremistisch” nicht automatisch zum Verbot führt.
Fazit:
Eine Partei kann als “gesichert rechtsextremistisch” eingestuft werden und dennoch weiterhin legal agieren, solange sie die Voraussetzungen für ein Parteiverbot nicht erfüllt. Ein Parteiverbot ist ein sehr schwerwiegender Schritt und wird nur in extremen Fällen angewendet, wenn nachweislich eine ernsthafte Bedrohung der Demokratie vorliegt.