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Erbrecht

Verjährungsfalle im Erbrecht: Warum ein Vermächtnis trotz guter Karten scheitern kann

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2025 – 3 W 124/25

Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von den Beklagten als Erben seiner verstorbenen Halbschwester die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils oder hilfsweise Wertersatz aus einem notariellen Erbvertrag. Die Erblasserin hatte dem Kläger diesen Anteil ursprünglich erbvertraglich vermacht, später jedoch durch ein weiteres gemeinschaftliches Testament ihre Enkel (die Beklagten) zu Erben eingesetzt und den Anteil vor ihrem Tod auf ihre Tochter übertragen. Zur Wirksamkeit dieser späteren Verfügungen bestanden aufgrund widersprüchlicher psychiatrischer Gutachten erhebliche Zweifel an der Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin. Der Kläger führte zunächst einen langjährigen Vorprozess, in dem er sich auf seine behauptete Erbenstellung stützte, unterlag dort jedoch. Erst im Anschluss machte er die Vermächtnisansprüche aus § 2288 BGB geltend, die das Landgericht teilweise noch für durchsetzbar hielt.


Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die geltend gemachten Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers zwar der kenntnisabhängigen Regelverjährung nach § 199 BGB unterliegen, im konkreten Fall jedoch verjährt sind. Maßgeblich war, dass der Kläger spätestens im Jahr 2018 über alle wesentlichen Tatsachen verfügte, die eine zumindest hilfsweise Geltendmachung der Vermächtnisansprüche gegen die Beklagten ermöglichten. Trotz der bestehenden Unsicherheiten zur Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin sei ihm eine solche Klageerhebung zumutbar gewesen. Die widersprüchlichen Gutachten begründeten keine unzumutbare Rechts- oder Tatsachenunsicherheit, da eine Klage nicht erst dann zumutbar ist, wenn der Prozesserfolg sicher erscheint. Da der Kläger seine Vermächtnisansprüche nicht rechtzeitig hilfsweise geltend machte, griff die Einrede der Verjährung durch, sodass sowohl der Verschaffungs- als auch der Wertersatzanspruch scheiterten.

Arbeitsrecht

Kein Arbeitnehmerstatus im Profifußball: Schiedsrichter-Assistent scheitert vor dem BAG

BAG, Beschluss vom 3.12.2025 – 9 AZB 18/25

Sachverhalt:
Der Kläger, ein in der Regionalliga eingesetzter Schiedsrichter, begehrte von der DFB Schiri GmbH eine Entschädigung nach § 15 AGG wegen einer aus seiner Sicht diskriminierenden Nichtberücksichtigung als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga. Voraussetzung für einen Einsatz in der 3. Liga ist die Aufnahme auf eine Schiedsrichterliste, die unter anderem von Meldungen der Regionalverbände und einem Coaching-Verfahren abhängt. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht gemeldet und erhielt daher keinen Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent. Er machte geltend, er wäre bei Zustandekommen des Vertrags als Arbeitnehmer tätig geworden, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Die Beklagte rügte hingegen den Rechtsweg und vertrat die Auffassung, Schiedsrichter-Assistenten seien selbstständig tätig.

 

Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, da der Kläger nicht Arbeitnehmer geworden wäre. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung nach § 611a BGB, aus der sich keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ergebe. Weder der vorgesehene Rahmenvertrag noch die einzelnen Spieleinsätze begründeten eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, da Einsätze stets auf freiwilliger Basis und nach dem Konsensprinzip erfolgten. Die Vorgaben der Schiedsrichterordnung, Fortbildungen, Kleidungsvorschriften und Leistungsbewertungen dienten der Qualitätssicherung und einem einheitlichen Regelverständnis, seien aber keine arbeitnehmertypischen Weisungen. Auch eine arbeitnehmerähnliche Stellung lehnte das Gericht ab, da keine wirtschaftliche Abhängigkeit oder soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers festgestellt werden konnte.

Kommunalrecht

Zu spät für den Bürgerentscheid: Gericht stoppt „Rücktrittsklausel jetzt!“ wegen Fristversäumnis

VG Gießen, Beschluss vom 05.01.2026 – 8 L 6997/25.Gl

Sachverhalt:
Eine Mitunterzeichnerin des angekündigten Bürgerbegehrens „Rücktrittsklausel jetzt!“ beantragte vor dem Verwaltungsgericht Gießen einstweiligen Rechtsschutz. Ziel war es, die Stadt vorläufig zu verpflichten, Nutzungs- bzw. Pachtverträge für Windkraftanlagen im sogenannten G-Wald nur mit einer Rücktrittsklausel zugunsten der Stadt abzuschließen. Das Bürgerbegehren knüpfte an ein früheres, bereits als unzulässig eingestuftes Bürgerbegehren („Erhaltet den G-Wald“) an und reagierte auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Januar 2025. Mit diesem Beschluss war der Magistrat ermächtigt worden, einen Nutzungsvertrag für Windkraftflächen ohne Rücktrittsklausel abzuschließen. Die Antragstellerin befürchtete, dass durch eine kurzfristige Vertragsunterzeichnung das Recht auf Durchführung eines Bürgerentscheids endgültig vereitelt werde.

 

Entscheidung:

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil kein sicherungsfähiger Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Zwar könne vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Bürgerbegehrens auch schon vor dessen Einreichung in Betracht kommen, dies setze jedoch voraus, dass das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig sei. Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ qualifizierte das Gericht als kassatorisch, da es inhaltlich auf eine Korrektur des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Januar 2025 abziele. Für kassatorische Bürgerbegehren gelte nach § 8b HGO eine zwingende Acht-Wochen-Ausschlussfrist, die hier deutlich überschritten worden sei. Da das Bürgerbegehren somit offensichtlich unzulässig war, kam eine einstweilige Anordnung zur Sicherung seiner Durchführung nicht in Betracht.

News diese Woche:

Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen

Eine Mietinteressentin erhielt bei Anfragen unter ihrem pakistanisch klingenden Namen wiederholt Absagen auf Besichtigungstermine. Identische Anfragen mit gleichen Angaben (Einkommen, Beruf, Haushaltsgröße), jedoch unter deutsch klingenden Namen, führten hingegen zu Besichtigungsterminen. Die Klägerin machte eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft geltend und verlangte Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Immobilienmakler, der Mietinteressenten bei der Wohnungsvermittlung wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, selbstständig auf Schadensersatz haftet. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob daneben auch der Vermieter haftet.

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