Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Hofübertragung ohne wirtschaftliche Bedeutung? – OLG Celle verneint Kostenprivileg für kaum rentablen Landwirtschaftsbetrieb
OLG Celle, Beschluss vom 3.02.2026 – 7 W 5/26
Sachverhalt:
Ein Landwirt übertrug seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch notariellen Hofübergabevertrag auf seine Tochter. Der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes lag bei etwas über 2 Mio. €, während der halbe Grundsteuerwert rund 261.400 € betrug. Das Landwirtschaftsgericht genehmigte den Vertrag und setzte den Geschäftswert des Genehmigungsverfahrens auf 2 Mio. € fest. Die Tochter legte hiergegen Beschwerde ein und begehrte eine niedrigere Wertfestsetzung unter Anwendung des landwirtschaftlichen Kostenprivilegs nach dem GNotKG. Sie argumentierte, dass der Betrieb als landwirtschaftliches Vermögen privilegiert bewertet werden müsse.
Entscheidung:
Das OLG Celle gab der Beschwerde nur teilweise statt und setzte den Geschäftswert auf 1 Mio. € fest. Zwar sei grundsätzlich der Verkehrswert maßgeblich, das landwirtschaftliche Bewertungsprivileg greife jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung sei insbesondere, dass der übergebene Betrieb einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des Erwerbers bilde. Daran fehle es hier, weil die Einnahmen des Betriebs im Wesentlichen lediglich die laufenden Bewirtschaftungskosten deckten und keine nennenswerten Gewinne erzielten. Gleichwohl begrenze § 60 Abs. 3 GNotKG den Geschäftswert solcher Verfahren auf maximal 1 Mio. €, sodass dieser Höchstwert festzusetzen sei.
Arbeitsrecht
Vergleich verlängert Arbeitsverhältnis – aber ohne höheren Streitwert
LAG Hessen, Beschluss vom 17.02.2026 – 12 Ta 18/26
Sachverhalt:
In einem Kündigungsschutzverfahren stritten eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2025 sowie hilfsweise über eine Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht stellte einen gerichtlichen Vergleich fest, wonach das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2026 enden sollte und die Klägerin bis dahin freigestellt blieb. Der Vergleich enthielt zudem Regelungen zu Bonusansprüchen, Aktienoptionen sowie zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Bewertung „sehr gut“. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren und für den Vergleich fest. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Beschwerde ein und verlangte eine deutlich höhere Wertfestsetzung für den Vergleich.
Entscheidung:
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde nur teilweise statt und erhöhte den Gegenstandswert geringfügig. Maßgeblich sei für einen Vergleichsmehrwert nicht, worauf sich die Parteien einigen, sondern worüber zuvor tatsächlich gestritten worden sei. Das bloße Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines Arbeitsverhältnisses begründe daher keinen zusätzlichen Streitwert, wenn die Kündigung ursprünglich wirksam zum früheren Termin ausgesprochen worden sei. Gleiches gelte für Vergütungs- oder Bonusansprüche, die nur aufgrund der vereinbarten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses entstehen könnten. Ein zusätzlicher Wert komme nur in Betracht, wenn durch den Vergleich tatsächlich streitige oder ungewisse Ansprüche geregelt würden, etwa hinsichtlich bestimmter Aktienoptionen oder eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Deshalb sei lediglich ein begrenzter Mehrwert zu berücksichtigen, während der Großteil der geltend gemachten Erhöhung ausscheide.
Beamtenrecht
Dienstunfähigkeit trotz verweigerter Untersuchung – Beamter scheitert mit Berufungszulassungsantrag
OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2026 – 6 A 1777/23
Sachverhalt:
Ein Justizvollzugsamtsinspektor wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zuvor hatte der Dienstherr wegen langjähriger krankheitsbedingter Fehlzeiten eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Der Beamte kam dieser Untersuchungsanordnung jedoch nicht nach und hielt sie für rechtswidrig. Daraufhin schloss der Dienstherr aus der Verweigerung der Untersuchung auf Dienstunfähigkeit und verfügte die Zurruhesetzung. Gegen die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragte der Beamte die Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen.
Entscheidung:
Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sah das Gericht nicht, da die Untersuchungsanordnung ausreichend begründet gewesen sei. Angesichts der über Jahre hinweg erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten habe der Dienstherr berechtigt Zweifel an der Dienstfähigkeit gehabt. Da der Beamte sich der angeordneten Untersuchung verweigerte, durfte der Dienstherr nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung auf Dienstunfähigkeit schließen. Auch eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung war entbehrlich, weil ohne medizinische Feststellungen von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen war. Schließlich ergaben sich weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Kommunalrecht
„Remigration“-Veranstaltung im Gemeindesaal: Gericht verpflichtet Stadt zur Überlassung – mit einer wichtigen Auflage
VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2026 – 14 K 1528/26
Sachverhalt:
Ein AfD-Kommunalpolitiker wollte für eine Wahlkampfveranstaltung vor der Landtagswahl 2026 eine gemeindeeigene Veranstaltungsstätte („Kasino“) anmieten. Die Gemeinde bestätigte zunächst die Reservierung und schloss mit ihm einen Mietvertrag für eine AfD-Wahlkampfveranstaltung. Nachdem bekannt wurde, dass die Veranstaltung unter dem Titel „Remigration! Theorie und Praxis“ stattfinden sollte und eine umstrittene Rednerin eingeladen war, trat die Gemeinde vom Vertrag zurück. Sie begründete dies mit der Befürchtung extremistischer und möglicherweise menschenverachtender Inhalte sowie mit der möglichen Teilnahme eines bekannten Rechtsextremisten. Der Antragsteller beantragte daraufhin im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Zugang zu der Veranstaltungsstätte. Er berief sich darauf, dass Einwohner nach der Gemeindeordnung grundsätzlich Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen haben.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete die Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung, die Räumlichkeiten grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen bestehe nach der Gemeindeordnung, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Straftaten oder sonstige Rechtsverstöße vorliegen. Die bloße Befürchtung politisch unerwünschter Meinungsäußerungen oder das Thema „Remigration“ reichten hierfür nicht aus. Auch die gemeindlichen Nutzungsbedingungen seien zu unbestimmt, um Veranstaltungen allein wegen angeblich „radikaler“ Inhalte auszuschließen. Allerdings hielt das Gericht eine Auflage für erforderlich: Der Veranstalter müsse sicherstellen, dass ein bekannter rechtsextremer Aktivist weder auftritt noch Zutritt erhält. Diese Maßgabe diene dem Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit des Veranstalters und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit.
News diese Woche:
BVerwG-Urteil verschärft Regeln für Gesundheitsdaten
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass private Krankenversicherer Diagnosedaten aus Abrechnungen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Patienten für eigene Präventionsprogramme nutzen dürfen. Im konkreten Fall wollte ein Versicherer anhand von Abrechnungsdaten Versicherte für Gesundheitscoachings identifizieren, was das Gericht wegen fehlender Rechtsgrundlage nach der DSGVO untersagte. Besonders betont wurde, dass das Grundrecht auf Schutz sensibler Gesundheitsdaten schwerer wiegt als wirtschaftliche Interessen der Versicherer. Für Arztpraxen bedeutet das Urteil strengere Anforderungen beim Umgang mit Patientendaten, insbesondere bei der Weitergabe an Dienstleister und Abrechnungsstellen. Gleichzeitig verhängen Datenschutzbehörden weiterhin Bußgelder bei Verstößen, etwa bei unsachgemäßer Aufbewahrung von Patientenakten, fehlenden Löschkonzepten oder unzureichender IT-Sicherheit. Zudem erhöhen Digitalisierung, elektronische Patientenakten und Online-Dienste die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheitswesen weiter.
