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Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern

E-Scooter

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung

 

Paradigmenwechsel im Straßenverkehrsrecht

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf vollzieht der Gesetzgeber eine dogmatisch wie praktisch bedeutsame Neujustierung der Haftungsordnung für Elektrokleinstfahrzeuge. Ausgangspunkt ist die bislang geltende Privilegierung langsam fahrender Fahrzeuge nach § 8 Nr. 1 StVG, die E-Scooter faktisch aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung herausgenommen hatte.

Die Konsequenz: Geschädigte waren bislang regelmäßig auf die deliktische Haftung nach § 823 BGB verwiesen – mit erheblichen Beweislastproblemen hinsichtlich Verschulden und Identität des Schädigers.

Der Gesetzentwurf reagiert damit auf eine strukturelle Schutzlücke im Haftungsrecht.


Kern der Reform: Einführung der Gefährdungshaftung

Zentraler Regelungsinhalt ist die Aufhebung der Haftungsprivilegierung für Elektrokleinstfahrzeuge durch Änderung des § 8 Nr. 1 StVG.

1. Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)

Künftig unterliegen Halter von E-Scootern der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.

Dies bedeutet:

  • Haftung bereits aufgrund des Betriebsrisikos des Fahrzeugs

  • kein Nachweis individuellen Fehlverhaltens erforderlich

  • Zurechnung typischer Gefahren des Straßenverkehrs

Dogmatisch wird damit das Risiko des Betriebs demjenigen zugewiesen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt und wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit innehat.


2. Fahrerhaftung (§ 18 Abs. 1 StVG)

Parallel wird die Haftung des Fahrzeugführers verschärft:

  • Vermutetes Verschulden

  • Exkulpationsmöglichkeit verbleibt, aber Beweislastumkehr zulasten des Fahrers

Damit wird die bisherige rein deliktische Haftung systematisch durch das straßenverkehrsrechtliche Haftungsregime ersetzt.


Rechtsökonomische Begründung: Internalisierung externer Kosten

Der Entwurf verfolgt ausdrücklich auch eine ökonomische Steuerungsfunktion:

  • Flottenbetreiber (Free-Floating-Modelle) profitieren wirtschaftlich von der Nutzung

  • zugleich generieren sie ein signifikantes Unfallrisiko

  • künftig müssen sie diese Risiken in ihre Kostenstruktur einpreisen

Dies führt zu:

  • effizienterer Allokation von Verkehrsrisiken

  • Anreiz zur Reduktion gefährlicher Nutzungsmuster

  • potenzieller Begrenzung der Fahrzeugdichte im urbanen Raum

Der Gesetzgeber folgt damit klassischen Grundsätzen der ökonomischen Analyse des Haftungsrechts („internalization of externalities“).


Beweisrechtliche Entlastung der Geschädigten

Ein zentrales praktisches Problem des bisherigen Rechts lag in der Beweisführung:

  • Fahrer häufig nicht identifizierbar

  • Verschulden kaum nachweisbar

  • insbesondere bei abgestellten oder umgestürzten E-Scootern

Die Reform beseitigt diese Hürde weitgehend:

  • Anspruch kann direkt gegen Halter bzw. Versicherer geltend gemacht werden (§ 115 VVG)

  • Verschulden ist keine Anspruchsvoraussetzung mehr

Damit wird der Opferschutz erheblich gestärkt.


Haftungsumfang und Zurechnungsgrenzen

Die Haftung bleibt an den Begriff des „Betriebs“ des Fahrzeugs gebunden:

  • erforderlich ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang

  • auch ruhende Fahrzeuge können erfasst sein, wenn sie verkehrsbeeinflussend wirken

  • witterungsbedingte Ereignisse (z. B. Umstürzen) können zurechenbar sein

Nicht erfasst sind hingegen:

  • vorsätzliche Fremdeingriffe (z. B. Brandstiftung durch Dritte)

Die Haftung ist zudem betragsmäßig begrenzt:

  • Personenschäden: bis 5 Mio. €

  • Sachschäden: bis 1 Mio. € (§ 12 StVG)


Begrenzung des Anwendungsbereichs

Der Gesetzgeber nimmt eine differenzierte Abgrenzung vor:

Erfasst:

  • alle Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. eKFV (insb. E-Scooter, Segways)

Nicht erfasst:

  • langsam fahrende Nutzfahrzeuge (kein vergleichbares Gefahrenniveau)

  • motorisierte Krankenfahrstühle (sozialpolitische Gründe)

  • sonstige Randkategorien ohne praktische Relevanz

Diese Differenzierung verhindert eine Überdehnung der Gefährdungshaftung.


Auswirkungen

Für Geschädigte

  • deutlich erleichterte Anspruchsdurchsetzung

  • geringere Beweislast

  • effektivere Inanspruchnahme von Versicherern

Für Halter und Anbieter

  • Ausweitung der Haftungsrisiken

  • mögliche Prämiensteigerungen in der Haftpflichtversicherung

  • Anpassungsdruck auf Geschäftsmodelle

Für den Rechtsverkehr

  • Vereinheitlichung der Haftungsdogmatik mit anderen Kraftfahrzeugen

  • Reduktion prozessualer Unsicherheiten


 

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