Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Nachlass ohne Masse: OLG Oldenburg erleichtert Aufhebung der Nachlassverwaltung
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2026 – 3 W 4/26
Sachverhalt:
Ein Nachlassgläubiger verlangte die Fortführung einer angeordneten Nachlassverwaltung, nachdem seine titulierte Forderung wegen Überschuldung des Nachlasses nicht erfüllt worden war. Die eingesetzte Nachlassverwalterin stellte jedoch fest, dass kein positiver Nachlass vorhanden ist und der Nachlass vielmehr erheblich überschuldet ist. Auf Beschwerde eines Miterben hob das Nachlassgericht daraufhin die Nachlassverwaltung auf. Hiergegen wandte sich der Gläubiger und argumentierte, der Nachlass sei nicht wertlos und die Verwalterin hätte weitere Ermittlungen, insbesondere zu Lebensversicherungen und möglichen Anfechtungsansprüchen, vornehmen müssen. Zudem vertrat er die Auffassung, vor Aufhebung der Verwaltung müsse zumindest ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden.
Entscheidung:
Das OLG Oldenburg bestätigte die Aufhebung der Nachlassverwaltung, da der Nachlass offensichtlich masselos und die Verbindlichkeiten deutlich höher als die vorhandenen Vermögenswerte waren. Auch unter Berücksichtigung der benannten Lebensversicherungen ergab sich kein positiver Nachlass, zumal diese teilweise abgetreten oder nicht dem Nachlass zuzurechnen waren. Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben oder den Nachlass an Gläubiger herauszugeben; diese Rechte stehen erst nach Aufhebung der Verwaltung den Erben zu. Eine Verpflichtung zur Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens besteht nach Ansicht des Senats nicht, wenn bereits feststeht, dass dieses mangels Masse nicht eröffnet würde. Eine doppelte Prüfung der Masselosigkeit – durch Nachlassverwaltung und Insolvenzverfahren – sei weder erforderlich noch wirtschaftlich sinnvoll, sodass die Aufhebung der Nachlassverwaltung rechtmäßig war.
Arbeitsrecht
Eingruppierung gescheitert: Gericht stärkt Entscheidung paritätischer Kommission
ArbG Mannheim, Urteil vom 6.02.2026 – 7 Ca 175/25
Sachverhalt:
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie verlangte eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 7 in Entgeltgruppe 11 nach dem ERA-TV Baden-Württemberg. Er begründete dies mit gestiegenen Anforderungen seiner Tätigkeit, insbesondere durch zusätzliche EDV-Kenntnisse, Zollabwicklung, E-Mobilität sowie eine erhöhte Selbstständigkeit und Verantwortung. Nachdem der Arbeitgeber dies abgelehnt hatte, wurde die tariflich vorgesehene paritätische Kommission eingeschaltet, die den Antrag einstimmig zurückwies. Der Kläger erhob daraufhin Klage und machte geltend, die Entscheidung beruhe auf Verfahrensfehlern sowie einer groben Verkennung tariflicher Bewertungsgrundsätze. Insbesondere rügte er, die Kommission habe seinen Antrag aufgrund eines behaupteten Rechenfehlers ohne ausreichende Prüfung abgelehnt.
Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage ab, da die Entscheidung der paritätischen Kommission nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine gerichtliche Kontrolle kommt lediglich bei erheblichen Verfahrensfehlern oder einer grob fehlerhaften Bewertung in Betracht, beides konnte der Kläger jedoch nicht darlegen. Ein Verfahrensfehler lag insbesondere nicht darin, dass die Kommission nach Kenntnisnahme einer Äußerung eines Mitglieds ohne weitere Diskussion zur Abstimmung überging. Zudem fehlte es an substantiiertem Vortrag, warum die konkrete Bewertung der Arbeitsaufgabe nach den tariflichen Kriterien grob unrichtig gewesen sein sollte. Da somit weder Verfahrensmängel noch eine evidente Fehlbewertung vorlagen, blieb die Entscheidung der Kommission verbindlich und die Klage ohne Erfolg.
Beamtenrecht
Chatgruppen-Skandal im Beamtendienst: Nicht jede Grenzüberschreitung führt zur Entlassung
OVG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2026 – 11 B 10034/26
Sachverhalt:
Ein Beamter hatte über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Bilder, Sticker und Nachrichten mit nationalsozialistischen, antisemitischen sowie menschenverachtenden Inhalten über sein Smartphone versendet, empfangen und gespeichert. Daraufhin wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Trier setzte diese Maßnahme aus, da eine Entfernung aus dem Dienst nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Hiergegen legte die Dienstbehörde Beschwerde ein und machte insbesondere geltend, das Verhalten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar. Der Beamte selbst räumte sein Verhalten ein, erklärte dieses jedoch mit „schwarzem Humor“ und fehlender Einsicht in die Tragweite der Inhalte.
Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde zurück. Zwar liege nach vorläufiger Bewertung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue vor, da auch ohne verfassungsfeindliche Gesinnung ein nach außen wirkendes Verhalten mit entsprechenden Inhalten disziplinarisch relevant sei. Dennoch könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei, da eine verfassungsfeindliche innere Haltung nicht nachgewiesen sei. Maßgeblich sei ein abgestuftes System der Disziplinarmaßnahmen, bei dem ohne entsprechende Gesinnung regelmäßig mildere Sanktionen – etwa eine Zurückstufung – in Betracht kommen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des teilweise passiven Verhaltens, der möglichen Einordnung als unreflektierter Umgang mit Inhalten sowie erster Anzeichen von Einsicht, sei eine endgültige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich.
Kommunalrecht
Wahlkampf unter Auflagen: Gericht bestätigt Redeverbot für umstrittenen Gastredner
VG Bayreuth, Beschluss vom 12.02.2026 – B 4 S 26.146
Sachverhalt:
Ein Kreisverband einer politischen Partei wollte eine kommunale Mehrzweckhalle für eine Wahlkampfveranstaltung nutzen und hatte hierfür bereits einen Mietvertrag abgeschlossen. Nachdem bekannt wurde, dass ein politisch umstrittener Redner teilnehmen sollte, untersagte die Gemeinde zunächst die Nutzung vollständig und ersetzte dies später durch eine Auflage, den Redner von der Veranstaltung auszuschließen. Der Antragsteller hielt an dem Redner fest und beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Auflage. Er argumentierte insbesondere, das Redeverbot verletze die Meinungsfreiheit und die Chancengleichheit politischer Parteien. Die Gemeinde begründete die Maßnahme mit der konkreten Gefahr verfassungsfeindlicher und antisemitischer Äußerungen des Redners auf Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Eilantrag ab, da die Auflage voraussichtlich rechtmäßig sei und das öffentliche Interesse überwiege. Die nachträgliche Anordnung der Auflage wurde als zulässiger Teilwiderruf der ursprünglichen Nutzungsgenehmigung bewertet, gestützt auf eine zwischenzeitlich in Kraft getretene gesetzliche Regelung. Nach summarischer Prüfung sei die Norm, die den Ausschluss von Veranstaltungen mit erwartbaren antisemitischen oder NS-verherrlichenden Inhalten erlaubt, verfassungsgemäß. Aufgrund zahlreicher dokumentierter Äußerungen des vorgesehenen Redners sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass entsprechende Inhalte auch bei der geplanten Veranstaltung geäußert würden. Angesichts dieser konkreten Gefahrenprognose überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Veranstaltung mit dem Redner.
News diese Woche:
Musterverfahren zum Grundsteuer-Bundesmodell beim BVerfG
Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland haben Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingelegt, die nun beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 anhängig ist. Grundstückseigentümer in Bundesländern, die dieses Modell anwenden, können sich auf dieses Musterverfahren berufen und unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen. Voraussetzung ist, dass gegen den Grundsteuerwertbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt wurde und noch keine ablehnende Entscheidung vorliegt. Dem Verfahren liegt ein Fall aus Berlin zugrunde, bei dem eine vermietete Eigentumswohnung im Ertragswertverfahren mit einer pauschalen Miete bewertet wurde, die deutlich über der tatsächlichen Miete lag. Konkret wurde eine Nettokaltmiete angesetzt, die mehr als 80 % über der real erzielten Miete liegt, was Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsmethode begründet.
