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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

BGH-Entscheidung zur Genehmigung von Scheidungsanträgen für geschäftsunfähige Ehegatten

Bundesgerichtshof | 2026-04-01 | XII ZB 647/24

Quelle: Original-Link

Der Beschluss des Bundesgerichtshof betrifft die Frage, ob ein geschäftsunfähiger Ehegatte wirksam die Scheidung beantragen kann und welche Bedeutung dies für das Erbrecht des überlebenden Ehegatten hat.

Sachverhalt

Der Erblasser war an einer mittelgradigen Demenz erkrankt und geschäftsunfähig. Auf Anregung seines Sohnes wurde ein Betreuer für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ bestellt. Dieser reichte für den Erblasser einen Scheidungsantrag ein. Bevor über die Scheidung entschieden wurde, verstarb der Erblasser. Anschließend stritten die Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe über die Erbquoten.

Kernaussage des BGH

Der Scheidungsantrag war unwirksam.

Zwar war ein Betreuer für die Vertretung im Scheidungsverfahren bestellt worden. Für einen geschäftsunfähigen volljährigen Ehegatten verlangt § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG jedoch zusätzlich eine ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts für den konkreten Scheidungsantrag. Diese Genehmigung lag nicht vor.

Der BGH stellt ausdrücklich klar:

  • Die Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren ersetzt die Genehmigung des Scheidungsantrags nicht.

  • Die Genehmigung kann nicht automatisch oder stillschweigend aus der Betreuerbestellung hergeleitet werden.

  • Erst nachdem der Betreuer die Wünsche und Interessen des Betreuten ermittelt hat und sich für einen Scheidungsantrag entschieden hat, darf das Betreuungsgericht über die Genehmigung dieses konkreten Antrags entscheiden.

Erbrechtliche Folge

Da kein wirksamer Scheidungsantrag vorlag, griff § 1933 BGB nicht ein.

Die Ehefrau blieb deshalb gesetzliche Erbin:

  • Ehefrau: 1/2 des Nachlasses

  • die beiden Kinder: jeweils 1/4 des Nachlasses.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt den Schutz geschäftsunfähiger Ehegatten. Das Betreuungsgericht muss die Scheidung nochmals gesondert prüfen; die Bestellung eines Betreuers genügt nicht. Für Nachlassverfahren bedeutet dies, dass ein behaupteter Scheidungswille allein nicht ausreicht, um das gesetzliche Ehegattenerbrecht auszuschließen. Erforderlich ist ein wirksamer, betreuungsgerichtlich genehmigter Scheidungsantrag.

Leitsatz in einem Satz:
Die bloße Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren führt nicht zu einer wirksamen Scheidungseinleitung; ohne gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung bleibt das Ehegattenerbrecht bestehen.

Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht: Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen ist diskriminierend

Bundesarbeitsgericht | 2026-03-25 | 5 SLa 6/24

Quelle: Original-Link

BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25 (Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen an Flughäfen eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt. Die abgelehnte Bewerberin erhielt eine Entschädigung von 3.500 Euro.

Sachverhalt

Eine muslimische Bewerberin hatte sich als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen Hamburg beworben. Auf ihrem Bewerbungsfoto trug sie ein religiös motiviertes Kopftuch. Die Bewerbung wurde abgelehnt. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, bei der Tätigkeit dürfe kein Kopftuch getragen werden, da Luftsicherheitsassistenten als Beliehene der Bundespolizei einem Neutralitätsgebot unterlägen.

Entscheidung des BAG

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.

Die wesentlichen Erwägungen:

  1. Kopftuch ist Ausdruck religiöser Überzeugung

    Das Tragen eines islamischen Kopftuchs fällt unter den Schutz der Religionsfreiheit und stellt eine öffentliche Bekundung des Glaubens dar.

  2. Unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion

    Das Verbot richtete sich gerade gegen das Tragen eines Kopftuchs und nicht gegen sämtliche politischen, weltanschaulichen oder religiösen Symbole gleichermaßen. Deshalb lag eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion vor.

  3. Indizien für Diskriminierung ausreichend

    Die Vorlage eines Bewerbungsfotos mit Kopftuch und die Erwartung des Arbeitgebers, die Tätigkeit nur ohne Kopftuch auszuüben, begründeten nach Auffassung des Gerichts ausreichende Indizien für eine Benachteiligung nach § 22 AGG. Die Arbeitgeberin konnte diese Vermutung nicht widerlegen.

  4. Kein zulässiger Rechtfertigungsgrund

    Das BAG verneinte eine Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die ordnungsgemäße Durchführung von Personen- und Gepäckkontrollen hänge objektiv nicht davon ab, ob die Beschäftigte ein Kopftuch trage oder nicht.

  5. Neutralitätsargument greift nicht

    Weder das Neutralitätsgebot für Beliehene noch mögliche Konflikte mit Passagieren rechtfertigten das Kopftuchverbot. Die bloße Möglichkeit, dass Passagiere religiöse Symbole ablehnen könnten, genügt nicht, um eine Benachteiligung wegen der Religion zu rechtfertigen.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil stärkt den Schutz religiöser Bekundungen im Arbeitsleben erheblich. Arbeitgeber können sich nicht pauschal auf Neutralität, Kundenkontakt oder Konfliktvermeidung berufen. Ein Verbot religiöser Bekleidung ist nur dann zulässig, wenn das Fehlen des religiösen Symbols für die konkrete Tätigkeit objektiv unerlässlich ist. Für private Unternehmen, auch wenn sie hoheitliche Aufgaben als Beliehene wahrnehmen, gelten insoweit hohe Anforderungen.

Leitsatz des BAG:
„Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.“

Beamtenrecht

Verwaltungsgericht Aachen bestätigt Abführungspflicht für Nebentätigkeiten eines Landrats

Verwaltungsgericht Aachen | 2026-06-01 | 1 K 291/25

Quelle: Original-Link

Kurzfassung des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 01.06.2026 – 1 K 291/25

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage eines ehemaligen Landrats gegen die Nachforderung von 11.644 € aus Gremienvergütungen abgewiesen. Der Landrat muss die erhaltenen Vergütungen an seinen Dienstherrn abführen.

Kernaussagen des Gerichts

  1. Gremientätigkeiten waren Teil des Hauptamtes

    Die Tätigkeit des Landrats in verschiedenen Aufsichtsräten, Beiräten und Verbandsorganen kommunal geprägter Unternehmen und Einrichtungen war nicht als private Nebentätigkeit anzusehen. Vielmehr gehörten diese Tätigkeiten wegen ihrer engen Verknüpfung mit dem Amt des Landrats zum Pflichtenkreis seines Hauptamtes.

  2. Vergütungen sind nach § 58 LBG NRW abzuführen

    Erhält ein Beamter oder kommunaler Wahlbeamter für Aufgaben seines Hauptamtes zusätzliche Vergütungen, muss er diese nach § 58 LBG NRW an den Dienstherrn abführen. Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung einer „Doppelalimentation“ aus öffentlichen Mitteln.

  3. Nachforderung war zulässig

    Bereits 2022 war eine Abrechnung erfolgt, bei der Teile der Vergütungen als nicht abführungspflichtige Nebentätigkeiten behandelt wurden. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese frühere Berechnung keinen verbindlichen Verzicht auf weitere Ansprüche darstellte. Die Abführungspflicht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes mit dem Zufluss der Vergütung und nicht erst durch einen Bescheid. Deshalb durfte der Kreis später weitere Beträge nachfordern.

  4. Kein Vertrauensschutz

    Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, auf die frühere Einordnung vertraut zu haben. Die damalige Berechnung war lediglich eine rechnerische Festsetzung und kein begünstigender Verwaltungsakt, der weitere Forderungen ausgeschlossen hätte.

  5. Kreis war zuständig

    Zuständig für die Geltendmachung des Abführungsanspruchs ist der Kreis als Dienstherr des Landrats. Die Einwände des Klägers zur Zuständigkeit der Bezirksregierung griffen nicht durch.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil bestätigt und konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abführungspflicht kommunaler Wahlbeamter. Für Landräte und Bürgermeister gilt:

  • Mandate in Aufsichtsräten, Beiräten und Verbänden kommunaler Unternehmen sind regelmäßig hauptamtsbezogen.

  • Die hierfür gezahlten Sitzungsgelder und Vergütungen können grundsätzlich nicht privat behalten werden.

  • Eine frühere fehlerhafte Abrechnung schützt nicht automatisch vor späteren Nachforderungen.

Die Entscheidung stärkt damit den Grundsatz, dass kommunale Wahlbeamte für die Wahrnehmung ihrer amtsbezogenen Aufgaben ausschließlich durch ihre gesetzliche Besoldung vergütet werden sollen.

Kommunalrecht

BayObLG: Aufschiebende Wirkung im Vergabeverfahren für Oktoberfest 2026 abgelehnt

BayObLG | 2026-06-18 | Verg 5/26 e

Quelle: Original-Link

Kurzfassung des Beschlusses des BayObLG vom 18.06.2026 – Verg 5/26 e

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag eines Münchener Festzeltbewerbers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Vergabe von zwei Festzeltstandplätzen auf dem Oktoberfest 2026 zu verlängern.

Sachverhalt

Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, die Vergabe der Standplätze für große Festzelte auf dem Oktoberfest stelle eine europaweit auszuschreibende Dienstleistungskonzession dar. Die Stadt München habe deshalb die Vorgaben des europäischen Vergaberechts (§§ 97 ff. GWB, KonzVgV) beachten müssen. Nachdem die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen hatte, legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob die Antragstellerin in der Hauptsache möglicherweise Recht hat und ob tatsächlich eine Dienstleistungskonzession vorliegt. Entscheidend sei vielmehr, dass selbst bei einem Obsiegen der Antragstellerin eine europaweite Ausschreibung für das Oktoberfest 2026 zeitlich nicht mehr durchgeführt werden könne.

Die erforderlichen Ausschreibungsfristen, Vertragsabschlüsse und anschließenden Aufbauarbeiten der Festzelte könnten vor Beginn des Oktoberfestes am 19. September 2026 nicht mehr abgeschlossen werden. Daher könne die Antragstellerin ihr eigentliches Ziel – den Erhalt eines Standplatzes für das Oktoberfest 2026 – objektiv nicht mehr erreichen.

Rechtliche Kernaussage

Das Gericht stellt klar:

Effektiver Primärrechtsschutz dient nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern dem Schutz konkreter Zuschlagschancen eines Bewerbers.

Hat ein Antragsteller selbst bei einem späteren Erfolg keine reale Chance mehr, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an einem zügigen Abschluss des Vergabeverfahrens.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss ist insbesondere für Vergabe- und Konzessionsverfahren bedeutsam:

  • Das Gericht bestätigt die hohe Bedeutung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes.

  • Dieser Schutz endet jedoch dort, wo eine tatsächliche Zuschlagschance nicht mehr besteht.

  • Selbst mögliche Vergaberechtsverstöße rechtfertigen dann nicht mehr die Blockade eines laufenden Vergabe- oder Konzessionsverfahrens.

  • Bei Großveranstaltungen mit festen Terminen (hier: Oktoberfest) kann der Faktor Zeit entscheidend sein.

Ergebnis

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde nicht verlängert. Die Stadt München kann die Standplätze für die beiden betroffenen Festzelte vergeben und die Vorbereitungen für das Oktoberfest 2026 fortsetzen. Über die eigentliche Rechtsfrage, ob die Standplatzvergabe vergaberechtlich als Dienstleistungskonzession auszuschreiben gewesen wäre, hat das Gericht in diesem Beschluss ausdrücklich noch nicht entschieden.

News diese Woche:

BVerfG: Grüne wollen ‚wildgewordene Minister‘ einfangen

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht betrifft die Frage, ob die Grünen-Fraktion gegen die Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung durch Bundesagrarminister Alois Rainer klagen kann.

Hintergrund

  • Die Stoffstrombilanzverordnung von 2017 verpflichtete Landwirte zur Bilanzierung von Stickstoff- und Phosphatströmen, um Überdüngung und Grundwasserbelastungen zu erkennen.

  • Im Juli 2025 hob Minister Rainer die Verordnung auf und begründete dies mit dem Abbau von Bürokratiekosten für die Landwirtschaft.

  • Die Grünen sehen darin eine Umgehung des Bundestages und eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 GG.

Argumente der Grünen

  • Das Düngegesetz habe für Änderungen der Verordnung eine Beteiligung des Bundestages vorgesehen.

  • Die Aufhebung der Verordnung hätte deshalb ebenfalls der parlamentarischen Beteiligung bedurft.

  • Zudem habe das Gesetz den Erlass einer solchen Verordnung vorgeschrieben, sodass sie nicht ersatzlos abgeschafft werden durfte.

  • Die Fraktion erhebt deshalb Organklage wegen Verletzung von Parlamentsrechten.

Argumente der Bundesregierung

  • Die richtige Klageart wäre eine abstrakte Normenkontrolle gewesen.

  • Dafür fehlen den Grünen jedoch die erforderlichen 25 % der Bundestagsmandate.

  • Art. 80 GG begründe zwar Bindungen für die Exekutive, verleihe dem Bundestag aber keine einklagbaren eigenen Rechte.

  • Daher fehle den Grünen bereits die Klagebefugnis.

Eindruck aus der Verhandlung

  • Die Richterinnen und Richter zeigten sich überwiegend skeptisch gegenüber der Zulässigkeit der Organklage.

  • Im Mittelpunkt stand weniger die Rechtmäßigkeit der Aufhebung als die Frage, ob eine Fraktion überhaupt auf diesem Weg gegen eine Verordnung oder deren Aufhebung vorgehen kann.

  • Das Gericht scheint zu befürchten, dass andernfalls künftig zahlreiche Verordnungen über Organklagen angegriffen würden.

Bedeutung des Verfahrens

Die eigentliche Grundsatzfrage lautet nicht, ob die Stoffstrombilanzverordnung rechtmäßig aufgehoben wurde, sondern ob Art. 80 GG dem Bundestag eigene, gerichtlich durchsetzbare Rechte gegenüber der Exekutive vermittelt. Davon hängt ab, ob Oppositionsfraktionen künftig leichter gegen Verordnungen oder deren Aufhebung vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen können.

Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Die Tendenz der Verhandlung spricht eher dafür, dass die Klage bereits als unzulässig angesehen werden könnte.

EU-Regulierungsradar

Council agrees mandate on measures to advance biotech innovation in the EU

2026-06-16T11:06:00 | council_press

Quelle: Link

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