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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Erbrecht: Nachlassteilung stoppt Insolvenzverwalter nicht

OLG München | 2026-07-20 | 34 Wx 112/26

Sachverhalt

Ein im Jahr 1918 verstorbener Erblasser hinterließ mehrere Grundstücke an eine Erbengemeinschaft.

Die Gemeinschaft teilte den Nachlass im Jahr 1919 und ließ die Miteigentumsanteile im Jahr 1920 im Grundbuch eintragen.

Im Jahr 2025 wurde über den Nachlass wegen Zahlungsunfähigkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzvermerk eingetragen.

Der Insolvenzverwalter verkaufte anschließend eines der Grundstücke und beantragte zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil es die Grundstücke nach der früheren Teilung nicht mehr zur Insolvenzmasse rechnete.

Entscheidung

Das OLG München hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies es an, den Antrag nicht aus den bisherigen Gründen zurückzuweisen.

Der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk begründet die Vermutung, dass der Insolvenzverwalter materiell verfügungsbefugt und verfahrensrechtlich bewilligungsbefugt ist.

Die frühere Teilung des Nachlasses widerlegt diese Vermutung nicht.

Nach Paragraf 316 Absatz 2 der Insolvenzordnung kann ein Nachlassinsolvenzverfahren auch nach einer Nachlassteilung eröffnet werden.

Solange kein Nachweis für die Unrichtigkeit des Insolvenzvermerks vorliegt, muss das Grundbuchamt daher von der Befugnis des Insolvenzverwalters ausgehen.

Quelle: Original-Link

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Unwirksame Betriebsvereinbarung sichert höhere Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht | 2026-04-21 | 1 AZR 147/24

Sachverhalt

Ein seit 1980 beschäftigter Arbeitnehmer hatte eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse erhalten.

Nach mehreren Betriebsübergängen stellte die spätere Arbeitgeberin die Versorgung im Jahr 2007 auf eine Unterstützungskasse um.

Grundlage sollte eine Betriebsvereinbarung sein, die der Betriebsratsvorsitzende unterzeichnet hatte.

Der Arbeitnehmer hielt die Vereinbarung mangels eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses für unwirksam und verlangte den Ausgleich der Differenz zur ursprünglichen Versorgungszusage.

Das Landesarbeitsgericht gab seiner Feststellungsklage statt, woraufhin die Arbeitgeberin Revision einlegte.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.

Die Gerichte müssen Inhalt und Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung von Amts wegen ermitteln, wenn der Parteivortrag hierzu Anlass gibt.

Die Vereinbarung aus dem Jahr 2007 war unwirksam, weil kein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats ihre Unterzeichnung trug.

Weder der langjährige Vollzug noch Vertrauensschutz konnten die fehlende demokratische Legitimation des Betriebsratsgremiums ersetzen.

Die Arbeitgeberin muss deshalb bei Eintritt des Versorgungsfalls die Differenz zwischen der Leistung der Unterstützungskasse und der ursprünglich zugesagten Versorgung ausgleichen.

Quelle: Original-Link

Bemtenrecht

Beamtenrecht: Starre 30-Monats-Frist beim 3000-Meter-Lauf hält

Oberverwaltungsgericht NRW | 2026-07-15 | 6 B 941/25

Sachverhalt

Eine ehemalige Kommissaranwärterin beantragte ihre vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung im 3000-Meter-Lauf.

Sie hatte den erforderlichen Leistungsnachweis innerhalb der in der Studienordnung vorgesehenen 30 Monate nicht erbracht.

Nach ihrer Darstellung verhinderten gesundheitliche Folgen eines Dienstunfalls rechtzeitiges Training und weitere Prüfungsversuche.

Zugleich verlangte sie die vorläufige Fortsetzung ihrer Laufbahnausbildung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, woraufhin sie Beschwerde einlegte.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Beschwerde zurück.

Die einschlägige Studienordnung ist wirksam und die starre Frist von 30 Monaten für den Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit ist verfassungsgemäß.

Das gilt auch dann, wenn fehlende Prüfungsmöglichkeiten auf gesundheitlichen Einschränkungen nach einem Dienstunfall beruhen.

Die Freiversuchsregelung greift nicht, weil für die betroffene Prüfung keine gesonderte Anmeldung erforderlich ist.

Eine analoge Verlängerung der Prüfungszeit wegen fehlender Trainingsmöglichkeiten lehnte der Senat ebenfalls ab.

Quelle: Original-Link

Kommunalrecht

Kommunalrecht: Gericht begrenzt Kontrolle bei Oberbürgermeisterwahl

Verwaltungsgericht Bremen | 2026-07-23 | 6 V 1414/26

Sachverhalt

Die Stadt Bremerhaven schrieb das auf sechs Jahre angelegte Amt des Oberbürgermeisters als kommunales Wahlamt aus.

Das Anforderungsprofil verlangte unter anderem mehrjährige Berufserfahrung in einer Spitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung und wies auf ein Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion hin.

Nach Vorstellung der verbliebenen Kandidaten schlug der zuständige Ausschuss alle Bewerber der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vor.

Der Beigeladene erhielt 28 Stimmen, während der Antragsteller neun Stimmen auf sich vereinte.

Der Antragsteller verlangte im Eilverfahren die Freihaltung der Stelle und rügte insbesondere das Anforderungsprofil, eine politische Vorfestlegung sowie Verfahrens- und Dokumentationsfehler.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Eilantrag ab, weil der Antragsteller keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hatte.

Dieser Anspruch gilt auch für kommunale Wahlbeamte, erfasst aber nur das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren.

Die verwendeten Anforderungen waren hinreichend bestimmt, objektiv überprüfbar und vom Organisationsermessen der Stadt gedeckt.

Politische Verständigungen und ein fraktionsbezogenes Vorschlagsrecht sind bei der Wahl durch ein demokratisch legitimiertes Vertretungsorgan nicht für sich genommen rechtswidrig.

Die eigentliche Wahlentscheidung und die politischen Motive der Stadtverordneten unterliegen grundsätzlich keiner inhaltlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte.

Quelle: Original-Link

Rechtsprechungs-News diese Woche

Karlsruhe verwirft Klage wegen Beratungszeit

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann zum Gesetzgebungsverfahren über das Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz von 2023 als unzulässig verworfen.

Heilmann kritisierte, dass bis zur abschließenden Ausschusssitzung keine konsistente Beratungsgrundlage vorgelegen habe und die Plenumsberatung ohne erneute Ausschussbefassung stattfand.

Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung des freien Mandats vorliegt, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte leerlaufen.

Der Antragsteller habe eine solche Beeinträchtigung seiner Mitwirkungsrechte jedoch nicht hinreichend dargelegt.

Die Entscheidung unterstreicht damit die hohen Darlegungsanforderungen in Organstreitverfahren über parlamentarische Beratungsabläufe.

Quelle: Link

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