Wenn der Richter das Recht verletzt – wann wird daraus Rechtsbeugung?
BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24
Der Straftatbestand der Rechtsbeugung gehört zu den schärfsten Instrumenten des deutschen Strafrechts gegenüber Richtern und anderen mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache betrauten Amtsträgern. § 339 StGB bedroht denjenigen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.
Gerade weil Rechtsbeugung ein Verbrechen ist und eine rechtskräftige Verurteilung für einen Richter regelmäßig existenzielle dienstrechtliche Folgen hat, setzt die Rechtsprechung die Schwelle zur Strafbarkeit hoch. Nicht jeder Rechtsfehler, nicht jede objektiv falsche Entscheidung und selbst nicht jede unvertretbare Rechtsanwendung ist Rechtsbeugung.
Wie hoch diese Schwelle tatsächlich liegt, zeigt der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24. Der BGH hob eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung auf und sprach die angeklagte Richterin frei. Das Landgericht Gera hatte sie zuvor zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.
Ein außergewöhnlicher Sachverhalt
Der Fall spielte im April 2020 während der ersten Phase der Corona-Pandemie.
Die Angeklagte war Richterin auf Probe und im zentralisierten richterlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt. Während dieses Dienstes meldete sich ausgerechnet ihr eigener Vater, ein evangelischer Gemeindepfarrer. Er wollte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass ihm ein Seniorenheim trotz der damals geltenden Corona-Beschränkungen Zutritt zu einem schwer erkrankten Gemeindemitglied gewährte.
Die hochbetagte Bewohnerin litt an schwerer Nieren- und Herzinsuffizienz, wurde palliativ behandelt und hatte nach ärztlicher Einschätzung nur noch eine begrenzte Lebenserwartung. Der Pfarrer hatte sie zuvor regelmäßig seelsorgerisch betreut. Das Heim verweigerte ihm jedoch aufgrund der pandemiebedingten Besuchsbeschränkungen den Zutritt.
Die Richterin nahm den Antrag ihres Vaters entgegen und entschied selbst darüber.
Genau darin lag das zentrale Problem.
Als Tochter des Antragstellers war sie gemäß §§ 41 Nr. 3, 47 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen. Es ging also nicht lediglich um die Frage, ob aus Sicht eines Beteiligten Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit bestehen konnten. Ein gesetzlicher Ausschluss ist etwas anderes als die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 ZPO vor, besteht kein Beurteilungs- oder Abwägungsspielraum.
Trotzdem entschied die Richterin.
Sie erließ eine einstweilige Verfügung und verpflichtete das Seniorenheim, ihrem Vater im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit den Zutritt zu der Bewohnerin zu ermöglichen.
Das Landgericht: ein Jahr Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung
Das Landgericht Gera wertete das Verhalten als Rechtsbeugung nach § 339 StGB.
Nach seiner Auffassung hatte sich die Richterin bewusst über ihren gesetzlichen Ausschluss hinweggesetzt. Sie habe dem von ihr und ihrem Vater als gerecht empfundenen Ergebnis zur Geltung verhelfen, ihrem Vater einen Gefallen erweisen und sich ihm gegenüber profilieren wollen.
Der Fall schien damit zunächst geradezu prototypisch für einen Verstoß gegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit zu sein: Eine Richterin entscheidet über den Antrag ihres eigenen Vaters und gibt diesem Antrag statt.
Der Bundesgerichtshof bestätigt denn auch ausdrücklich, dass die Richterin einen objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler begangen hatte. Die gesetzlichen Ausschlussregelungen sind Ausdruck der verfassungsrechtlich verankerten Garantie richterlicher Unparteilichkeit. Sie schützen die Objektivität und Sachlichkeit gerichtlicher Entscheidungen und damit einen elementaren Bestandteil rechtsstaatlicher Rechtspflege.
Dennoch reicht selbst dieser Befund für § 339 StGB nicht aus.
Rechtsbeugung ist mehr als falsche Rechtsanwendung
Hier liegt die zentrale strafrechtliche Aussage des Beschlusses.
Der BGH hält an seiner restriktiven Auslegung des § 339 StGB fest. Als „Beugung des Rechts“ kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich ist, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein staatliches Handeln nicht mehr an der Rechtsordnung, sondern an eigenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Maßstäben ausrichtet.
Daraus folgt eine für die richterliche Strafbarkeit fundamentale Abgrenzung:
Eine fehlerhafte Entscheidung ist noch keine Rechtsbeugung.
Der BGH geht sogar weiter. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung genügt grundsätzlich selbst dann nicht, wenn die Entscheidung als unvertretbar anzusehen ist. Das Merkmal der „Beugung“ enthält ein zusätzliches normatives Korrektiv, das die Strafbarkeit auf besonders gravierende Fälle beschränkt.
Das ist rechtsstaatlich zwingend. Würde bereits eine objektiv unvertretbare Rechtsauffassung strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 339 StGB begründen, würde das Strafrecht faktisch zu einer weiteren Rechtsmittelinstanz. Zugleich geriete die durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte richterliche Unabhängigkeit unter erheblichen Druck.
Der objektive Rechtsverstoß genügt nicht
Besonders interessant ist die Entscheidung deshalb, weil der BGH den zugrunde liegenden Rechtsfehler keineswegs relativiert.
Die Richterin durfte über den Antrag ihres Vaters nicht entscheiden. Der gesetzliche Ausschluss nach §§ 41 Nr. 3, 47 ZPO bestand zwingend.
Ein solcher Verstoß ist nach Auffassung des BGH sogar ein gewichtiges Indiz für eine sachwidrige Motivation. Schließlich sollen die gesetzlichen Ausschlussvorschriften gerade verhindern, dass persönliche Nähe und daraus resultierende sachfremde Einflüsse auf eine gerichtliche Entscheidung einwirken.
Aber ein Indiz ersetzt keinen Tatnachweis.
Das Tatgericht muss vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung feststellen, dass die gesetzeswidrige Zuständigkeitsausübung tatsächlich auf Voreingenommenheit oder anderen sachfremden Beweggründen beruhte.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des BGH.
Befangenheit und gesetzlicher Ausschluss sind nicht dasselbe
Strafrechtlich entscheidend wurde ein bemerkenswerter Irrtum der Richterin.
Sie hatte die Problematik ihrer persönlichen Nähe zu ihrem Vater durchaus erkannt. Sie behandelte sie aber offenbar nicht als Fall eines zwingenden gesetzlichen Ausschlusses nach § 41 Nr. 3 ZPO, sondern als Frage der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO.
Das ist juristisch falsch – strafrechtlich aber von erheblicher Bedeutung.
Denn das Landgericht hatte aus dem vorhandenen Problembewusstsein der Richterin auf deren Kenntnis ihres gesetzlichen Ausschlusses geschlossen. Diesen Schluss beanstandet der BGH.
Das Bewusstsein, dass aufgrund der Verwandtschaft Zweifel an Neutralität und Objektivität entstehen könnten, beweist noch nicht das Wissen darum, dass das Gesetz jede Mitwirkung zwingend untersagt. Nach den Feststellungen war vielmehr plausibel, dass die Richterin irrtümlich glaubte, ihre Entscheidungsbefugnis anhand des wertungsoffenen Befangenheitsmaßstabs beurteilen zu dürfen.
Ihre eigene Argumentation war zwar rechtlich verfehlt, aber in sich nachvollziehbar: Sie meinte, es gehe nicht um ein privates Anliegen ihres Vaters, sondern um dessen dienstliche Tätigkeit als Pfarrer. Deshalb glaubte sie, trotz der familiären Beziehung neutral entscheiden zu können. Der BGH sieht darin gerade einen tatsächlichen Anhaltspunkt für den behaupteten Rechtsirrtum.
Das ist der strafrechtlich entscheidende Unterschied zwischen bewusstem Rechtsbruch und fehlerhafter Rechtsanwendung.
Keine Rechtsbeugung ohne qualifizierten Vorsatz
§ 339 StGB verlangt auf subjektiver Ebene mehr als den Vorsatz hinsichtlich irgendeiner Rechtsverletzung.
Der Richter muss nach der Rechtsprechung die Unvertretbarkeit seiner Rechtsauffassung zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Darüber hinaus muss ihm die grundlegende Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst sein.
Bei einer Zuständigkeitsanmaßung kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu.
Die bewusste Inanspruchnahme einer tatsächlich nicht bestehenden Zuständigkeit reicht für sich genommen noch nicht aus. Selbst eine objektiv willkürliche Zuständigkeitsübernahme begründet zunächst lediglich eine abstrakte Gefahr für die richtige Entscheidung. Strafrechtlich relevant wird sie insbesondere dann, wenn der Richter die Zuständigkeit gerade deshalb an sich zieht, um auf ein bereits vorgefasstes Ergebnis hinzuwirken.
Dafür sah der BGH keine tragfähigen Feststellungen.
Kein Nachweis eines vorgefassten Ergebnisses
Mehrere tatsächliche Umstände sprachen vielmehr dagegen, dass die Richterin das Verfahren lediglich an sich gezogen hatte, um ihrem Vater zum Erfolg zu verhelfen.
Sie hatte ihm ausdrücklich erklärt, der Ausgang des Verfahrens sei offen und der Antrag könne auch abgelehnt werden. Sie recherchierte während der Bearbeitung die einschlägigen Rechtsfragen und versuchte festzustellen, ob eine Schutzschrift der Gegenseite vorlag.
Auch die ausführliche Begründung ihrer Entscheidung wertete der BGH anders als das Landgericht: Die Richterin wollte damit nach ihrer Einlassung gerade dokumentieren, dass sie eine neutrale rechtliche Prüfung vorgenommen hatte.
Diese Umstände passen nach Auffassung des BGH nicht zu der Annahme, sie habe sich bewusst von Recht und Gesetz lösen und lediglich ein vorab feststehendes Ergebnis produzieren wollen.
Auch weitere Rechtsfehler machten die Entscheidung nicht zur Rechtsbeugung
Der Beschluss ist darüber hinaus deshalb bedeutsam, weil der BGH die weiteren juristischen Fehler der Entscheidung einzeln untersucht.
So war die von der Richterin vorgenommene analoge Anwendung des § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift betrifft die besondere Situation abgesonderter Personen und ist als Ausnahmevorschrift nicht entsprechend auf andere Infektionsschutzmaßnahmen übertragbar.
Auch die rechtliche Behandlung des Rechtswegs war teilweise fehlerhaft.
Gleichwohl folgte daraus keine Rechtsbeugung.
Der BGH trennt damit konsequent zwischen der Richtigkeit der richterlichen Entscheidung und ihrer strafrechtlichen Qualität. Ein Urteil oder Beschluss kann mehrere Rechtsfehler enthalten, ohne dass der Richter damit das Recht im Sinne des § 339 StGB „beugt“.
Dasselbe gilt für das Absehen von einer vorherigen Anhörung des Seniorenheims. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann grundsätzlich ein Indiz für Rechtsbeugung und unter besonderen Umständen selbst ein schwerwiegender Rechtsverstoß sein. Im konkreten Fall waren die wesentlichen Einwendungen des Heims jedoch bereits aus dem Antrag bekannt und wurden in der Entscheidung behandelt. Eine für § 339 StGB hinreichende schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz sah der BGH deshalb auch hierin nicht.
Die Bedeutung der Entscheidung
Der Beschluss vom 2. Juni 2026 präzisiert die Grenze zwischen richterlichem Fehlverhalten und strafbarer Manipulation der Rechtsordnung.
Diese Grenze muss hoch liegen.
Richterliche Entscheidungen werden nicht dadurch strafbar, dass sie falsch sind. Auch eine grob fehlerhafte Rechtsauffassung, eine unvertretbare Entscheidung oder ein schwerwiegender Verfahrensverstoß erfüllen nicht ohne Weiteres § 339 StGB.
Für die Rechtsbeugung muss qualitativ etwas hinzutreten: Der Entscheidungsträger muss sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen und die staatliche Entscheidungsgewalt nach sachfremden Maßstäben einsetzen.
Gerade bei Verstößen gegen Zuständigkeits- oder Ausschlussvorschriften bedeutet dies: Es genügt nicht festzustellen, dass der Richter objektiv nicht hätte entscheiden dürfen. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass er die Zuständigkeit bewusst rechtswidrig ausgeübt und damit auf eine sachfremd motivierte oder vorgefasste Entscheidung hingewirkt hat.
Ein Freispruch trotz eines gravierenden richterlichen Fehlers
Das Ergebnis des Verfahrens ist deshalb keineswegs die Feststellung, die Richterin habe richtig gehandelt.
Das Gegenteil ist der Fall.
Sie hätte über den Antrag ihres eigenen Vaters nicht entscheiden dürfen. Der BGH bezeichnet den Verstoß gegen den gesetzlichen Ausschluss ausdrücklich als objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler.
Strafrecht und richterliches Verfahrensrecht stellen jedoch unterschiedliche Fragen.
Das Verfahrensrecht fragt: Durfte die Richterin entscheiden?
Die Antwort lautet eindeutig: nein.
§ 339 StGB fragt dagegen: Hat sie sich bewusst und in qualifizierter Weise von Recht und Gesetz entfernt, um ihre staatliche Entscheidungsbefugnis nach sachfremden Maßstäben auszuüben?
Diesen Nachweis sah der Bundesgerichtshof nicht als geführt an.
Deshalb beließ er es nicht bei einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Er hob das Urteil auf und sprach die Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst frei.
Fazit
Der Beschluss BGH, 2 StR 516/24, ist eine wichtige Grundsatzentscheidung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit richterlichen Handelns.
Seine Kernaussage lässt sich prägnant formulieren:
Rechtsfehler sind mit Rechtsmitteln zu korrigieren. Rechtsbeugung beginnt erst dort, wo sich der Entscheidungsträger bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz löst und die ihm anvertraute staatliche Entscheidungsgewalt nach sachfremden Maßstäben ausübt.
Gerade diese hohe Schwelle schützt nicht den einzelnen Richter vor berechtigter Kritik. Sie schützt vielmehr die Funktionsordnung des Rechtsstaats: Einerseits darf richterliche Unabhängigkeit nicht durch die Gefahr strafrechtlicher Sanktionierung jeder fehlerhaften oder unvertretbaren Entscheidung ausgehöhlt werden. Andererseits bleibt § 339 StGB das scharfe strafrechtliche Instrument für diejenigen Fälle, in denen ein Richter nicht lediglich das Recht falsch anwendet, sondern seine Bindung an Recht und Gesetz bewusst preisgibt.
Der Fall zeigt damit zugleich, wie schmal und wie bedeutsam die Grenze zwischen einem gravierenden richterlichen Rechtsfehler und strafbarer Rechtsbeugung sein kann.
