24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Ein bloßes Namenszeichen widerruft kein Testament

Oberlandesgericht München | 2026-05-19 | 33 Wx 202/25 e

Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin hinterließ nach ihrem Tod im Juni 2022 mehrere letztwillige Verfügungen.

In einem notariellen Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie zunächst ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt.

Mit einem weiteren notariellen Testament vom Februar 2022 bestimmte sie stattdessen eine andere Beteiligte zur Alleinerbin.

Im April 2022 schrieb die sehbehinderte Erblasserin den Satz „Ich kündige alle Testamente“ nieder und setzte darunter ein Zeichen ohne erkennbare Buchstaben ihres Namens.

Der Sohn wertete das Schriftstück als Widerruf und beantragte einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, den das Nachlassgericht ankündigte und gegen den die zuletzt eingesetzte Erbin Beschwerde erhob.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht München gab der Beschwerde statt und wies den Erbscheinsantrag des Sohnes zurück.

Ein eigenhändiges Testament muss nach Paragraf 2247 BGB vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein.

Die Unterschrift darf unleserlich sein, muss aber wenigstens einzelne Buchstaben oder Andeutungen davon erkennen lassen und den Namen des Erblassers darstellen.

Ein bloßes Namenszeichen oder eine Paraphe genügt selbst bei feststehender Urheberschaft nicht, und auch die behinderungsbedingt ähnliche Unterzeichnung anderer Dokumente ersetzt die gesetzliche Form nicht.

Die weniger strengen prozessrechtlichen Maßstäbe sind nicht übertragbar, sodass das notarielle Testament vom Februar 2022 maßgeblich blieb.

Quelle: Original-Link

Arbeitsrecht

Ein bloß protokollierter Parteivergleich trägt keine Befristung

Bundesarbeitsgericht | 2026-03-04 | 7 AZR 297/24

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit September 2018 in einem Kernkraftwerk auf Grundlage eines bis September 2022 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt.

Gegen diese erste Befristung hatte er bereits einen Befristungskontrollprozess geführt.

Die Parteien handelten ohne inhaltliche Beteiligung des Gerichts schriftlich einen Vergleich aus, der das Arbeitsverhältnis bis Ende Juni 2023 fortführen und anschließend beenden sollte.

Auf Bitte der Arbeitgeberin stellte das Gericht den übereinstimmenden Parteivorschlag im Oktober 2022 als Vergleich fest.

Nachdem sich der Arbeitnehmer erfolglos auf eine ähnliche Stelle beworben hatte, erhob er fristgerecht Befristungskontrollklage gegen die vereinbarte Beendigung.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des Juni 2023 geendet hatte.

Der Sachgrund eines gerichtlichen Vergleichs nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 TzBfG setzt eine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts voraus.

Die bloße Feststellung eines von den Parteien vollständig ausgehandelten übereinstimmenden Vorschlags nach Paragraf 278 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 ZPO genügt regelmäßig nicht.

In dieser Konstellation erfüllt das Gericht nur eine Protokollierungsfunktion, während der Schutz vor einem ungerechtfertigten Arbeitsplatzverlust einen eigenen Vergleichsvorschlag oder eine verantwortliche gerichtliche Prüfung verlangt.

Da auch kein anderer Sachgrund vorlag, war die Befristung unwirksam.

Quelle: Original-Link

Beamtenrecht

Lückenhafte Beurteilung stoppt eine Richterbeförderung

Oberverwaltungsgericht NRW | 2026-07-30 | 1 B 1486/25

Sachverhalt

Eine Richterin beantragte Eilrechtsschutz gegen die Übertragung eines Amts als weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht Köln an eine Mitbewerberin.

Das Verwaltungsgericht untersagte die Besetzung bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung.

Die Antragstellerin hatte unter anderem als dienstälteste Richterin den Direktor des Arbeitsgerichts Bonn vertreten.

Die Mitbewerberin war im Beurteilungszeitraum als Kammervorsitzende, als Referentin im Bundesarbeitsministerium und später in der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts Köln tätig gewesen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde des Dienstherrn zurück.

Entscheidung

Die Beschwerde entkräftete nicht sämtliche selbstständig tragenden Gründe für die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

Die mit zwölf Punkten bewertete Führungs- und Leitungsqualifikation der Mitbewerberin war nicht plausibel, weil weder der Umfang ihrer Vertretungstätigkeit im Ministerium noch eine tatsächliche Vorgesetztenfunktion in gemeinsamen Arbeitsprozessen erkennbar war.

Auch die nur fünfeinhalb Monate ausgeübte Dezernatsleitung trug ohne Erläuterung ihres besonderen Gewichts keine bessere Bewertung des fast fünfjährigen Zeitraums.

Das Gesamturteil erklärte zudem nicht, wie ein mit elf Punkten bewerteter Abschnitt von dreißig Monaten und die besseren Leistungen späterer Teilzeiträume gewichtet worden waren.

Eine dienstliche Beurteilung muss den gesamten Zeitraum nachvollziehbar erfassen, und weil die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahl nicht chancenlos war, blieb die Stellenbesetzung vorläufig untersagt.

Quelle: Original-Link

Kommunalrecht

Ein abgelehnter Bauantrag setzt den Bebauungsplan nicht außer Vollzug

Oberverwaltungsgericht NRW | 2026-08-03 | 2 B 665/26.NE

Sachverhalt

Ein Grundstückseigentümer beantragte im Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans.

Der Plan setzte für sein Grundstück eine private Grünfläche fest.

Die Bauaufsicht lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im April 2026 unter Hinweis auf diese Festsetzung ab.

Zusätzlich stützte sie die Versagung auf weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie die kommunale Stellplatzsatzung.

Der Eigentümer berief sich auf die bevorstehende Umsetzung des Plans und einen daraus folgenden schweren Nachteil.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Eilantrag ab.

Eine Außervollzugsetzung nach Paragraf 47 Absatz 6 VwGO setzt einen besonders schwerwiegenden Nachteil oder andere Gründe voraus, die eine sofortige Anordnung dringend gebieten.

Die unmittelbar bevorstehende Umsetzung eines Bebauungsplans reicht allein nicht aus, sondern es muss eine konkrete schwere Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition drohen.

Die Versagung der Baugenehmigung war lediglich gewöhnlicher Planvollzug und beruhte zudem auf weiteren selbstständigen rechtlichen Gründen.

Selbst eine unterstellte offensichtliche Unwirksamkeit des Plans änderte daran nichts, weshalb der Antragsteller sein Genehmigungsbegehren im Klageweg verfolgen und die üblichen Verzögerungen hinnehmen musste.

Quelle: Original-Link

Rechtsprechungs-News diese Woche

Permanenttragetaschen unterfallen dem Dualen System

2026-07-23 | Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass langlebige Permanenttragetaschen eines Supermarkts systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind.

Die Taschen bestanden aus recyceltem Kunststoff, fassten 35 Liter und waren für eine Traglast von 20 Kilogramm ausgelegt.

Maßgeblich war ihre Konzeption und Bestimmung zum Transport der von Endverbrauchern gekauften Waren.

Material, Langlebigkeit und eine mögliche weitere Nutzung etwa als Sporttasche änderten an der verpackungsrechtlichen Einordnung nichts.

Supermärkte müssen sich für solche Taschen daher an einem Dualen System zur Sammlung von Verpackungen beteiligen.

Quelle: Link

EU-Regulierungsradar

KI-Verordnung: Durchsetzung und neue Transparenzpflichten sind gestartet

2026-07-31 | Europäische Kommission

Seit dem zweiten August gelten die Transparenzpflichten des Artikels 50 der europäischen KI-Verordnung.

Anbieter müssen Nutzer über die direkte Interaktion mit KI-Systemen informieren und generierte oder manipulierte Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen.

Betreiber müssen insbesondere auf Deepfakes, bestimmte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sowie Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung hinweisen.

Die Durchsetzung liegt vor allem bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden, in bestimmten Fällen beim AI Office und gegenüber EU-Organen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, während für bestimmte Altsysteme eine begrenzte Übergangsfrist gilt.

Quelle: Link

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »