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Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Kiel - Ostsee Newsletter
Erbrecht: Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses darf nicht von ungeschuldeter Mitwirkung abhängen OLG München | 29.01.2026 | 33 W 1487/25 e

Sachverhalt

Eine Erbin war durch rechtskräftiges Teilurteil verpflichtet, einem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Das von ihr beauftragte Notariat übersandte eine Verfahrensordnung und wollte erst nach schriftlicher Zustimmung beider Seiten tätig werden.

Die Verfahrensordnung sah unter anderem gemeinsame Termine, eine Beteiligung an Ermittlungen und Stellungnahmen zu Entwürfen vor.

Der Pflichtteilsberechtigte reagierte nicht auf die Bitte um Zustimmung.

Das Landgericht verhängte deshalb gegen die Erbin ein Zwangsgeld mit ersatzweiser Zwangshaft, wogegen sie sofortige Beschwerde einlegte.

Entscheidung

Das OLG München änderte die Zwangsmittelentscheidung nur teilweise und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.

Die Vollstreckung wegen des geschuldeten Nachlassverzeichnisses verlangt von der Erbin, alles tatsächlich und rechtlich Mögliche zur Mitwirkung des Notars zu unternehmen.

Der Pflichtteilsberechtigte darf bei der Aufnahme hinzugezogen werden, muss aber weder an gemeinsamen Terminen teilnehmen noch gegenüber dem Notar Stellung nehmen.

Die Erbin hätte den Notar zur pflichtgemäßen Tätigkeit anhalten und eine fortdauernde Verweigerung nötigenfalls gerichtlich angreifen müssen.

Das Gericht begrenzte lediglich die ersatzweise Zwangshaft und hob das Zwangsgeld insoweit auf, als es ohne Gläubigerantrag auch Wertermittlungsgutachten erfasste.

Quelle: Original-Link

 

Arbeitsrecht: Ein subjektives Eignungsurteil kann die Personalratsanhörung in der Wartezeit tragen Bundesarbeitsgericht | 30.07.2026 | 2 AZR 195/25

Sachverhalt

Ein Lehrer war seit Dezember 2023 beim Freistaat Thüringen beschäftigt und unterrichtete Sport an drei Regelschulen.

Zwei Schulleitungen bewerteten seine Probezeit kritisch und schilderten unter anderem zu hohe Leistungsanforderungen, fehlende Abfragen von Vorerkrankungen und unangemessene Berührungen.

Der Arbeitgeber entschied sich für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit und hörte hierzu den Bezirkspersonalrat mit einem mehrseitigen Schreiben an.

Dem Schreiben lagen die Beurteilungsbeiträge, nicht aber die Gegendarstellung des Lehrers bei, deren Existenz dem Personalrat jedoch erkennbar war.

Nach Zustimmung des Personalrats kündigte der Freistaat zum Ende April 2024, woraufhin der Lehrer Kündigungsschutzklage erhob.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Lehrers zurück und hielt die Kündigung für wirksam.

Für die Unterrichtung des Personalrats gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, sodass es auf die Gründe ankommt, aus denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss tatsächlich herleitet.

Beruht eine Wartezeitkündigung auf einem personenbezogenen Werturteil, genügt grundsätzlich die Mitteilung dieses Urteils, ohne dass die zugrunde liegenden Tatsachen näher belegt werden müssen.

Zusätzlich mitgeteilte Tatsachenelemente schaden nur, wenn sie bewusst falsch dargestellt oder als eigenständiger Kündigungsgrund verwendet werden.

Die fehlende Gegendarstellung machte die Beteiligung nicht fehlerhaft, weil der Personalrat von ihr wusste und den Lehrer selbst hätte befragen können.

Quelle: Original-Link

 

Beamtenrecht: Ungeklärte Zweifel an Beihilfebelegen gehen grundsätzlich zulasten der Behörde OVG NRW | 02.10.2026 | 1 A 2028/24

Sachverhalt

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung nahm zahlreiche Beihilfebescheide zurück und forderte insgesamt rund 352.000 Euro von einem Beihilfeberechtigten zurück.

Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage weit überwiegend statt und bestätigte die Rückforderung nur für 21 Bescheide über knapp 29.000 Euro.

Für diesen Teil sah es anhand der Apothekenunterlagen als erwiesen an, dass die abgerechneten Medikamente tatsächlich nicht erworben worden waren.

Bei weiteren Belegen blieb die Aufklärung eingeschränkt, weil der Kläger für eigene Unterlagen keine Schweigepflichtentbindung erteilte und für seine verstorbene Ehefrau hierzu nicht befugt war.

Sowohl der Kläger als auch das Land beantragten die Zulassung der Berufung gegen die jeweils nachteiligen Teile des Urteils.

Entscheidung

Das OVG NRW lehnte beide Anträge auf Zulassung der Berufung ab.

Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Feststellungslast für dessen Rechtswidrigkeit.

Eine Umkehr kommt nur in Betracht, wenn die Unaufklärbarkeit auf einem treuwidrigen und unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht.

Fehlende Mitwirkung darf zwar in die Beweiswürdigung einfließen, verschiebt die Feststellungslast aber nicht automatisch, zumal die ärztliche und pharmazeutische Schweigepflicht auch nach dem Tod fortbesteht.

Die festgestellten Unregelmäßigkeiten einzelner Rezeptbelege waren ein Indiz, bewiesen jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der übrigen Beihilfebescheide.

Quelle: Original-Link

 

Kommunalrecht: Verdichtetes innerstädtisches Bauen verlangt wechselseitige Rücksichtnahme OVG NRW | 07.10.2026 | 2 B 1146/26

Sachverhalt

Mehrere Wohnungseigentümer wandten sich im Eilverfahren gegen die Baugenehmigung für ein innerstädtisches Nachbarvorhaben.

Sie beanstandeten vor allem eine rund 50 Meter lange und 13 Meter hohe Außenwand sowie Beeinträchtigungen ihrer Aussicht, Belichtung und Besonnung.

Besonders betroffen sahen sie die Wohn- und Aufenthaltsbereiche von Wohnungen im Kellergeschoss.

Zusätzlich befürchteten sie unzumutbaren nächtlichen Lärm durch eine genehmigte Tiefgarage mit 23 Stellplätzen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab, woraufhin sie Beschwerde einlegten.

Entscheidung

Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück.

Ein Vergleich der Gebäudehöhen und Abstände ließ trotz der Länge der Außenwand keine erdrückende Wirkung oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigung erkennen.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine Einbahnstraße, und in einer verdichteten Innenstadtlage müssen Eigentümer grundsätzlich mit einer intensiven Nachbarbebauung rechnen.

Wer Kellergeschosswohnungen nutzt, schafft zudem eine besondere Empfindlichkeit und kann deshalb keine geringere Ausnutzung des Nachbargrundstücks verlangen.

Konkrete Anhaltspunkte für unzumutbaren Nachtlärm fehlten, weil die Tiefgarage deutlich tiefer lag und eine freie Schallabstrahlung zu den Wohnungen nicht zu erwarten war.

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Rechtsprechungs-News diese Woche

EuGH soll Anforderungen an ein aktuelles nationales Luftreinhalteprogramm klären

07.10.2026 | Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Anfang Oktober 2026 Fragen zum deutschen nationalen Luftreinhalteprogramm vorgelegt.

Die einschlägige EU-Richtlinie verlangt mindestens alle vier Jahre ein aktualisiertes Programm und alle zwei Jahre eine nationale Emissionsprognose.

Die Bundesregierung beschloss ihre Aktualisierung im Mai 2024 und stützte sie auf eine Prognose aus dem Mai 2023.

Eine Umweltvereinigung beanstandete erfolgreich, dass spätere Änderungen wie das Ende der Kaufprämie für Elektroautos und ein neuer Treibhausgasbericht unberücksichtigt geblieben seien.

Der Gerichtshof soll nun insbesondere klären, wie aktuell die Datengrundlage sein muss und ob Umweltverbände eine Änderung des Programms oder nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verlangen können.

Quelle: Link

 

EU-Regulierungsradar

Rat positioniert sich für eine stärker europäisierte Kapitalmarktaufsicht

09.10.2026 | Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union hat im Oktober 2026 die Kernelemente seiner Verhandlungsposition zum Paket für Marktintegration und Aufsicht vereinbart.

Die Aufsicht über besonders bedeutende grenzüberschreitende Handelsplätze und Nachhandelsinfrastrukturen soll auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übergehen, ebenso die Aufsicht über die wichtigsten grenzüberschreitenden Kryptowerte-Dienstleister.

Ein freiwilliger Status als gesamteuropäischer Marktbetreiber soll den Betrieb mehrerer Handelsplätze unter einer einzigen Zulassung und direkter europäischer Aufsicht ermöglichen.

Zudem sieht die Ratsposition ein optionales Verwahrerpass-System für Fonds sowie eine Ausweitung des Pilotregimes für den Handel und die Abwicklung auf Basis dezentraler Registertechnologie vor.

Nach der förmlichen Festlegung der Ratsposition können die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament beginnen, sobald auch dieses seinen Standpunkt beschlossen hat.

Quelle: Link

 

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