Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
| Erbrecht: Ohne Forderungsanmeldungen gilt beim Gläubigeraufgebot der Auffangwert OLG Bamberg | 27.02.2026 | 7 W 12/26 |
Sachverhalt
Ein Alleinerbe beantragte nach dem Erbfall ein Aufgebotsverfahren für Nachlassgläubiger.
Ihm waren keine Gläubiger bekannt.
Innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist wurden keine Forderungen angemeldet.
Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses setzte das Amtsgericht den Geschäftswert dennoch auf den gesamten Nachlasswert von 582.780,42 Euro fest.
Der Erbe wandte sich gegen diese Bewertung und verlangte hilfsweise den gesetzlichen Auffangwert von 5.000 Euro.
Entscheidung
Das OLG Bamberg setzte den Geschäftswert auf 5.000 Euro herab.
Maßgeblich ist das Interesse des Erben an der Beschränkung seiner Haftung gegenüber Nachlassgläubigern.
Bei angemeldeten Forderungen kann dieses Interesse anhand eines Bruchteils der Verbindlichkeiten bewertet werden.
Ohne Forderungsanmeldungen entfällt das Schutzinteresse zwar nicht, der gesamte Nachlasswert bietet aber ebenfalls keine geeignete Bemessungsgrundlage.
Mangels ausreichender Anhaltspunkte greift deshalb der Auffangwert nach § 36 Absatz 3 GNotKG.
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| Arbeitsrecht: Nach der Abberufung kann für Geschäftsführer Kündigungsschutz gelten Bundesarbeitsgericht | 18.06.2026 | 2 AZR 89/25 |
Sachverhalt
Ein Geschäftsführer hatte einen ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag abgeschlossen.
Dieser sah auch andere zumutbare gleichwertige Aufgaben vor und garantierte keine dauerhafte Geschäftsführerstellung.
Die Gesellschafter beriefen ihn im Februar 2023 als Geschäftsführer ab.
Im Juni 2023 kündigte die Gesellschaft das Vertragsverhältnis zum Jahresende.
Der Betroffene erhob Kündigungsschutzklage, gegen deren Erfolg sich die Arbeitgeberin mit ihrer Revision wandte.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Ausnahme für Organvertreter nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 KSchG greift nur bei noch bestehender Organstellung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs.
Nach der Abberufung stand diese Vorschrift dem allgemeinen Kündigungsschutz nicht mehr entgegen.
Entscheidend war außerdem, dass hier tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, sodass nicht jeder ehemalige Geschäftsführer automatisch geschützt ist.
Eine soziale Rechtfertigung der Kündigung hatte die Arbeitgeberin weder dargelegt noch war sie sonst ersichtlich.
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| Beamtenrecht: Ein knappes Gutachten macht die Zurruhesetzung nicht automatisch rechtswidrig OVG NRW | 29.09.2026 | 6 A 1378/23 |
Sachverhalt
Ein Polizeihauptkommissar wandte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Er beanstandete insbesondere die knappe Begründung des polizeiärztlichen Gutachtens.
Die Langfassung dokumentierte psychische Erkrankungen sowie erhebliche Beschwerden und Einschränkungen im Alltag.
Zum Untersuchungszeitpunkt war der Beamte bereits seit mehr als vier Jahren durchgehend dienstunfähig.
Nach erfolgloser Klage beantragte er die Zulassung der Berufung und rügte auch die unterbliebene Einholung eines weiteren Gutachtens.
Entscheidung
Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung ab.
Selbst ein defizitäres behördliches Gutachten macht die gebundene Zurruhesetzungsentscheidung nicht ohne Weiteres rechtswidrig.
Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich Dienstunfähigkeit bestand.
Hier trugen die Langfassung, die dokumentierten Beschwerden und die übrigen Umstände in ihrer Gesamtschau diese Feststellung.
Mängel, die ein weiteres Sachverständigengutachten zwingend erforderlich gemacht hätten, hatte der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt.
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| Kommunalrecht: Fehlerhafte Haselmaus-Erfassung stoppt den Vollzug eines Bebauungsplans OVG NRW | 09.10.2026 | 2 B 1259/26.NE |
Sachverhalt
Eine anerkannte Umweltvereinigung beantragte Eilrechtsschutz gegen eine vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung.
Auf deren Grundlage waren ab Mitte Oktober 2026 Fäll- und Rodungsarbeiten vorgesehen.
Im betroffenen Bereich war 2022 ein Haselmausnest nachgewiesen worden.
Ein neuerer Bericht verneinte dagegen Hinweise auf ein fortbestehendes Vorkommen.
Seine Untersuchung beruhte überwiegend auf Nistkastenkontrollen während des Winterschlafs und einer weiteren Kontrolle im September 2026.
Entscheidung
Das OVG NRW setzte die Planänderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug.
Die Umweltvereinigung durfte die Verletzung umweltbezogener Vorschriften ohne eigene Rechtsverletzung geltend machen.
Angesichts drohender Tötungen oder Verletzungen streng geschützter Haselmäuse waren schwere Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht.
Die winterlichen Kontrollen und eine einzelne Septemberkontrolle genügten nicht den fachlichen Erfassungsstandards.
Auch die vorgesehene Baufeldräumung im Oktober erschien bedenklich, weil die Tiere dann noch aktiv sein können.
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Rechtsprechungs-News diese Woche
Erfundene Urteilszitate: Eine Signatur ersetzt keine anwaltliche Prüfung
30.09.2026 | Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, deren Begründung zahlreiche nicht existente oder inhaltlich unzutreffend wiedergegebene Entscheidungen enthielt.
Aus den Zitaten, dem ungewöhnlichen Erscheinungsbild und weiteren Auffälligkeiten folgerte es, dass der Prozessbevollmächtigte einen fremden Entwurf ohne eigene Prüfung unterzeichnet hatte.
Eine Unterschrift genügt nicht, wenn erkennbar ist, dass der Anwalt keine eigenverantwortliche Prüfung und Verantwortung übernommen hat.
Eine erst nach Ablauf der Begründungsfrist abgegebene Erklärung konnte den Mangel nicht beheben.
Die Entscheidung mahnt zur Kontrolle fremder Texte und sämtlicher Fundstellen, ohne die tatsächliche Nutzung künstlicher Intelligenz als feststehende Ursache zu behaupten.
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EU-Regulierungsradar
AGILE: Rat gibt grünes Licht für schnellere Verteidigungsinnovation
12.10.2026 | Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union hat im Oktober 2026 die Verordnung zum Verteidigungsinnovationsprogramm AGILE endgültig angenommen.
Mit 115 Millionen Euro sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie junge Wachstumsunternehmen bei der Entwicklung und Erprobung neuer Verteidigungstechnologien unterstützt werden.
Angestrebt werden Förderentscheidungen innerhalb von vier Monaten und eine Nutzung der entwickelten Produkte durch Streitkräfte innerhalb von ein bis drei Jahren.
Das Programm soll außerdem Tests, die Zusammenarbeit mit größeren Unternehmen und vereinfachte Beschaffungsprozesse erleichtern.
Nach Unterzeichnung und Veröffentlichung soll die Verordnung zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, während erste Förderaufrufe für Anfang 2027 erwartet werden.
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