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Landfriedensbruch, Plünderungen und Gewalt gegen Polizeibeamte

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Landfriedensbruch, Plünderungen und Gewalt gegen Polizeibeamte

Polizeibeamte Deutschland

Die strafrechtliche Einordnung der Ausschreitungen in deutschen Innenstädten

Die gewaltsamen Ausschreitungen in Frankfurt am Main, Köln und weiteren deutschen Städten am Wochenende des 31. Oktober und 1. November 2026 werfen grundlegende Fragen nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Teilnehmern gewalttätiger Menschenansammlungen auf. Im Mittelpunkt steht der Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäß § 125 Strafgesetzbuch (StGB), dessen besonders schwere Fälle nach § 125a StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht sind.

Ausgangspunkt waren bundesweite Demonstrationen der Initiative „GenZ regelt“, die unter anderem für bessere Bildung, soziale Gerechtigkeit und gegen steigende Lebenshaltungskosten eintrat. Diese Demonstrationen verliefen überwiegend friedlich. Insbesondere in Frankfurt, Köln und Hamburg kam es jedoch im weiteren Verlauf zu erheblichen Gewalttätigkeiten, Angriffen auf Polizeibeamte und teilweise zu Plünderungen.

In Frankfurt eskalierte die Situation am Samstagabend besonders schwer. Nach den behördlichen Angaben vom 2. November 2026 wurden mehr als 100 Polizeibeamte verletzt, 17 Geschäfte beschädigt, 54 Personen festgenommen und 1.225 Platzverweise ausgesprochen. Nach den ersten polizeilichen Feststellungen wurden fünf Geschäfte geplündert. Zu den schwersten Vorfällen zählten Angriffe mit Steinen und Brandsätzen sowie das gewaltsame Eindringen in Geschäftsräume.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat inzwischen Ermittlungen unter anderem wegen Landfriedensbruchs, besonders schweren Landfriedensbruchs, gefährlicher Körperverletzung, Einbruchdiebstahls, tätlicher Angriffe auf Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung aufgenommen. Am 2. November bestätigte das hessische Justizministerium, dass gegen 54 namentlich bekannte Personen ein Anfangsverdacht bestehe. Gegen einen 18-Jährigen, dem der Diebstahl einer Waffe aus einem Waffengeschäft vorgeworfen wird, wurde bereits Untersuchungshaft angeordnet.

Die rechtliche Bedeutung dieser Vorgänge reicht über den einzelnen Straftatbestand hinaus. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf friedliche Versammlung, dem staatlichen Gewaltmonopol, dem Schutz des Eigentums und der Pflicht der Strafjustiz, individuelle Schuld festzustellen.

Dabei ist eine grundlegende Unterscheidung vorzunehmen: Nicht jede Teilnahme an einer Demonstration, bei der Gewalttaten stattfinden, begründet eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs. Umgekehrt können auch Personen wegen Landfriedensbruchs bestraft werden, die selbst keinen Stein werfen und kein Schaufenster einschlagen, sofern sie die Gewalttätigkeiten in strafrechtlich relevanter Weise unterstützen.

Die genaue Abgrenzung ist für die juristische Bewertung der Ausschreitungen entscheidend.

Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB

  1. Geschütztes Rechtsgut und gesetzliche Voraussetzungen

Der Landfriedensbruch gehört zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Geschützt werden die öffentliche Sicherheit und der öffentliche Frieden vor den besonderen Gefahren gemeinschaftlicher Gewaltausübung. Zugleich schützt die Vorschrift Individualrechtsgüter, insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum.

Der besondere Unrechtsgehalt liegt darin, dass die Gewalt aus einer Menschenmenge heraus begangen wird. Die Gruppe kann einzelnen Tätern Anonymität verschaffen, ihre Gewaltbereitschaft verstärken und die Abwehr beziehungsweise Strafverfolgung erheblich erschweren.

  • 125 Abs. 1 StGB stellt drei Verhaltensweisen unter Strafe: die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die Beteiligung an entsprechenden Gewaltandrohungen sowie das Einwirken auf eine Menschenmenge mit dem Ziel, deren Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.

Vorausgesetzt wird bei den ersten beiden Varianten, dass die Handlungen aus einer Menschenmenge heraus, mit vereinten Kräften und in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden.

Der gesetzliche Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

  1. Wann liegt eine Menschenmenge im strafrechtlichen Sinne vor?

Eine Menschenmenge ist nicht bereits jede Ansammlung mehrerer Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Personenmehrheit vorliegen, deren Zahl für einen Außenstehenden nicht ohne Weiteres überschaubar ist und die räumlich als verbundenes Ganzes erscheint.

Eine bestimmte Mindestzahl schreibt das Gesetz nicht vor. Nach der Rechtsprechung können bereits 15 bis 20 Personen genügen; unter besonderen Umständen kann auch eine kleinere Gruppe den Begriff erfüllen.

Die entscheidende Voraussetzung ist somit nicht allein die zahlenmäßige Größe. Maßgeblich ist, ob eine Personengruppe nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die spezifischen Gefahren einer Menschenmenge begründet.

Für Frankfurt bedeutet dies, dass nicht etwa die Gesamtheit aller Demonstrationsteilnehmer als eine strafrechtlich einheitliche Menschenmenge behandelt werden darf. Vielmehr ist festzustellen, welche konkreten Gruppen zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten Gewalttätigkeiten begangen oder unterstützt haben.

  1. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal: Gewalt mit vereinten Kräften

Besonders wichtig ist das Merkmal der gemeinschaftlichen Gewaltanwendung. Der Bundesgerichtshof hat hierzu erst am 4. September 2025 eine grundlegende Entscheidung getroffen. In seinem Urteil vom 4. September 2025 – 3 StR 557/24 – hat der 3. Strafsenat klargestellt, dass es nicht genügt, wenn aus einer Menschenmenge einzelne Personen eigenständig Gewalttaten begehen. Die Gewalttätigkeiten müssen vielmehr von einem Zusammenwirken mehrerer Personen getragen werden.

Entscheidend ist ein tatsächliches Zusammenwirken zur Gewaltanwendung. Es kann auch durch psychische Unterstützung vermittelt werden. Eine isolierte Gewalthandlung eines Einzelnen reicht hingegen nicht aus, solange die Menschenmenge sie weder unterstützt noch aufgrund einer gemeinsamen feindlichen Haltung trägt.

Der Bundesgerichtshof hat damit eine erhebliche Grenze für die Anwendung des Landfriedensbruchtatbestands gezogen. Diese Rechtsprechung ist für die Ausschreitungen in Frankfurt unmittelbar relevant.

Schlagen beispielsweise mehrere Personen gemeinsam die Schaufensterscheibe eines Geschäfts ein, während weitere Beteiligte sie absichern, anfeuern oder Gegenstände zum Zerstören bereitstellen, spricht vieles für ein Handeln mit vereinten Kräften.

Wirft hingegen eine einzelne Person spontan einen Stein auf einen Polizeibeamten, ohne dass ein Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Gewaltaktion feststellbar ist, liegt zwar möglicherweise eine gefährliche Körperverletzung vor. Landfriedensbruch ist damit aber noch nicht nachgewiesen.

Der Tatbestand des § 125 StGB setzt nicht lediglich Gewalt innerhalb einer Menschenmenge voraus, sondern gemeinschaftlich getragene Gewalt aus dieser Menge heraus.

  1. Strafbarkeit ohne eigene Gewaltanwendung

Eine weitere, für die Ermittlungsverfahren besonders bedeutsame Frage lautet, ob auch Personen bestraft werden können, die selbst keine Gewalt anwenden.

Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 – 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 – ausdrücklich bejaht.

Danach kann bereits psychische Beihilfe ausreichen, wenn das Verhalten des Beteiligten über die bloße Anwesenheit hinausgeht und die Gewalttäter tatsächlich in ihrer Tatbegehung unterstützt.

In der entschiedenen Sache ging es um gewaltbereite Fußballanhänger, die sich organisiert zu einer Auseinandersetzung mit einer gegnerischen Gruppe begaben. Der Bundesgerichtshof sah das demonstrative Mitmarschieren im konkreten Tatgeschehen als strafrechtlich relevante Unterstützung an.

Bemerkenswert ist außerdem, dass eine strafbare Beteiligung nicht voraussetzt, dass sich der Gehilfe im Augenblick der Gewaltanwendung noch innerhalb der Menschenmenge befindet. Bereits vorher geleistete Unterstützung kann genügen.

Auf die Frankfurter Ausschreitungen übertragen kommen deshalb folgende Verhaltensweisen als strafrechtlich relevante Beteiligung in Betracht: das gezielte Abschirmen von Gewalttätern vor Polizeibeamten, die Bereitstellung von Steinen oder Brandsätzen, das koordinierte Vorgehen gegen Geschäftsgebäude sowie das bewusste Anfeuern konkreter Gewalttätigkeiten.

Dagegen begründen bloßes Zuschauen, zufällige Anwesenheit oder die weitere Teilnahme an einer friedlichen Demonstration keine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs.

Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 22. November 2023 – 202 StRR 86/23 – hervorgehoben, dass sowohl eine aktive Beteiligung als auch das Merkmal der vereinten Kräfte tatsächlich festgestellt werden müssen.

Der besonders schwere Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB

  1. Die gesetzliche Strafverschärfung

Die schwerwiegendsten der in Frankfurt bekannt gewordenen Handlungen können den Anwendungsbereich des § 125a StGB eröffnen.

Die Vorschrift sieht für besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Der Gesetzgeber nennt vier Regelbeispiele:

  • Das Mitführen einer Schusswaffe.
  • Das Mitführen einer anderen Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs.
  • Gewalttätigkeiten, durch die ein anderer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.
  • Plünderungen oder das Anrichten bedeutender Schäden an fremden Sachen.

Diese Voraussetzungen sind gesetzliche Regelbeispiele für die Strafzumessung. Ihre Verwirklichung begründet regelmäßig einen besonders schweren Fall, erlaubt aber keine automatische Verurteilung ohne Prüfung der konkreten Tat und der individuellen Verantwortlichkeit.

  1. Plünderungen als besonders schwerer Fall

Besondere Bedeutung kommt § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB zu. Danach ist ein besonders schwerer Landfriedensbruch regelmäßig anzunehmen, wenn der Täter plündert.

Unter Plündern ist die Wegnahme oder Abnötigung fremder Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht unter Ausnutzung der durch den Landfriedensbruch geschaffenen besonderen Lage zu verstehen.

Hier zeigt sich der Unterschied zum gewöhnlichen Diebstahl.

Wer unbeobachtet in einem Geschäft einen Gegenstand entwendet, erfüllt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen § 242 StGB. Wer dagegen eine durch gemeinschaftliche Ausschreitungen verursachte Situation ausnutzt, um Waren an sich zu bringen, kann zugleich das Regelbeispiel des Plünderns verwirklichen, sofern auch die Voraussetzungen des § 125 StGB in seiner Person vorliegen.

Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Betreffende selbst die Schaufensterscheibe eingeschlagen hat. Entscheidend sind sein nachweisbarer Tatbeitrag und die Ausnutzung der durch den Landfriedensbruch entstandenen Lage.

Die Plünderung ist somit kein eigenständiger Straftatbestand innerhalb des § 125a StGB, sondern ein Umstand, der den Strafrahmen für den Landfriedensbruch erheblich verschärft.

Für Frankfurt ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Soweit Geschäfte aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus aufgebrochen und anschließend Waren entwendet wurden, kommt besonders schwerer Landfriedensbruch ernsthaft in Betracht.

Der Nachweis einer solchen Beteiligung muss jedoch für jeden Beschuldigten geführt werden. Nicht jeder Diebstahl aus einem während der Ausschreitungen beschädigten Geschäft erfüllt automatisch § 125a StGB.

  1. Steine, Brandsätze und gefährliche Werkzeuge

Auch die Angriffe auf Polizeibeamte können einen besonders schweren Landfriedensbruch begründen.

Ein gezielt gegen Menschen geworfener Pflasterstein kann ein gefährliches Werkzeug darstellen. Dasselbe gilt bei entsprechender Verwendung für Eisenstangen und andere Gegenstände, deren Beschaffenheit und Einsatzweise erhebliche Verletzungen verursachen können.

Bei einem mitgeführten gefährlichen Werkzeug kommt § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB in Betracht.

Von noch größerer Bedeutung sind die Angriffe mit Brandsätzen. Wer einen Molotowcocktail gegen Polizeibeamte wirft, schafft unter Umständen eine konkrete Gefahr schwerster Verbrennungen oder tödlicher Verletzungen.

Dies kann das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllen. Darüber hinaus kommen eigenständige Delikte wie gefährliche Körperverletzung, Brandstiftungsdelikte und – bei entsprechend nachweisbarem Tötungsvorsatz – versuchter Totschlag oder versuchter Mord in Betracht.

Die Strafbarkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Tatablauf, dem Vorsatz und gegebenenfalls der konkreten Gefährdung. Die Verwendung eines Brandsatzes begründet für sich allein noch keinen nachgewiesenen Tötungsvorsatz.

  1. Die Bedeutung des Waffendiebstahls in Frankfurt

Besonders gravierend ist der bekannt gewordene Vorfall in einem Frankfurter Waffengeschäft.

Nach den Angaben des hessischen Justizministeriums vom 2. November 2026 wird einem 18-Jährigen vorgeworfen, während der Ausschreitungen eine Waffe aus dem Geschäft gestohlen zu haben. Gegen ihn wurde Untersuchungshaft angeordnet. Dieser Vorwurf ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam.

Zunächst kommt Diebstahl in Betracht, gegebenenfalls in einem besonders schweren Fall wegen des Einbrechens in Geschäftsräume. Je nach Art der entwendeten Waffe und den weiteren Umständen können zusätzlich Vorschriften des Waffenrechts erfüllt sein.

Auch § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB ist zu prüfen, soweit der Diebstahl unter Ausnutzung der durch einen Landfriedensbruch geschaffenen Lage erfolgte und dem Beschuldigten eine Beteiligung im Sinne von § 125 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden kann.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist § 125a Satz 2 Nr. 1 StGB. Hat ein Täter eine Schusswaffe während seiner Beteiligung an einem Landfriedensbruch bei sich, kann das Regelbeispiel des Mitführens einer Schusswaffe erfüllt sein. Der bloße Umstand, dass eine Waffe entwendet wurde, genügt dafür allerdings nicht. Erforderlich ist insbesondere die zeitliche Verknüpfung zwischen dem Mitführen und der strafbaren Beteiligung.

Die strafrechtliche Tragweite dieses Geschehens kann daher erheblich über einen einfachen Diebstahl hinausgehen.

Weitere Straftatbestände bei den Ausschreitungen

  1. Angriffe auf Polizeibeamte und Rettungskräfte

Neben dem Landfriedensbruch kommen insbesondere §§ 113, 114 und 115 StGB zur Anwendung.

  • 113 StGB erfasst den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei einer konkreten Vollstreckungshandlung. Erforderlich ist eine Widerstandshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
  • 114 StGB stellt dagegen bereits den tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten während einer Diensthandlung unter Strafe. Anders als bei § 113 StGB muss keine konkrete Vollstreckungshandlung vorliegen. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wer einen Polizeibeamten gezielt mit einem Stein bewirft, kann daher auch dann § 114 StGB verwirklichen, wenn dieser gerade keine Festnahme durchführt. Bei einer Verletzung kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht.

  • 115 StGB erstreckt den strafrechtlichen Schutz unter anderem auf Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Dies ist für Frankfurt relevant, weil nach den Berichten auch Feuerwehr und Rettungskräfte angegriffen wurden.

Bei § 113 StGB ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung eine besondere Strafbarkeitsvoraussetzung. Bei § 114 StGB gelten die entsprechenden Vorschriften nur, soweit eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB vorliegt. Auch dies muss im Einzelfall geprüft werden.

  1. Sachbeschädigung, Diebstahl und schwerer Hausfriedensbruch

Das Einschlagen von Schaufenstern erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB.

Das anschließende Entwenden von Waren ist als Diebstahl gemäß § 242 StGB strafbar. Das gewaltsame Eindringen in Geschäftsräume kann einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB begründen.

Besondere Bedeutung kann außerdem § 124 StGB, der schwere Hausfriedensbruch, erlangen. Diese Vorschrift betrifft das öffentliche Zusammenrotten einer Menschenmenge, die in der Absicht gemeinschaftlicher Gewalttätigkeiten widerrechtlich unter anderem in Geschäftsräume eindringt. Die Strafandrohung reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die genannten Straftatbestände können neben § 125 beziehungsweise § 125a StGB verwirklicht werden. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Geschehensablauf.

Eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs schließt die zusätzliche strafrechtliche Berücksichtigung von Körperverletzungen, Diebstählen und Sachbeschädigungen daher keineswegs aus.

Versammlungsfreiheit und strafrechtliche Verantwortung

  1. Art. 8 GG schützt friedliche Demonstrationen

Die verfassungsrechtliche Bewertung verlangt eine strikte Trennung zwischen friedlichem Protest und gewalttätigem Verhalten.

Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel ermöglicht Art. 8 Abs. 2 GG gesetzliche Beschränkungen.

Die Versammlungsfreiheit gehört zu den zentralen Grundrechten demokratischer Willensbildung. Sie schützt auch scharfe Kritik an staatlichen Entscheidungen, provokative Forderungen und politisch unbequeme Demonstrationen.

Sie schützt hingegen nicht die gemeinschaftliche Anwendung von Gewalt gegen Menschen und Sachen.

Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Gewalttätigkeiten einer Minderheit nicht ohne Weiteres dazu führen dürfen, dass eine überwiegend friedliche Versammlung insgesamt ihren grundrechtlichen Schutz verliert.

Der Staat muss grundsätzlich versuchen, friedliche Versammlungsteilnehmer vor gewaltbereiten Störern zu schützen. Verbote und Auflösungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

  1. Keine strafrechtliche Kollektivverantwortung

Daraus folgt für die Ausschreitungen vom 31. Oktober 2026:

Die Teilnehmer der friedlichen Demonstrationen können nicht allein deshalb strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, weil sich im Anschluss oder am Rande ihrer Veranstaltungen gewalttätige Gruppen gebildet haben.

Auch den Veranstaltern kann eine strafbare Beteiligung nicht allein aufgrund der Tatsache zugerechnet werden, dass sie eine Demonstration organisiert haben, bei der andere später Straftaten begingen.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt vielmehr voraus, dass eine eigene strafbare Handlung, Anstiftung oder Beihilfe nachgewiesen wird.

Dies gilt unabhängig von politischen Überzeugungen, Nationalität, Herkunft oder Gruppenzugehörigkeit.

Zwar können politische und organisatorische Hintergründe für die Ermittlungen von Bedeutung sein. Sie ersetzen jedoch keine Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand.

Ebenso wenig rechtfertigen die Ausschreitungen ohne Weiteres ein pauschales Verbot künftiger Demonstrationen. Dafür bedarf es einer eigenständigen, auf konkrete Gefahren gestützten versammlungsrechtlichen Prüfung.

Strafzumessung, Jugendstrafrecht und der Ruf nach härteren Strafen

Die politische Forderung nach einem konsequenten Vorgehen gegen Gewalttäter ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, welche Sanktionen die Gerichte im Einzelfall verhängen dürfen.

Der Strafrahmen von bis zu zehn Jahren aus § 125a StGB bedeutet nicht, dass jeder Beteiligte einer Plünderung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss.

Maßgeblich sind nach § 46 StGB insbesondere die individuelle Schuld, die Art und Intensität des Tatbeitrags, die verursachten Schäden, die Folgen für die Opfer, die Beweggründe und die persönlichen Verhältnisse des Täters.

Zudem kann angesichts des Alters vieler Beteiligter Jugendstrafrecht einschlägig sein.

Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gelten die besonderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann nach § 105 JGG ebenfalls Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kinder unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB schuldunfähig.

Damit ist gerade beim bekannt gewordenen Fall des 18-jährigen Beschuldigten die Frage zu prüfen, ob allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Eine zusätzliche Grenze für politische Strafforderungen ergibt sich aus dem Schuldgrundsatz. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2023 – 202 StRR 86/23 – darauf hingewiesen, dass generalpräventive Strafschärfungen eine tragfähige Tatsachengrundlage voraussetzen und die Schuldangemessenheit der Strafe wahren müssen.

Rechtsstaatliche Konsequenz bedeutet somit nicht die schematische Verhängung möglichst hoher Strafen, sondern die effektive Aufklärung und schuldangemessene Ahndung nachgewiesener Taten.

Die Beweisproblematik bei den Frankfurter Ausschreitungen

Eine der größten Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden liegt in der Rekonstruktion der einzelnen Geschehensabläufe.

Die Ausschreitungen ereigneten sich nicht ausschließlich an einem einzigen Ort, sondern in verschiedenen Bereichen der Frankfurter Innenstadt. Nach der aktuellen Berichterstattung sollen sich die Auseinandersetzungen auf bis zu 30 unterschiedliche Örtlichkeiten verteilt haben.

Der Frankfurter Strafrechtsprofessor Matthias Jahn hat am 3. November 2026 deshalb auf die besonderen Schwierigkeiten hingewiesen, aus Videoaufnahmen einzelner Diebstähle und Sachbeschädigungen zusätzlich eine strafbare Beteiligung an gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten nachzuweisen.

Für eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs genügt es nicht, einen Beschuldigten auf einer Videoaufnahme in der Nähe einer zerstörten Schaufensterscheibe zu identifizieren.

Vielmehr muss festgestellt werden, welche konkrete Gewalthandlung begangen wurde, ob sie aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften erfolgte und welchen vorsätzlichen Beitrag der Beschuldigte hierzu geleistet hat.

Gerade die Trennung zwischen spontan begangenen Einzeltaten und gemeinschaftlich getragenen Gewaltaktionen wird für die Ermittlungen entscheidend sein.

Dies führt jedoch nicht zu einer Strafbarkeitslücke bei isolierten Gewalttaten. Auch wenn § 125 StGB im Einzelfall nicht nachweisbar ist, können etwa Diebstahl, Sachbeschädigung und Körperverletzung eigenständig verfolgt werden.

Zivilrechtliche Haftung und die wirtschaftlichen Folgen

Neben der strafrechtlichen Verantwortung treten erhebliche zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen.

Wer vorsätzlich ein Schaufenster zerstört, Geschäftseinrichtungen beschädigt oder Waren entwendet, haftet grundsätzlich nach § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens.

Ersatzfähig können neben den unmittelbaren Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten auch weitere kausal verursachte Vermögensschäden, insbesondere ein nachgewiesener entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB, sein.

Handeln mehrere Personen gemeinschaftlich als Schädiger, kommen die Haftung gemäß § 830 BGB und eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht gemäß § 840 BGB in Betracht.

Eine solche Haftung setzt jedoch ebenfalls einen zurechenbaren Tatbeitrag voraus. Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge macht niemanden zum zivilrechtlichen Gesamtschuldner sämtlicher während der Ausschreitungen entstandener Schäden.

Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein. Sie betreffen nicht nur die unmittelbaren Schäden der Geschäfte, sondern gegebenenfalls Betriebsunterbrechungen, Sicherheitskosten und das Vertrauen in die Sicherheit innerstädtischer Einzelhandelsstandorte.

Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat am 2. November 2026 ausdrücklich auf die Bedeutung verlässlicher Sicherheitsverhältnisse für den Wirtschaftsstandort und den ungestörten Geschäftsbetrieb hingewiesen.

Bewertung

Die Ausschreitungen vom 31. Oktober und 1. November 2026 weisen nach dem bisher bekannt gewordenen Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für strafbaren Landfriedensbruch und besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs auf.

Insbesondere das gemeinschaftliche Einschlagen von Schaufenstern, die anschließenden Plünderungen und die massiven Angriffe auf Polizeibeamte lassen eine Anwendung der §§ 125 und 125a StGB naheliegend erscheinen.

Soweit Gewalt durch eine Menschenmenge gemeinschaftlich organisiert, getragen und unterstützt wurde, verwirklicht sich gerade die spezifische Gefahr, der der Gesetzgeber mit dem Landfriedensbruchtatbestand begegnen will.

Die Vorgänge sind deshalb nicht lediglich als Demonstrationsstörungen oder politische Ordnungswidrigkeiten zu bewerten. Es geht teilweise um erhebliche Straftaten gegen Leib, Leben, Eigentum und die öffentliche Sicherheit.

Gleichzeitig setzt eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sorgfältige Feststellung des gemeinschaftlichen Gewaltgeschehens voraus. Die individuelle Schuld darf nicht durch eine pauschale Zurechnung der Handlungen einer Menschenmenge ersetzt werden.

Für Frankfurt bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft die unterschiedlichen Geschehenskomplexe rechtlich und tatsächlich trennen muss. Die Gewalttaten im Zusammenhang mit Plünderungen, die Angriffe auf Polizeibeamte sowie isolierte Diebstähle und Sachbeschädigungen erfordern jeweils eine eigenständige Prüfung.

Die rechtsstaatlich angemessene Antwort besteht daher in einer konsequenten Strafverfolgung, die den gesetzlichen Strafrahmen bei entsprechend schweren Taten ausschöpfen kann, zugleich jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Strafbarkeit wahrt.

Der Landfriedensbruch ist kein Straftatbestand gegen unangepasste politische Meinungen oder unliebsame Demonstrationen. Er ist ein Instrument des Strafrechts gegen die spezifische Gefahr gemeinschaftlich ausgeübter Gewalt.

Die Frankfurter Ausschreitungen zeigen, weshalb diese Unterscheidung notwendig ist: Während der friedliche Protest unter dem Schutz des Grundgesetzes steht, überschreiten gemeinschaftliche Gewalt gegen Menschen, die Zerstörung von Geschäften und die Plünderung fremden Eigentums die Grenze zur strafbaren Missachtung der Rechtsordnung.

Die Wirksamkeit des Rechtsstaates wird sich daran messen lassen müssen, ob es gelingt, die Verantwortlichen anhand beweisbarer individueller Tatbeiträge zur Rechenschaft zu ziehen, ohne die friedliche Ausübung demokratischer Grundrechte unter einen allgemeinen Gewaltverdacht zu stellen.

 

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