Ausländischen Staaten stehen keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche zu
Bundesgerichtshof: Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung
Mit Urteilen vom 24. Februar 2026 (Az. VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine grundlegende klärende Entscheidung zum Verhältnis von staatlicher Reputation, Völkerrecht und nationalem Äußerungsrecht getroffen:
Ein ausländischer Staat kann gegen inländische Medien keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen rufbeeinträchtigender Berichterstattung geltend machen.
Die Revisionen des Königreichs Marokko blieben erfolglos. Die klageabweisenden Urteile des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wurden bestätigt.
I. Sachverhalt
Die beklagten Medien hatten im Juli 2021 über die Überwachungssoftware „Pegasus“ berichtet. In diesem Kontext wurde Marokko als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politische Entscheidungsträger – unter anderem den französischen Präsidenten – ausgespäht zu haben.
Marokko bestritt:
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Kunde des Herstellers zu sein,
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die Software erworben zu haben,
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sie eingesetzt zu haben.
Es sah sich in seiner „Staatenehre“ und seinem sozialen Achtungsanspruch verletzt und begehrte Unterlassung der Verdachtsberichterstattung.
II. Zentrale Rechtsfrage
Kann ein ausländischer Staat sich gegenüber deutschen Medien auf:
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das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
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einen zivilrechtlichen Ehrschutz,
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oder auf völkerrechtliche Grundsätze
berufen und hieraus Unterlassungsansprüche ableiten?
Der Bundesgerichtshof verneint dies in sämtlichen Prüfungsansätzen.
III. Keine Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ein Unterlassungsanspruch aus
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus.
Begründung:
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Ein Staat besitzt keine „persönliche Ehre“.
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Er ist kein Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
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Das Grundrechtssystem schützt natürliche Personen und – in begrenztem Umfang – juristische Personen, nicht jedoch souveräne Staaten.
Damit fehlt es bereits an einem absolut geschützten Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
IV. Kein „sonstiges Recht“ aus völkerrechtlicher Staatenehre
Marokko berief sich weiter auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre unter Bezugnahme auf Art. 25 GG.
Auch dieser Ansatz scheitert.
Der Bundesgerichtshof stellt klar:
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Es existiert keine allgemeine Regel des Völkerrechts,
wonach ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates
einen Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen hätte. -
Ebenso wenig besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung von Staaten,
ihre Bürger umfassend zum Schutz der Reputation anderer Staaten zu disziplinieren.
Art. 25 GG transformiert nur solche allgemeinen Regeln, die tatsächlich bestehen. Ein globaler Ehrschutz fremder Staaten gegenüber privater Presse ist nicht feststellbar.
Damit fehlt es an einem „sonstigen Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
V. Kein Schutz über strafrechtliche Normen
Auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB trägt den Anspruch nicht.
Der Bundesgerichtshof differenziert präzise:
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Die §§ 185 ff. StGB schützen individuelle Ehre.
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§ 194 Abs. 3 StGB erweitert den Schutz auf Behörden – jedoch ausschließlich im nationalen Hoheitsbereich.
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Die besonderen Schutzvorschriften der §§ 102–104a StGB enthalten keinen Tatbestand, der die bloße Verunglimpfung eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.
Ein strafrechtlich geschütztes Individualinteresse liegt daher nicht vor.
VI. Systematische Einordnung
Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht grundlegend:
1. Klare Trennung zwischen Staat und Person
Der Bundesgerichtshof betont die dogmatische Differenz:
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Persönlichkeitsrechte sind Individualrechte.
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Staaten sind Hoheitsträger, keine Persönlichkeitsrechtssubjekte.
2. Schutz der Pressefreiheit
Die Entscheidung stärkt mittelbar Art. 5 Abs. 1 GG.
Würde man Staaten Unterlassungsansprüche eröffnen, bestünde die Gefahr:
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strategischer Einschüchterungsklagen (SLAPP-Konstellationen),
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transnationaler Druckmittel gegen investigative Berichterstattung.
3. Begrenzung völkerrechtsfreundlicher Auslegung
Art. 25 GG verpflichtet zur Berücksichtigung des Völkerrechts –
aber nur innerhalb seines tatsächlichen normativen Gehalts.
Der Bundesgerichtshof verhindert damit eine extensive, nicht belegte „Verrechtlichung“ diplomatischer Reputation.
VII. Praktische Konsequenzen
Die Entscheidung bedeutet:
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Ausländische Staaten können gegen deutsche Medien nicht mit zivilrechtlichen Ehrschutzansprüchen vorgehen.
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Diplomatische oder politische Reaktionen bleiben möglich.
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Der Rechtsweg über deutsches Deliktsrecht ist versperrt.
Für Medienunternehmen schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit bei der Berichterstattung über staatliches Handeln im internationalen Kontext.
Az.: VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23
BGH – Urteile vom 24. Februar 2026
