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Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesministerium der Justiz und Vertreter der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU haben sich auf Vorschläge für Grundgesetzänderungen geeinigt, die den Schutz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verbessern sollen. Ziel ist es, den Status des Gerichts als Verfassungsorgan klarer zu definieren und seine Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit im Grundgesetz zu verankern. Diese Einigung ist das Ergebnis intensiver und vertraulicher Gespräche und soll die Resilienz des Rechtsstaats stärken.

Historischer Kontext

Das Bundesverfassungsgericht wurde mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 nur rudimentär im Grundgesetz verankert. Die detaillierte Regelung oblag dem einfachen Gesetzgeber. Aufgrund seiner zentralen Rolle im Rechtsstaat soll das Gericht nun deutlicher als Verfassungsorgan im Grundgesetz verankert werden. Dies soll auch der wachsenden Tendenz in einigen europäischen Ländern entgegenwirken, die Unabhängigkeit der Justiz in Frage zu stellen.

Inhalt der Vorschläge

Die gemeinsamen Vorschläge beinhalten punktuelle Ergänzungen der Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes, die den Status des Bundesverfassungsgerichts betreffen. Die Vorschläge sehen folgende Änderungen vor:

  1. Übernahme zentraler Strukturvorgaben ins Grundgesetz:

    • Status des Gerichts.
    • Amtszeit der Richter (12 Jahre).
    • Altersgrenze der Richter (68 Jahre).
    • Anzahl der Richter (16).
    • Anzahl der Senate (2).
    • Ausschluss der Wiederwahl der Richter.
    • Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers.
    • Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichts.
    • Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts.
  2. Ersatzwahlmechanismus:

    • Einführung einer Öffnungsklausel im Grundgesetz, die es dem einfachen Gesetzgeber ermöglicht, eine Regelung zu treffen, falls das zuständige Wahlorgan (Bundestag oder Bundesrat) eine vakante Richterstelle nicht rechtzeitig besetzt.
    • Der Ersatzwahlmechanismus soll im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verankert werden: Kann ein Wahlorgan sich nicht auf einen Kandidaten einigen oder wird die Wahl blockiert, schlägt das BVerfG drei Kandidaten vor. Bundestag und Bundesrat sind an diese Vorschläge nicht gebunden. Hat das zuständige Wahlorgan nach drei Monaten keinen Nachfolger gewählt, kann auch das andere Wahlorgan an seiner Stelle einen Richter wählen.

Weiteres Vorgehen

Ein Gesetzentwurf soll zeitnah aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Länder, Verbände und das Bundesverfassungsgericht werden in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch in dieser Legislaturperiode geplant.

Resilienz des Bundesverfassungsgerichts – Gemeinsames Erläuterungspapier der Fraktionen

 

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