Freiheit, Vollzugsdefizite und Art. 6 GG – Wann verliert staatliches Handeln seine verfassungsrechtliche Legitimation?
Empfehlung:
Der Staat zwischen Schutzpflicht und Freiheitsgarantie
Das Grundgesetz ist keine Ermächtigungsordnung des Staates. Es ist in erster Linie eine Freiheitsordnung der Bürger. Seine Grundrechte sind ihrem Wesen nach Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Nicht der Bürger hat seine Freiheit zu rechtfertigen, sondern der Staat jede einzelne Einschränkung dieser Freiheit.
Dieser Gedanke gilt in besonderem Maße für Art. 6 GG. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eltern besitzen das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Staat darf dieses Elternrecht nicht ersetzen, sondern lediglich überwachen und nur unter engsten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eingreifen.
Die Eingriffsschwelle ist deshalb bewusst hoch ausgestaltet. Eine Trennung eines Kindes von seinen Eltern gehört zu den intensivsten Grundrechtseingriffen, die der Staat überhaupt vornehmen kann. Sie greift zugleich in das Elternrecht, in das Familienleben des Kindes sowie in dessen Persönlichkeitsentwicklung ein.
Gerade deshalb genügt es nicht, einen solchen Eingriff einmal gerichtlich anzuordnen. Der Staat muss ihn während seiner gesamten Dauer verfassungsrechtlich rechtfertigen können.
Freiheit verlangt tatsächliche Rechtfertigung
Jede Freiheitsbeschränkung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Eine Maßnahme muss
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einem legitimen Zweck dienen,
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geeignet sein,
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erforderlich sein und
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sich als angemessen erweisen.
Diese Voraussetzungen bestehen nicht lediglich im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung. Sie müssen während der gesamten Dauer des staatlichen Eingriffs fortbestehen.
Dabei gewinnt ein Aspekt zunehmend an Bedeutung:
Nicht nur der Erlass staatlicher Maßnahmen, sondern auch deren tatsächliche Umsetzung entscheidet über ihre verfassungsrechtliche Legitimation.
Ein Staat, der Freiheitsrechte erheblich beschränkt, muss organisatorisch überhaupt in der Lage sein, den mit diesen Beschränkungen verfolgten Zweck tatsächlich zu erreichen.
Fehlen Personal, finanzielle Mittel oder organisatorische Strukturen dauerhaft, stellt sich die Frage, ob der Eingriff seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung verliert.
Der Rechtsstaat lebt vom Vollzug
Art. 20 Abs. 3 GG bindet sämtliche staatliche Gewalt an Gesetz und Recht.
Hieraus folgt mehr als die bloße Existenz gesetzlicher Regelungen.
Der Staat muss seine Entscheidungen grundsätzlich auch tatsächlich vollziehen können.
Ein dauerhaftes strukturelles Vollzugsdefizit gefährdet mehrere tragende Prinzipien des Grundgesetzes:
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den Gleichheitssatz des Art. 3 GG,
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das Rechtsstaatsprinzip,
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das Vertrauen der Bürger in die Verlässlichkeit staatlichen Handelns,
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sowie die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen.
Je intensiver ein Eingriff ist, desto größer werden die Anforderungen an seine tatsächliche Umsetzung.
Dies gilt in besonderem Maße für Eingriffe nach Art. 6 GG.
Art. 6 GG verlangt eine fortdauernde Rechtfertigung
Der Staat darf Kinder nur dann dauerhaft von ihren Eltern getrennt halten, wenn hierfür fortlaufend eine tragfähige tatsächliche Grundlage besteht.
Dies umfasst insbesondere
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eine eigenständige Gefährdungsprüfung,
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eine fortlaufende Überprüfung der Erforderlichkeit,
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die Förderung familiärer Bindungen,
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sowie die tatsächliche Ermöglichung gerichtlicher Umgangsregelungen.
Der Staat übernimmt mit einer Trennung nicht lediglich Kontrollbefugnisse.
Er übernimmt zugleich erhebliche verfassungsrechtliche Verantwortung.
Kann er dieser Verantwortung tatsächlich nicht gerecht werden, entsteht ein Legitimationsproblem.
Ein anonymisiertes Praxisbeispiel
In einem familiengerichtlichen Verfahren wurde einer Mutter das Sorgerecht weitgehend entzogen.
Das Kind lebt seit einer Inobhutnahme beim Vater.
Das gerichtlich angeordnete Umgangsrecht beschränkt sich auf lediglich 90 Minuten begleiteten Umgang alle vierzehn Tage.
Selbst diese äußerst geringe Umgangsregelung konnte über längere Zeiträume nicht zuverlässig umgesetzt werden.
Termine fielen aus organisatorischen Gründen aus.
Teilweise standen keine Fachkräfte zur Verfügung, beim Jugendamt argumentierte man mit Urlaub.
Teilweise fehlten Beauftragungen oder Kapazitäten, selbst der Dienstschluß reichte zur Begründung abgebrochener Umgangszeit gegenüber der Mutter.
Damit wird deutlich:
Der Staat beschränkt zunächst das Elternrecht in außergewöhnlicher Intensität.
Anschließend gelingt es ihm nicht einmal, den verbleibenden Minimalumfang familiärer Kontakte zuverlässig sicherzustellen.
Unabhängig von der Bewertung des ursprünglichen familiengerichtlichen Verfahrens stellt sich hier eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage:
Kann ein derart tiefgreifender Grundrechtseingriff dauerhaft verhältnismäßig bleiben, wenn der Staat die von ihm selbst geschaffene Ordnung tatsächlich nicht gewährleisten kann?
Hinzu kommt eine weitere verfassungsrechtlich bedeutsame Frage, wenn – wie von der betroffenen Mutter geltend gemacht – eine eigenständige gerichtliche Prüfung behaupteter Gewalthandlungen gegenüber dem Kind oder innerhalb der Familie unterblieben ist.
Der Staat darf tiefgreifende Grundrechtseingriffe nicht allein aufrechterhalten, weil sie einmal angeordnet wurden.
Er muss jederzeit nachweisen können, dass ihre tatsächlichen Voraussetzungen weiterhin bestehen und dass die von ihm selbst übernommenen Schutz- und Förderpflichten erfüllt werden.
Freiheit ist der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt
Die Grundrechte kennen keinen allgemeinen Vorrang staatlicher Organisation vor individueller Freiheit.
Organisationsmängel können Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen.
Fehlendes Personal ersetzt keine Verhältnismäßigkeit.
Fehlende Haushaltsmittel ersetzen keine Geeignetheit.
Fehlende Kapazitäten ersetzen keine tatsächliche Gefahrenabwehr.
Gerade bei Art. 6 GG bedeutet dies:
Je intensiver der Staat in Familien eingreift, desto höher sind seine eigenen verfassungsrechtlichen Pflichten.
Er übernimmt Verantwortung für eine Lebenssituation, die er selbst geschaffen hat.
Kann er diese Verantwortung dauerhaft nicht erfüllen, verliert der Eingriff zunehmend seine verfassungsrechtliche Legitimation.
„Der Staat darf Freiheitsbeschränkungen nicht allein deshalb aufrechterhalten, weil ihr Regelungsziel politisch wünschenswert erscheint. Kann er die Einhaltung einer Regelung dauerhaft nicht gewährleisten und wird dadurch ihr Zweck verfehlt oder nur zufällig erreicht, muss der Gesetzgeber oder ein Gericht zwingend überprüfen, ob die Regelung noch verhältnismäßig ist oder ob sie gelockert, vereinfacht oder aufgehoben werden muss. Gerade weil eine automatische verfassungsrechtliche Pflicht zur Deregulierung nicht besteht.“
Schlussbemerkung
Art. 6 GG schützt nicht lediglich abstrakt die Institution Familie.
Er schützt konkrete Menschen.
Er schützt Eltern.
Er schützt Kinder.
Und er verpflichtet den Staat, Freiheitsrechte nicht weitergehend einzuschränken, als dies tatsächlich erforderlich und tatsächlich verantwortbar ist.
Wo der Staat die Freiheit beschränkt, muss er die daraus entstehende Verantwortung auch organisatorisch tragen können.
Anderenfalls stellt sich nicht nur eine politische, sondern eine genuin verfassungsrechtliche Frage nach der fortbestehenden Legitimation seines Handelns.
