Staatliche Medienaufsicht oder unzulässige Inhaltskontrolle? – Der Fall Höcke/„Ungeskriptet“ und die Grenzen journalistischer Sorgfaltspflichten
Zwischen Medienaufsicht und Pressefreiheit
Das von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen eingeleitete Verfahren gegen den Podcast „Ungeskriptet“ wegen eines Interviews mit Björn Höcke hat eine weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Im Mittelpunkt steht nicht die politische Person Björn Höcke und ebenso wenig ein Parteiverbotsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr eine grundlegende verfassungsrechtliche Frage:
Darf eine staatliche Medienaufsichtsbehörde verlangen, dass ein Journalist oder Podcaster nachträglich Aussagen eines Interviewpartners korrigiert oder einordnet?
Die Antwort auf diese Frage wird maßgeblich darüber entscheiden, wie sich journalistische Gesprächsformate künftig entwickeln können und welche Grenzen staatlicher Medienaufsicht das Grundgesetz zieht.
Der Sachverhalt
Der Blogger und Podcaster Benjamin Berndt veröffentlichte ein mehrstündiges Interview mit dem Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke.
Im Interview äußerte sich Höcke unter anderem zu seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen der Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“. Dabei erklärte er sinngemäß, die SA habe keine entsprechende Losung besessen.
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen bewertet diese Aussage als objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptung und sieht darin einen möglichen Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten nach dem Medienstaatsvertrag. Sie forderte den Betreiber des Podcasts auf, die betreffende Passage nachträglich einzuordnen oder zu korrigieren.
Ein Löschungsverlangen wurde bislang nicht ausgesprochen. Ebenso wenig liegt derzeit ein Veröffentlichungsverbot oder eine Untersagungsverfügung vor.
Die rechtliche Grundlage
Rechtsgrundlage des Vorgehens sind die journalistischen Sorgfaltspflichten des Medienstaatsvertrages (MStV).
Diese verpflichten journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien insbesondere dazu,
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Tatsachen sorgfältig zu recherchieren,
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Nachrichten vor ihrer Verbreitung auf Wahrheit und Herkunft zu überprüfen,
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erkannte Fehler unverzüglich zu berichtigen,
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zwischen Tatsachen und Meinungen zu unterscheiden.
Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Meinungsbildung zu sichern.
Gerade in Zeiten digitaler Medien soll verhindert werden, dass objektiv falsche Tatsachenbehauptungen ungeprüft verbreitet werden.
Die entscheidende Vorfrage
Der eigentliche Schwerpunkt des Verfahrens liegt jedoch bereits vor dieser Prüfung.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob ein Interviewpodcast überhaupt denselben journalistischen Anforderungen unterliegt wie eine klassische Nachrichtenredaktion.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
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journalistisch-redaktioneller Berichterstattung,
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moderierten Interviews,
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Meinungsformaten,
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rein privaten Veröffentlichungen.
Je stärker ein Medium journalistisch arbeitet und den Anspruch erhebt, Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung bereitzustellen, desto eher unterliegt es den Anforderungen des Medienstaatsvertrages.
Die Reichweite journalistischer Sorgfaltspflichten
Selbst wenn der Podcast den journalistischen Sorgfaltspflichten unterfällt, stellt sich die nächste Frage:
Wie weit reichen diese Pflichten?
Hier sind mehrere Fallgruppen zu unterscheiden.
1. Eigene Tatsachenbehauptungen
Verbreitet ein Medium eigene Tatsachenbehauptungen, trifft es selbstverständlich die volle Verantwortung für deren Richtigkeit.
Hier besteht weitgehende Einigkeit.
2. Zitate Dritter
Komplexer wird die Lage bei Interviews.
Ein Interview lebt gerade davon, dass unterschiedliche Auffassungen dokumentiert werden.
Der Interviewer macht sich Aussagen seines Gesprächspartners nicht automatisch zu Eigen.
Bereits die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont seit Jahrzehnten, dass die Pressefreiheit auch die Wiedergabe fremder Auffassungen schützt.
Anderenfalls würde der öffentliche Meinungskampf erheblich eingeschränkt.
3. Offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Interviewpartner nachprüfbar falsche Tatsachen behauptet.
Hier stellt sich die Frage, ob der Journalist
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sofort widersprechen muss,
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später berichtigen muss,
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lediglich kritisch nachfragen muss,
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oder überhaupt keine Verpflichtung trifft.
Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell für Podcasts existiert bislang nicht.
Die Pressefreiheit als Abwehrrecht gegen den Staat
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Pressefreiheit.
Sie schützt nicht lediglich den Inhalt journalistischer Arbeit.
Geschützt werden insbesondere auch
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Auswahl der Themen,
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Auswahl der Gesprächspartner,
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Art der Fragestellung,
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Gestaltung eines Interviews,
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Veröffentlichung ohne staatliche Vorzensur.
Das Bundesverfassungsgericht versteht die Pressefreiheit traditionell als klassisches Abwehrrecht gegen staatliche Einflussnahme.
Staatliche Stellen dürfen grundsätzlich nicht bestimmen,
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welche Fragen Journalisten stellen,
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welche Antworten veröffentlicht werden,
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welche Bewertungen vorzunehmen sind.
Gerade hierin liegt die besondere Sensibilität des vorliegenden Verfahrens.
Keine Vorzensur – aber nachträgliche Kontrolle?
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG bestimmt ausdrücklich:
„Eine Zensur findet nicht statt.“
Der Begriff der Zensur erfasst zwar in erster Linie staatliche Vorabkontrollen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede nachträgliche Inhaltskontrolle unproblematisch wäre.
Je stärker staatliche Behörden redaktionelle Änderungen verlangen, desto näher rückt der Eingriff an den Kernbereich der Pressefreiheit heran.
Deshalb unterliegen entsprechende Maßnahmen besonders strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Jede staatliche Maßnahme muss
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einem legitimen Zweck dienen,
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geeignet sein,
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erforderlich sein,
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angemessen sein.
Der Schutz vor gezielten Desinformationen stellt grundsätzlich einen legitimen Zweck dar.
Fraglich erscheint jedoch insbesondere, ob eine nachträgliche Verpflichtung zur redaktionellen Bearbeitung eines Interviews das mildeste geeignete Mittel darstellt.
Ebenso ist zu prüfen, ob der Eingriff noch angemessen ist oder bereits eine unzulässige Einflussnahme auf die journalistische Gestaltung darstellt.
Europarechtliche Dimension
Auch Art. 10 EMRK schützt die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Pressefreiheit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte misst gerade politischen Debatten einen besonders hohen Schutz bei.
Politische Kommunikation bildet den Kern demokratischer Öffentlichkeit.
Beschränkungen bedürfen daher einer besonders sorgfältigen Rechtfertigung.
Dies gilt unabhängig davon, ob die vertretenen Positionen gesellschaftlich Zustimmung oder Ablehnung erfahren.
Die verfassungsrechtliche Abwägung
Die Landesanstalt für Medien verfolgt mit ihrem Vorgehen ein legitimes Ziel.
Der demokratische Rechtsstaat darf Maßnahmen gegen objektiv falsche Tatsachenbehauptungen treffen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und die Pressefreiheit gewahrt bleibt.
Ebenso wenig darf jedoch der Staat zum inhaltlichen Chefredakteur journalistischer Veröffentlichungen werden.
Die Grenze verläuft dort, wo staatliche Behörden beginnen, redaktionelle Entscheidungen inhaltlich vorzugeben oder Interviews nachträglich umzuschreiben.
Gerade diese Grenze wird das Verfahren voraussichtlich konkretisieren müssen.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Der Ausgang dieses Verfahrens betrifft nicht lediglich einen einzelnen Podcast.
Er betrifft sämtliche journalistischen Gesprächsformate,
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Podcasts,
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YouTube-Interviews,
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Livestreams,
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Online-Magazine,
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klassische Presseinterviews.
Sollte sich eine Verpflichtung etablieren, sämtliche nachträglich als unzutreffend bewerteten Aussagen von Interviewgästen redaktionell zu korrigieren, würde dies erhebliche Auswirkungen auf die journalistische Praxis entfalten.
Umgekehrt darf die Berufung auf die Pressefreiheit nicht dazu führen, dass nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen ohne jede journalistische Einordnung verbreitet werden können?
Die Frage ist juristisch berechtigt und führt zum Kern des Problems: Die journalistischen Sorgfaltspflichten gelten grundsätzlich nicht nur für Podcasts, sondern auch für ARD, ZDF und private Rundfunkveranstalter. Entscheidend ist jedoch, wie diese Pflichten erfüllt werden müssen. Es gibt keine starre Pflicht, jede unzutreffende Aussage sofort zu korrigieren.
1. Es gibt keinen unterschiedlichen rechtlichen Maßstab
Der Medienstaatsvertrag unterscheidet im Grundsatz nicht danach, ob ein Interview bei ARD, ZDF, RTL oder einem unabhängigen Podcaster erscheint. Alle journalistisch-redaktionellen Angebote unterliegen Sorgfaltspflichten.
Die Frage lautet daher nicht:
„Gelten für Podcasts andere Regeln?“
Sondern:
„Wie weit reichen die journalistischen Sorgfaltspflichten bei einem Live- oder Interviewformat?“
2. Die Praxis bei ARD und ZDF
In der Praxis lassen sich mehrere typische Konstellationen beobachten:
a) Sofortiges Nachfragen
Der Moderator widerspricht oder fragt kritisch nach:
„Dafür gibt es aber keine Belege.“
oder
„Diese Darstellung wird von Historikern bestritten.“
Dies sollte der Regelfall bei politischen Interviews sein.
b) Einordnung im Anschluss
In Talkshows folgt häufig nach der Aussage eines Gastes eine journalistische Einordnung durch
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den Moderator,
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einen Faktencheck,
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andere Gäste.
c) Nachträgliche Faktenchecks
ARD und ZDF veröffentlichen nach Sendungen
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Online-Faktenchecks,
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Korrekturen,
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ergänzende Erläuterungen.
d) Keine unmittelbare Reaktion
Auch dies kommt vor.
Insbesondere in langen Diskussionsformaten bleiben einzelne Aussagen zunächst unkommentiert.
Erst später erfolgt gegebenenfalls eine Einordnung oder überhaupt keine.
Das führt regelmäßig zu öffentlicher Kritik, ist aber nicht automatisch rechtswidrig.
3. Muss jede falsche Behauptung korrigiert werden?
So eindeutig ist die Rechtslage gerade nicht.
Hier muss zwischen verschiedenen Arten von Aussagen unterschieden werden.
Meinungen
Meinungen dürfen grundsätzlich auch dann geäußert werden, wenn sie
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überspitzt,
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polemisch,
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provokativ
sind.
Hier greift Art. 5 GG besonders stark.
Tatsachenbehauptungen
Objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen genießen einen geringeren Schutz.
Aber auch hier gilt:
Nicht jede unzutreffende Tatsachenbehauptung verpflichtet den Interviewer sofort zum Eingreifen.
Entscheidend sind unter anderem
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Erkennbarkeit,
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Offensichtlichkeit,
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Relevanz,
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Kontext,
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journalistisches Gesamtkonzept.
4. Genau hier liegt das eigentliche Problem
Die Landesmedienanstalt scheint – soweit öffentlich bekannt – folgende Auffassung zu vertreten:
Wer objektiv falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, muss sie jedenfalls nachträglich einordnen.
Diese Auffassung ist vertretbar, aber keineswegs unumstritten.
Denn daraus ergeben sich erhebliche Folgefragen.
5. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
Sollte diese Rechtsauffassung zutreffen, müsste sie konsequent gegenüber allen journalistischen Medien angewendet werden.
Das bedeutet beispielsweise:
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politische Talkshows,
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Interviews der Tagesthemen,
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heute journal,
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Phoenix-Runden,
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Maischberger,
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Maybrit Illner,
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Caren Miosga,
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Markus Lanz,
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Pressekonferenzen,
müssten sämtlich denselben Anforderungen unterliegen.
Gerade deshalb wird in der öffentlichen Diskussion gefragt, ob die Landesmedienanstalt denselben Maßstab in vergleichbaren Fällen auch gegenüber etablierten Rundfunkveranstaltern anlegt.
6. Verfassungsrechtlich problematisch wird es bei selektiver Anwendung
Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet staatliche Behörden zur Gleichbehandlung.
Sollte sich herausstellen, dass identische Sachverhalte bei öffentlich-rechtlichen Sendern regelmäßig folgenlos bleiben, während vergleichbare Podcast-Formate beanstandet werden, könnte dies Fragen nach einer gleichmäßigen Anwendung des Medienrechts aufwerfen.
Ob eine solche Ungleichbehandlung tatsächlich vorliegt, müsste allerdings anhand konkreter Vergleichsfälle geprüft werden. Aus einzelnen Beispielen allein lässt sich noch keine rechtswidrige Verwaltungspraxis ableiten.
7. Der eigentliche Streitpunkt
Die zentrale juristische Frage geht sogar noch etwas tiefer:
Nicht,
ob Journalisten falsche Tatsachenbehauptungen einordnen dürfen oder sollen,
sondern,
ob eine staatliche Behörde den Inhalt einer journalistischen Einordnung nachträglich verbindlich verlangen darf.
Das betrifft den Kernbereich der Pressefreiheit.
Die Pressefreiheit schützt nicht nur das Recht zu veröffentlichen, sondern auch die redaktionelle Freiheit, wie ein Interview geführt, welche Nachfragen gestellt und welche Aussagen eingeordnet werden. Dem steht das legitime Interesse des Staates gegenüber, die Verbreitung objektiv falscher Tatsachenbehauptungen in journalistischen Angeboten zu begrenzen.
Deshalb dürfte ein mögliches Gerichtsverfahren weniger die historische Aussage Höckes zum Gegenstand haben als die grundsätzliche Frage, welche Eingriffsbefugnisse die Medienaufsicht gegenüber redaktionellen Entscheidungen besitzt und wo Art. 5 GG dieser Aufsicht verfassungsrechtliche Grenzen setzt.
