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KI-Detektor läßt Masterarbeit durchfallen – Teil IV

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

KI-Detektor läßt Masterarbeit durchfallen – Teil IV

KI Malt

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung – wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Das Gericht entschied über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, um eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstands zu erreichen. Eine solche Anordnung kann ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des aktuellen Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert wird. Für eine einstweilige Anordnung sind das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) erforderlich.

Im vorliegenden Fall beantragte die Antragstellerin, ihre Masterarbeit vorläufig als bestanden zu werten. Das Gericht prüfte, ob die Bewertung der Arbeit durch die Antragsgegnerin rechtmäßig erfolgte. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Masterarbeit aufgrund eines Plagiatsverdachts mit der Note „nicht bestanden“ bewertet, da KI-generierte Texte verwendet worden seien. Inzwischen hat die Antragsgegnerin jedoch eingeräumt, dass der Plagiatsvorwurf in dieser Form nicht haltbar ist und stellte in Aussicht, die Arbeit stattdessen wegen fachlicher Mängel und eines geänderten Plagiatsverdachts negativ zu bewerten.

Aus dem Schreiben der Universität:

Beide Gutachterinnen sind dem nachgekommen (eine erneute Bewertung der Arbeit ohne KI-Verdacht) und kommen beide zu der Einschätzung, dass die vorliegende Masterarbeit aufgrund verschiedener Mängel formal und inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Masterarbeit im Fach ….., Abschlussziel Master of ……, entspricht und bewerten diese daher mit der Note 5,0 (nicht ausreichend).
Neben den Mängeln der Arbeit haben die Gutachterinnen einen Plagiatsverdacht geäußert und den Fachprüfungsausschuss gebeten, diesen zu überprüfen. Die Gründe für den von den Gutachterinnen vermuteten Täuschungsversuch entnehmen Sie bitte den beigefügten Gutachten.

Das Gericht hielt es für fraglich, ob die neu erhobenen Plagiatsvorwürfe stichhaltig sind, da die von der Antragsgegnerin angeführten Textstellen keine ausreichenden Hinweise darauf bieten, dass die Antragstellerin geistiges Eigentum Dritter als ihr eigenes ausgegeben hat. Die geäußerte fachliche Kritik betrifft nur bestimmte Aspekte der Arbeit und reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine mangelhafte Gesamtbewertung zu begründen.

Letztlich wurde der Antrag abgelehnt, da die Antragstellerin die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) der einstweiligen Regelung nicht glaubhaft machen konnte.

 

Aus dem Beschluß zitiert:

Nachdem die Antragsgegnerin selbst einräumt, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2024 erhobene Plagiatsvorwurf wegen Nutzung Kl-generierter Texte nicht mehr aufrechtzuerhalten und im Überdenkungsverfahren nunmehr in Aussicht gestellt wird, die Antragsgegnerin werde die Arbeit wegen fachlicher Mängel und eines anders be­gründeten Plagiatsverdachts weiterhin mit „nicht bestanden“ bewerten, spricht einiges da­für, dass die bisher getroffene Entscheidung rechtswidrig ist und die Antragstellerin jeden­falls eine Neubewertung ihrer Masterarbeit verlangen dürfte.

Nach einer im Rahmen dieses Verfahrens nur oberflächlichen Prüfung dieser im Übrigen auch nicht streiterheblichen Frage, erscheint es auch zweifelhaft, ob die neu erhobenen Plagiatsvorwürfe der Antrags­gegnerin stichhaltig sind, denn die von ihr angeführten Textstellen in der Arbeit der Antrag­ stellerin zeigen eher nicht auf, dass sie ohne Hinweis auf die jeweilige Urheberschaft Dritter deren geistige Schöpfungen als die ihrige ausgab.

Die in dem Anhörungsschreiben ange­führte fachliche Kritik mag berechtigt sein. Sie betrifft aber nur einzelne Aspekte der Arbeit und stellt keine die Note „mangelhaft“ begründende Gesamtwürdigung gar. Ob diese Um­stände aber dazu führen, dass der mit dem Antrag verfolgte Anspruch auf jedenfalls vor­ läufige Feststellung des Bestehens der Masterarbeit zu titulieren ist, erscheint fraglich, denn das würde voraussetzen, dass jedenfalls erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Arbeit auch dieses Prädikat verdienen würde. Bisher kann das Gericht nur ausmachen, dass die Antragstellerin allenfalls eine Neubewertung verlangen könnte.

Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es – jedenfalls jetzt – an einem Anordnungsgrund. Der mit der Entscheidung vom 11. September 2024, die Master­ arbeit mit „nicht bestanden“ zu bewerten, unmittelbar verbundene Nachteil trat bereits am 15. September 2024 mit dem Fristablauf für die Bewerbung zum Referendariat ein und war bereits bei Antragstellung am 22. Oktober 2024 nicht mehr rückgängig zu machen. Die Ge­währung vorläufigen Rechtsschutzes kann für die Antragstellerin in dieser Hinsicht nichts verbessern. Es ist nicht zu erkennen und wird auch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein nach Ablauf dieser Frist noch eingehender Antrag auf Suspendierung der Bewerbungsfrist dahingehend Erfolg haben könnte, dass die Antragstellerin ihr Refe­rendariat noch antreten könnte.

In der Gesamtabwägung erscheint der Nachteil der Antragstellerin auch nicht unverhältnis­mäßig oder irreversibel. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 …….. gibt es zwei Einstellungstermine, mithin einen weiteren zum 1. August 2025, für den sie sich bis zum 1. April 2025 bewerben müsste. Erfahrungsgemäß wird bis zu diesem Datum mit einer Entscheidung über ihren Widerspruch und gegebenenfalls mit einer Neubewertung ihrer Arbeit zu rechnen sein, so dass sie, sofern die Arbeit als bestanden bewertet werden kann, eine Verzögerung ihres beruflichen Fortkommens von einem halben Jahr erdulden müsste. Das erscheint nicht un­zumutbar.

Damit läßt sich der Sachstand wie folgt festhalten:

  • Die Universität hat den Vorwurf des KI-Einsatzes fallen gelassen.
  • Die Universität hat neue Vorwürfe nachgeschoben – Plagiat und mangelhafte Arbeit.
  • Die Studentin kann jetzt zu den neuen Vorwürfen Stellung nehmen im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens, was widersprüchlich erscheint, wenn die Arbeit sowieso mangelhaft wäre. Dazu sei angemerkt, daß eine Vorarbeit zum Masterthema mit der Note 1,3 bewertet wurde.
  • Durch das Entfallen der Dringlickeit laut Gericht, hat die Studentin inhaltlich Recht bekommen, daß Gericht verwirft auch die neuen Vorwürfe der Universität, gleichzeit wurde das Verfahren verloren, weil sie nicht mehr rechtzeitig eine Anmeldung für das Referendariat abgeben konnte.
  • Das Gericht hält es für zumutbar, daß berufliche Fortkommen um ein halbes Jahr zu verschieben, bis die Studentin entweder eine neue Masterarbeit eingereicht hat – dies wird ab jetzt in 6 Monaten schwierig – oder über den Widerspruch der Studentin im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens im Sinne des Beschlusses positiv entschieden wurde.

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