24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Modernisierung des Anwaltsnotariats – Flexibilisierung und verfassungskonforme Neuregelung der Altersgrenze

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Modernisierung des Anwaltsnotariats – Flexibilisierung und verfassungskonforme Neuregelung der Altersgrenze

Berlin

Zum Referentenentwurf

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats reagiert das Bundesministerium der Justiz auf strukturelle Bewerberdefizite, veränderte Berufsbiographien sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23). Ziel ist eine nachhaltige Sicherung der vorsorgenden Rechtspflege bei gleichzeitiger Wahrung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Neuregelung betrifft ausschließlich das Anwaltsnotariat.


I. Warum die gesetzliche Anpassung notwendig ist

1. Nachhaltiger Bewerbermangel im Anwaltsnotariat

In zahlreichen Amtsbereichen – insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen – bleiben ausgeschriebene Stellen unbesetzt. Die bisherige Systematik (starre Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres, lange Wartezeiten, formalisierte Fortbildungspflichten) führte faktisch zu:

  • verlängerten Vakanzzeiten,

  • wirtschaftlicher Unsicherheit für jüngere Bewerber,

  • eingeschränkter regionaler Versorgung mit notariellen Leistungen.

Die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) ist jedoch strukturell auf eine flächendeckende notarielle Präsenz angewiesen.

2. Verfassungsrechtlicher Anpassungsdruck

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare wegen veränderter Bewerberlage für unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die legitimen Ziele – Altersstruktur, Generationengerechtigkeit, Qualitätssicherung – bestehen fort, verlieren jedoch bei nachhaltigem Bewerbermangel an Gewicht.

Der Gesetzgeber war daher gehalten, eine differenzierte, bedarfsbezogene Lösung zu entwickeln.

3. Arbeitsmarkt- und Gleichstellungspolitische Aspekte

Die bisherige Ausgestaltung erschwerte insbesondere:

  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

  • kontinuierliche Karriereplanung,

  • frühzeitige Qualifikation jüngerer Volljuristen.

Der Entwurf adressiert damit zugleich Gleichstellungs- und Nachhaltigkeitsziele (Agenda 2030).


II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Der Entwurf ändert maßgeblich die Bundesnotarordnung sowie flankierend die Notarfachprüfungsverordnung.

1. Erleichterter Zugang zur notariellen Fachprüfung

  • Wegfall der bisherigen dreijährigen Zulassungsfrist als Rechtsanwalt vor Prüfungszulassung.

  • Zulassung künftig allein bei Befähigung zum Richteramt.

  • Einführung eines zweiten Wiederholungsversuchs (insgesamt drei Versuche).

Ökonomischer Effekt: Frühere Investitionssicherheit für Bewerber, geringeres Karrierehemmnis, breitere Bewerberbasis.


2. Verkürzung und Flexibilisierung der Wartezeiten

  • Reduktion der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre.

  • Mutterschutz-, Elternzeit- und Pflegezeiten gelten künftig nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit (ohne Obergrenze).

  • Fortbildungsstunden müssen lediglich vor Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (keine kalenderjahresbezogene Ausschlusswirkung).

Rechtsdogmatisch: Abkehr von formalistischen Ausschlusstatbeständen zugunsten einer materiellen Eignungsbetrachtung.


3. Beibehaltung, aber Flexibilisierung der Altersgrenze

  • Grundsatz: Altersgrenze bei 70 Jahren bleibt bestehen.

  • Neu: Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung um jeweils drei Jahre.

  • Absolute Höchstaltersgrenze: Vollendung des 76. Lebensjahres.

Diese Konzeption wahrt:

  • Planungssicherheit für Nachwuchsjuristen,

  • Generationengerechtigkeit,

  • Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.


III. Rolle der Bundesländer

Obwohl die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG beim Bund liegt, kommt den Ländern eine zentrale Vollzugsrolle zu.

1. Landesjustizverwaltungen

Die Landesjustizverwaltungen:

  • führen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren durch,

  • prüfen Verlängerungsanträge,

  • treffen Auswahlentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

  • berücksichtigen künftig auch Stellen, deren Amtsinhaber in den nächsten zwei Jahren die Altersgrenze erreichen.

Entscheidungsfrist: grundsätzlich spätestens drei Monate vor Erreichen der Altersgrenze.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ablehnungen entfalten keine aufschiebende Wirkung.


2. Notarkammern

  • Beteiligung im Verlängerungsverfahren (Stellungnahmerecht).

  • Fortbildungs- und berufsrechtliche Qualitätssicherung.


IV. Voraussetzungen für eine Tätigkeit von Anwaltsnotaren über 70 Jahre

Die Verlängerung ist kein Automatismus, sondern streng an gesetzliche Tatbestände gebunden.

Die Neuregelung enthält eine ausdrückliche Übergangsregelung für frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist.

Diese können sich erneut auf ausgeschriebene Stellen im früheren Amtsbereich bewerben, wenn:

  • sie ihr Interesse fristgerecht gegenüber der Landesjustizverwaltung erklären,
  • sie bei erneuter Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • und die Voraussetzungen des § 48c BNotO (Bewerbermangel, persönliche Eignung) erfüllt sind.

Die erneute Bestellung endet spätestens mit Vollendung des 76. Lebensjahres.

1. Formelle Voraussetzungen

  • Antrag spätestens 18 Monate vor Erreichen der Altersgrenze.

  • Zweiter Verlängerungsantrag frühestens nach Beginn der ersten Verlängerung.

  • Stellungnahme der Notarkammer.

  • Entscheidung der Landesjustizverwaltung.


2. Materielle Voraussetzungen (§ 48c BNotO-E)

Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn:

  1. Konkreter Bewerbermangel im betroffenen Amtsbereich besteht.
    Maßgeblich ist die letzte Ausschreibung vor Erreichen der Altersgrenze.
    Die ausgeschriebenen Stellen müssen mangels geeigneter Bewerbungen unbesetzt geblieben sein.

  2. Keine Ablehnungsgründe nach § 5 Abs. 2 BNotO vorliegen: keine gesundheitlichen Einschränkungen, keine disziplinarischen Hindernisse, volle fachliche Eignung.

Gegebenenfalls kann ein amtsärztliches Gutachten verlangt werden.


3. Auswahlentscheidung bei mehreren Anträgen

Übersteigt die Zahl der Verlängerungsanträge die Zahl der unbesetzten Stellen, erfolgt eine Auswahlentscheidung nach:

  • Eignung

  • Befähigung

  • fachlicher Leistung

Damit bleibt das Leistungsprinzip gewahrt.


4. Zeitliche Obergrenze

  • Erste Verlängerung: bis Vollendung des 73. Lebensjahres.

  • Zweite Verlängerung: bis Vollendung des 76. Lebensjahres.

  • Danach zwingendes Ausscheiden.

Die absolute Höchstaltersgrenze wird mit empirischen Studien zur kognitiven Leistungsfähigkeit begründet und dient dem Schutz der Qualität notarieller Urkunden.


Das Inkrafttreten ist zum 1. Juli 2026 vorgesehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »