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Muß die Junge Gruppe CDU/CSU aus verfassungsrechtlicher Sicht das Rentenpaket ablehnen?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Muß die Junge Gruppe CDU/CSU aus verfassungsrechtlicher Sicht das Rentenpaket ablehnen?

Deutsches Recht

1. Bestimmt der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so kann eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden.
2. Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten.
3. Die Vermögensteuer darf zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisieren der Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.
4. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens muß der Steuergesetzgeber jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen.
5. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame – erhöhte – ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (Az. 2 BvL 37/91) – zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer aufgrund ungleicher Bewertungsgrundlagen – enthält wesentliche verfassungsdogmatische Aussagen, die sich auf das Prinzip der Generationengerechtigkeit übertragen lassen. Zwar wird der Begriff Generationengerechtigkeit im Urteil nicht explizit verwendet, doch lassen sich aus den Entscheidungsgründen zentrale verfassungsrechtliche Maßstäbe ableiten, die dieses Prinzip stützen.


1. Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) als Grundlage für Generationengerechtigkeit

Das Gericht stellt klar:

„Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.“ (Rn. 104)

Im Kontext der Generationengerechtigkeit heißt das: Unterschiedliche Generationen dürfen durch staatliche Steuer- oder Sozialpolitik nicht ungleich belastet werden, wenn keine sachlich tragfähigen Gründe dafür bestehen. Wenn eine Generation politische Leistungen bezieht (z. B. Rentenerhöhungen, Steuervergünstigungen), die überproportional durch künftige Generationen zu finanzieren sind, entsteht ein gleichheitswidriges Ungleichgewicht zwischen Alt und Jung.

Das Gericht führte weiter aus:

„Für eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten bei der Bewertung zur Vermögensteuer fehlt ein einleuchtender sachlicher Grund.“ (Rn. 116)

Analog wäre bei der Rentenpolitik festzustellen: Eine Privilegierung der gegenwärtigen Rentnergeneration durch dauerhafte Zuschüsse oder Rentenniveausicherungen ohne gesicherten Finanzierungspfad verletzt das Gleichbehandlungsgebot – insbesondere dann, wenn die Finanzierung zukünftigen Beitrags- oder Steuerzahlern aufgebürdet wird.


2. Erfordernis realitätsnaher und aktueller Bewertung – Schutz vor verzerrter Lastverteilung

Ein zentrales Argument des Gerichts war:

„Das Gleichheitsgebot verlangt […] eine an der Wirklichkeit orientierte Bewertung der Besteuerungsgrundlagen.“ (Rn. 108)

Diese Pflicht zur „realitätsgerechten Bewertung“ lässt sich auf intergenerationale Transfers übertragen: Eine Renten- oder Haushaltspolitik, die mit veralteten demografischen oder ökonomischen Annahmen operiert (z. B. gleichbleibender Arbeitsbevölkerung bei zunehmender Alterung), verfehlt die Wirklichkeitsnähe der Lastverteilung.

Der Grundsatz verlangt, dass politische Gestaltungen an der realen Leistungsfähigkeit der künftigen Generationen bemessen werden. Werden Rentenzusagen gemacht, deren Finanzierung nur unter künftig überproportional steigenden Steuer- oder Beitragslasten auf junge Erwerbstätige möglich ist, so ist dies verfassungsrechtlich bedenklich.


3. Verbot der Substanzbesteuerung und Schutz der individuellen Entfaltung

Das Gericht betont:

„Die Vermögensteuer darf […] nicht in einer Weise erhoben werden, die typischerweise zu einem Verzehr der Substanz des Vermögens führt.“ (Rn. 124)

Daraus ergibt sich – in verfassungsübergreifender Auslegung – ein Gebot, das auch auf die künftige Generation übertragbar ist: Die Finanzpolitik darf deren wirtschaftliche Substanz nicht überfordern, etwa durch permanente neue Belastungen, um heutige politische Zusagen zu erfüllen. Auch in einem intertemporalen Sinn bedeutet das: Die staatliche Ausgabenpolitik muss die wirtschaftliche Reproduktionsfähigkeit nachfolgender Generationen erhalten.

Das Gericht formuliert dies grundsätzlicher:

„Die Eigentumsgarantie schützt […] die individuelle Lebensgestaltung […] und soll die private wirtschaftliche Eigenverantwortung erhalten.“ (Rn. 125)

Übertragen auf Generationenfragen bedeutet dies: Politische Entscheidungen heute dürfen die ökonomische Souveränität der jungen Generation nicht untergraben. Sonst wird ihnen die Möglichkeit genommen, ihre eigene wirtschaftliche Zukunft zu gestalten – etwa durch selbstbestimmte Vorsorge, Konsum, Investitionen oder Familienplanung.


4. Haushaltsmäßige Fairness und staatliches Strukturprinzip

In der systematischen Auslegung verknüpft das BVerfG das Gleichheitsgebot mit dem strukturellen Prinzip einer gerechten Steuer- und Ausgabenverfassung. Es erklärt:

„Der Gesetzgeber muss die Belastungswirkungen der Steuerpflichten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gleichheit überprüfen und gestalten.“ (Rn. 106)

Diese Verpflichtung umfasst auch die zeitliche Verteilung staatlicher Lasten. Eine Politik, die dauerhaft heutigen Konsum (z. B. Rentenerhöhungen) durch zukünftige Steuererhöhungen ermöglicht, verlagert finanzielle Lasten auf nicht entscheidungsfähige künftige Generationen – was einer gleichheitswidrigen Gestaltung entspricht.

Damit verlangt das Gericht nicht nur horizontale Gerechtigkeit (zwischen Steuerpflichtigen innerhalb einer Generation), sondern auch implizit vertikale Gerechtigkeit (zwischen heutigen und zukünftigen Generationen).


5. Kein Vertrauen auf status quo ante in rechtswidriger Lage

Abschließend ist relevant, dass das Gericht die Fortgeltung des verfassungswidrigen Gesetzes nur vorübergehend zuließ und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungsgemäßen Neuregelung einräumte. Dies zeigt: Auch bei langjähriger Praxis besteht kein Anspruch darauf, verfassungswidrige Strukturen aufrechtzuerhalten – weder aus Gründen der Stabilität noch wegen politischer Opportunität.

Im Generationenkontext bedeutet das: Langlebige politische Praktiken (z. B. dauerhafte Steuerzuschüsse zur Rentenversicherung) können verfassungsrechtlich überprüfbar werden, wenn sie zu einer strukturellen Überbelastung kommender Generationen führen. Ein bloßes „weiter so“ ist rechtlich nicht gedeckt, wenn das Gleichheitsgebot verletzt wird.


Fazit

Das Vermögensteuer-Urteil von 1995 formuliert grundlegende Prinzipien der Steuergleichheit, Substanzwahrung und Wirklichkeitsnähe, die sich klar auf das Gebot der Generationengerechtigkeit übertragen lassen. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet,

  • keine strukturell einseitige Verlagerung von Lasten auf die junge Generation zu beschließen,

  • Leistungsversprechen realistisch zu bewerten (unter Berücksichtigung zukünftiger Finanzierbarkeit),

  • und generationenübergreifende Gleichheit und Belastungsgerechtigkeit zu gewährleisten.

 


Das geplante Rentenpaket 2025: Inhalte, Kritik und Verfassungsmäßigkeit

Ein zentrales politisches Vorhaben, das durch die neue Finanzlage ins Rampenlicht gerückt ist, ist das Rentenpaket 2025 der Bundesregierung. Dieses Paket – von der schwarz-roten Koalition (CDU/CSU und SPD) ausgearbeitet – wurde im September 2025 vom Kabinett beschlossen und soll noch Ende 2025 vom Bundestag verabschiedet werden. Es umfasst mehrere Maßnahmen, die teils bereits ab 2024, teils langfristig wirken:

  • Haltelinie beim Rentenniveau von 48 % bis 2031: Das derzeit geltende Rentenniveau (Rente nach 45 Beitragsjahren zu Durchschnittslohn, in Prozent des Durchschnittslohns) von mindestens 48 % soll nicht – wie nach aktueller Rechtslage – ab 2025 absinken, sondern bis zum Jahr 2031 garantiert bleiben. Ohne diese Änderung würde das Sicherungsniveau laut Prognosen bis 2031 auf etwa 47 % fallen. Die Verlängerung der Haltelinie bedeutet faktisch höhere Renten ab ca. 2026 als im Status Quo vorgesehen. Finanziert werden soll dies nicht über steigende Beiträge, sondern überwiegend über steigende Bundeszuschüsse aus Steuermitteln. Schon 2031 müsste der Bund knapp 128 Mrd. € in die Rentenkasse zuschießen – deutlich mehr als ohne Reform.
  • Ausweitung der Mütterrente (Mütterrente III): Auf Drängen der CSU enthält das Paket eine Gleichstellung von Erziehungszeiten vor 1992 geborener Kinder mit jüngeren Jahrgängen. Bisher bekamen Mütter (oder Väter) für Kinder geboren vor 1992 2,5 Rentenpunkte angerechnet, künftig sollen es 3 Punkte sein (wie für Kinder ab 1992). Das betrifft rund 10 Millionen vor allem weibliche Versicherte und erhöht ihre spätere Rente um rund 20 € pro Kind und Monat. Kostenpunkt: etwa 5 Mrd. € zusätzlich pro Jahr, finanziert ebenfalls aus Bundesmitteln.
  • Einfrieren des Renteneintrittsalters: Das Rentenpaket bestätigt, dass das reguläre Renteneintrittsalter nicht über 67 Jahre steigen soll. Diskussionen über eine weitere Anhebung erteilt Arbeitsministerin Bärbel Bas eine Absage. Stattdessen setzt man auf freiwillige längere Lebensarbeitszeit: Eine Aufhebung des “Weiterarbeit-Verbots” wurde beschlossen, sodass Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne bürokratische Hürden im selben Job weiterarbeiten können. Ziel ist es, mehr Fachkräfte im Arbeitsmarkt zu halten.
  • “Frühstarter-Rente” und Generationenkapital: Geplant ist zudem die Einführung eines “Generationenkapitals”, also einer kapitalgedeckten Komponente. Konkret will der Bund zunächst 12 Mrd. € als Darlehen an den Rentenfonds geben und diesen Betrag jährlich um 3 % steigern, um bis 2035 einen Kapitalstock aufzubauen]. Ab 2036 sollen daraus ca. 10 Mrd. € Erträge jährlich an die Rentenkasse fließen. Dieses Modell – oft als Aktienrente bezeichnet – ist ein Paradigmenwechsel hin zu etwas mehr Kapitaldeckung. Zusätzlich ist eine “Frühstarter-Rente” angedacht, bei der der Staat für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren einen Sparbetrag zurücklegt, um den Einstieg in die Altersvorsorge zu erleichtern. (Details dazu sind noch ausstehend, ggf. wird es im Rentenpaket II vertieft.)

In Summe handelt es sich um das finanziell umfangreichste Rentenreformgesetz seit Jahrzehnten. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger bezeichnete es als “Fehler mit langfristigen Folgen” und rechnete vor, dass allein bis 2031 zusätzliche Kosten von rund 50 Mrd. € entstünden – “das teuerste Sozialgesetz dieses Jahrhunderts”. Über das Jahr 2031 hinaus wachsen die Lasten weiter: Interne Berechnungen (u.a. Gutachten der Prognos AG) gehen von Mehrkosten von 480 Mrd. € bis 2050 gegenüber heutiger Rechtslage aus. Selbst der Koalitionsvertrag von 2025 (CDU/CSU und SPD) hatte “nur” Mehrausgaben von ~124 Mrd. € bis 2050 vorgesehen – der jetzige Entwurf übertrifft dies um ein Vielfaches. Diese Zahlen verdeutlichen, warum vor allem jüngere Politiker Alarm schlagen.

Tatsächlich regte sich innerhalb der Koalitionsfraktionen Widerstand: Eine “Junge Gruppe” von 18 Unions-Abgeordneten kündigte im Oktober 2025 an, dem Rentenpaket nicht zuzustimmen. In ihrem Beschluss heißt es, der Entwurf sei “in seiner jetzigen Form nicht zustimmungsfähig” – vor allem, weil er Milliarden-Folgekosten nach 2031 verursache, die über den Koalitionsvertrag hinausgehen und “gegenüber der jungen Generation nicht zu rechtfertigen” seien. Konkret kritisiert die Gruppe, dass das Rentenniveau laut Entwurf dauerhaft 1 Prozentpunkt höher liegen soll als nach geltendem Recht]. Das bedeutet faktisch, die Haltelinie würde über 2031 hinaus verlängert oder sogar verstetigt. Zwischen 2032 und 2040 entstünden so über 115 Mrd. € Mehrkosten, und bis 2040 und darüber hinaus wüchse die Last immer weiter. Pascal Reddig (CDU), Vorsitzender der Jungen Gruppe, warnte vor einer “dauerhaften Milliardenlast auf den Schultern der jungen Generation”, die “nicht hinnehmbar” sei. Die Nachwuchspolitiker forderten, die Entscheidung zu vertagen, bis eine Rentenkommission nachhaltige Vorschläge erarbeitet hat.

Unter dem Druck dieser Kritik verständigten sich die Spitzen der Koalition Anfang Dezember 2025 auf einen Kompromiss: Das Rentenpaket I soll zwar jetzt beschlossen werden, aber zeitgleich wird ein Prozess für ein Rentenpaket II vereinbart. In diesem zweiten Schritt (2026) sollen bisherige Tabus angefasst werden, z.B. längeres Arbeiten, Neubewertung des Rentenniveaus nach 2032 und Ausweitung des Versichertenkreises. Kanzler Merz und SPD-Vertreter versicherten ihren Abgeordneten, dass eine umfassende Reform folgen werde, um die langfristige Finanzierung zu sichern. Ökonomen wie Fuest sehen diese Reihenfolge jedoch skeptisch: Erst großzügige Leistungen zu beschließen und dann auf eine Gegenreform zu hoffen, sei “die falsche Reihenfolge”. Ob eine spätere Korrektur (etwa durch höheres Renteneintrittsalter) politisch durchgesetzt wird, erscheint fraglich.

 


Das geplante Rentenpaket 2025 im Lichte des BVerfG-Urteils von 1995 (2 BvL 37/91)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 zur Verfassungswidrigkeit der damaligen Vermögensteuer enthält zentrale dogmatische Leitlinien zur verfassungsrechtlichen Bewertung staatlicher Belastungs- und Umverteilungstatbestände. Wesentliche Aussagen betreffen die Anforderungen an Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), die Notwendigkeit realitätsgerechter Bewertungsgrundlagen sowie den Schutz der wirtschaftlichen Substanz und Entfaltungsfreiheit der Steuerpflichtigen. Diese Maßstäbe sind auch auf das Rentenpaket 2025 anwendbar, soweit es sich um dauerhafte fiskalische Transferentscheidungen handelt, die zukünftige Generationen überproportional belasten.

1. Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)

Das BVerfG betonte 1995, dass Gleichbehandlung dort geboten ist, wo vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Die steuerliche Gleichheit verlangt, dass Vermögensarten bei vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht ohne einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden.

Im Rentenkontext bedeutet das: Wenn der Gesetzgeber Rentenzusagen dauerhaft zugunsten einer bestimmten Bevölkerungskohorte festschreibt, deren Finanzierung jedoch ausschließlich durch Steuer- und Beitragsleistungen künftiger Generationen gesichert wird, liegt ein strukturelles Ungleichgewicht vor. Dieses unterscheidet sich nicht qualitativ von dem durch das Urteil beanstandeten Missverhältnis zwischen ungleich bewerteten Vermögensarten bei gleichem Steuersatz. Auch hier fehlt es an einem tragfähigen sachlichen Grund, eine Generation zu privilegieren, ohne deren Leistungsfähigkeit in den Finanzierungsausgleich einzubeziehen.

2. Realitätsgerechtheit der Bemessungsgrundlagen

Im Urteil heißt es wörtlich:

„Der allgemeine Gleichheitssatz fordert eine realitätsgerechte, folgerichtige und sachgerechte Ausgestaltung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen.“

Übertragen auf das Rentenpaket bedeutet dies, dass die Fixierung des Rentenniveaus bei 48 % bis 2031 und de facto darüber hinaus sowie die Zuschussfinanzierung durch den Bund nur dann verfassungsgemäß wären, wenn die zugrundeliegenden Annahmen zur zukünftigen Steuerkraft und wirtschaftlichen Entwicklung belastbar und sachgerecht sind. Da aber weder eine dauerhafte Finanzierungsgrundlage noch eine generationenübergreifende Beitragsäquivalenz vorliegt, ist diese Maßnahme als fiskalisch unplausibel zu werten und verletzt den Grundsatz realitätsgerechter Bewertung.

3. Substanzschutz und wirtschaftliche Eigenverantwortung

Das Gericht stellte klar, dass der Staat die wirtschaftliche Grundlage der Bürger nicht in einer Weise belasten darf, die typischerweise zur Substanzverzehrung führt. Der Grundsatz schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch die künftige wirtschaftliche Handlungsfähigkeit.

Ein Rentenpaket, das steigende Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt vorsieht, ohne die dafür nötigen strukturellen Umschichtungen oder Gegenfinanzierungen verbindlich zu regeln, setzt künftige Steuerzahler strukturell unter Druck. Die politische Entscheidung zugunsten aktueller Leistungsempfänger geht einher mit der Belastung jener, die die Mittel aufbringen müssen. Die Eigenverantwortung künftiger Generationen, ihre wirtschaftlichen Prioritäten selbst zu bestimmen, wird dadurch eingeschränkt – analog zum Substanzverzehr, wie ihn das BVerfG bei der Vermögensteuer als unzulässig gewertet hat.

4. Haushaltsmäßige Kohärenz und Rechtsklarheit

Das Gericht stellte im Urteil von 1995 implizit Anforderungen an die haushaltsrechtliche Transparenz, indem es die Gleichheitswidrigkeit einer intransparenten, verzerrten Bemessung kritisierte. Das Rentenpaket 2025 verschiebt milliardenschwere Ausgabenlasten in die Zukunft, ohne dass diese im aktuellen Haushalt veranschlagt oder durch Strukturmaßnahmen gesichert wären. Diese vorausschauende finanzielle Bindung entspricht haushaltsrechtlich einem latenten Verstoß gegen das Prinzip der Jährlichkeit und der haushaltsrechtlichen Klarheit.

5. Intergenerationelle Gleichheit als gleichheitsrechtliches Strukturprinzip

Das Urteil von 1995 legt ein dogmatisches Fundament für die Übertragbarkeit des Gleichheitsgebots über zeitliche Generationengrenzen hinweg. Die damalige Ungleichbehandlung zwischen Immobilieneigentümern und Kapitalanlegern basiert auf einer strukturell systematischen Verzerrung zugunsten einer privilegierten Gruppe. Ebenso privilegiert das Rentenpaket eine Alterskohorte durch eine gesetzlich fixierte Rentenhöhe und Leistungszusagen, deren volkswirtschaftliche Deckungslücke politisch in die Zukunft verlagert wird.

Die junge Generation trägt die Finanzierungslast bei wachsender Verschuldung oder wachsendem Steuerdruck – ohne die Möglichkeit, über Umfang, Struktur oder Verteilung der Leistung zu entscheiden. Dies widerspricht dem Gleichheitssatz ebenso wie der Pflicht zur fiskalischen Generationengerechtigkeit, die sich aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), der Sozialstaatsbindung (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) zusammensetzt.

6. Systematische Parallelen zur Argumentation im Urteil von 1995

  • Unzureichende Bewertungsgrundlage: Wie die Einheitswerte von 1964 die Realität verzerrten, so verfälscht das Rentenpaket 2025 die fiskalische Realität, indem es die Nachhaltigkeit der Finanzierungsquellen ausklammert.

  • Fehlende Belastungssymmetrie: Der einheitliche Steuersatz bei ungleichen Bemessungsgrundlagen wurde ebenso beanstandet wie die gleichförmige Ausgabenentscheidung (Rentenhöhe), obwohl künftige Generationen völlig andere Finanzierungsbeiträge leisten müssen.

  • Unverhältnismäßigkeit struktureller Lasten: Die Substanzbesteuerung wurde als verfassungswidrig eingestuft – gleiches gilt für das politische Vorziehen staatlicher Leistungen zulasten künftiger wirtschaftlicher Souveränität.

7. Schlussfolgerung

Die Maßstäbe des BVerfG-Urteils von 1995 lassen sich in systematischer wie in dogmatischer Hinsicht unmittelbar auf das Rentenpaket 2025 anwenden.

Auch wenn sich die Sachverhalte (steuerliche Belastung vs. sozialpolitische Leistungszusage) unterscheiden, ist die rechtliche Kernfrage dieselbe: Dient die Maßnahme einer gleichheitsgerechten, realitätsnahen und generationenangemessenen Verteilung öffentlicher Lasten?

Das Rentenpaket verfehlt diesen Maßstab. Es verletzt in seiner Struktur das Gleichheitsprinzip, indem es fiskalische Verpflichtungen asymmetrisch auf zukünftige Steuer- und Beitragszahler verlagert, ohne diese rechtlich oder politisch einzubinden.

Im Ergebnis bewegt sich die Regelung zwar innerhalb der formellen Normsetzungskompetenz des Bundestages, steht aber im klaren Widerspruch zur materiellen Verfassungsgarantie aus Art. 3 Abs. 1 GG, wie sie in der Vermögensteuerentscheidung konturiert wurde.

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