Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Erbvertrag im Streit: Münchner Gericht erhält Zuständigkeit für komplexen Familienkonflikt
BayObLG, Beschluss vom 11.11.2025 – 102 AR 137/25 e
Sachverhalt:
Die Parteien, zwei Geschwister, streiten über die Wirksamkeit eines Erbvertrags aus dem Jahr 2015 und die Übertragung einer Eigentumswohnung in München an die Schwester. Die Antragstellerin behauptet, die Eltern seien beim Abschluss des jüngeren Erbvertrags geschäftsunfähig gewesen, weshalb das darin vorgesehene alleinige Vermächtnis zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) unwirksam sei. Zudem habe der eingesetzte Testamentsvollstrecker die Wohnung unberechtigt auf die Antragsgegnerin zu 1) übertragen, da ein wirksames Vermächtnis nicht bestanden habe. Die Antragstellerin plant daher eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrags sowie auf Grundbuchberichtigung. Wegen verschiedener Gerichtsstände der Antragsgegner beantragte sie die Bestimmung eines zuständigen Gerichts.
Entscheidung: Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig, da die Gegner in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken wohnen und ein bayerisches Gericht zuerst angerufen wurde. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, da die beabsichtigten Klageansprüche eine Streitgenossenschaft begründen und in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht nicht für alle Klageanträge, insbesondere da für die Grundbuchberichtigung der ausschließliche Gerichtsstand des Lageorts der Immobilie gilt. Der Senat entscheidet nach Zweckmäßigkeits- und Prozessökonomiegesichtspunkten und wählt das Landgericht München I als gemeinsam zuständiges Gericht aus. Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz der Antragsgegnerin zu 1) sowie die ausschließliche Zuständigkeit Münchens für den Grundbuchberichtigungsantrag
Arbeitsrecht
Keine Arbeitserlaubnis nötig: VGH bestätigt freien Zugang geduldeter Ausländerinnen zur Altenpflegehilfe-Ausbildung
VGH Mannheim, Beschluss vom 12.11.2025 – 12 S 1888/25
Sachverhalt:
Eine geduldete Ausländerin beantragte im Eilverfahren die Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis, um zum 1. Oktober 2025 eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin antreten zu können. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte den Antrag ab, weil bereits kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und verwies auf ihren Ausbildungsbetrieb, der eine Beschäftigungserlaubnis als Voraussetzung im Ausbildungsvertrag genannt hatte. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, dass die Ausbildung landesrechtlich als schulische Ausbildung ausgestaltet sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte diese Sichtweise und prüfte die Beschwerde im Hinblick auf das notwendige Rechtsschutzinteresse.
Entscheidung:
Der VGH stellt klar, dass geduldete Ausländerinnen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nach baden-württembergischem Recht keine Beschäftigungserlaubnis benötigen, da es sich um eine reine schulische Berufsausbildung handelt. Schulische Ausbildungen stellen nach § 2 Abs. 2 AufenthG keine Erwerbstätigkeit dar und unterfallen daher nicht dem Erlaubnisvorbehalt der Beschäftigungsverordnung. Auch die verpflichtenden Praxisanteile gehören zur schulischen Ausbildung, da sie vollständig von der Berufsfachschule gesteuert, begleitet und bewertet werden und damit keine erlaubnispflichtige betriebliche Beschäftigung darstellen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann zudem nicht aus vertraglichen Formulierungen im Ausbildungsvertrag abgeleitet werden. Mangels Rechtsschutzbedürfnis blieb der Eilantrag damit unzulässig und die Beschwerde erfolglos.
Beamtenrecht
DJ-Nebentätigkeit kostet Probe-Beamten seine Zukunft: OVG NRW bestätigt sofortige Entlassung
OVG Münster, Beschluss vom 18.11.2025 – 1 B 651/25
Sachverhalt:
Ein Bundespolizist auf Probe wurde mit Verfügung vom 27. März 2025 entlassen, nachdem er über ein Jahr hinweg einer Nebentätigkeit als DJ nachgegangen war, die sein Dienstherr für genehmigungspflichtig hielt. Der Beamte hatte trotz ausdrücklicher Hinweise und eines laufenden Disziplinarverfahrens die Tätigkeit fortgesetzt, teilweise sogar während krankheitsbedingter Abwesenheiten. Gegen die Entlassung legte er Widerspruch ein und beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab und verwies auf erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Probebeamten. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Beschwerde zum OVG NRW.
Entscheidung:
Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung. Die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO seien erfüllt, da die Behörde die besonderen Gründe für den Sofortvollzug – insbesondere Vertrauensverlust, Einsatzbereitschaft der Bundespolizei und Blockade der Stellenbesetzung – konkret benannt habe. Materiell sei die Entlassung offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller durch die fortgesetzte, bewusst weisungswidrige Ausübung der Nebentätigkeit seine charakterliche Eignung nachhaltig infrage gestellt habe. Die Behörde habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten; Zweifel an der Loyalität und Zuverlässigkeit genügten, um eine Nichtbewährung festzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege deutlich, da eine weitere Alimentierung eines offensichtlich ungeeigneten Probebeamten unzumutbar wäre und das Ansehen der Bundespolizei Schaden nähme.
Kommunalrecht
Städte scheitern vor dem VerfGH NRW: Differenzierte Hebesätze im Gemeindefinanzausgleich bleiben bestehen
VerfGH NW, Urteil vom 18.11.2025 – VerfGH 133/24
Sachverhalt:
Acht nordrhein-westfälische kreisfreie Städte erhoben eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2024, der für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen unterschiedliche fiktive Hebesätze für kreisfreie und kreisangehörige Gemeinden vorsieht. Die Städte rügten, die höheren fiktiven Hebesätze für kreisfreie Städte führten zu einer unzutreffend erhöhten Steuerkraftmesszahl und damit zu geringeren Schlüsselzuweisungen sowie höheren Landschaftsumlagen. Sie machten geltend, diese Differenzierung verletze ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung und verstoße gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung sowie gegen die Systemgerechtigkeit des Finanzausgleichs. Zur Begründung führten sie an, der Gesetzgeber habe die Unterschiede der Realsteuerhebesätze lediglich empirisch festgestellt, aber nicht finanzwissenschaftlich hinreichend untersucht. Die Landesregierung verteidigte die Regelung mit dem Hinweis auf strukturell höhere Realsteuerhebesätze kreisfreier Städte und den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Entscheidung:
Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde zurück, da die angegriffenen Regelungen die kommunale Selbstverwaltung nicht verletzen. Der Gesetzgeber verfüge im Finanzausgleich über einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, den er mit der Differenzierung nach Rechtsstellung sachgerecht ausgeübt habe. Die Differenzierung beruhe auf empirisch belegten strukturellen Unterschieden bei Realsteuerhebesätzen zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden und diene einer realitätsnahen Erfassung der Steuerkraft. Ein Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung liege nicht vor, weil sowohl eine Differenzierung als auch eine Einheitlichkeit der Hebesätze jeweils begründungsbedürftig seien und der gewählte Ansatz vertretbar sei. Auch das Gebot der Systemgerechtigkeit sei nicht verletzt, da Finanzkraft- und Finanzbedarfsermittlung eigenständig ausgestaltet werden dürfen und keine spiegelbildliche Differenzierung bei der Schlüsselmasse erforderlich ist.
News diese Woche:
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde gegen eine polizeiliche Maßnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft stattgegeben. Die Polizei hatte den Beschwerdeführer zwecks Abschiebung in seinem Zimmer durch Aufbrechen der Tür ergriffen – ohne richterliche Durchsuchungsanordnung.
Kernpunkt:
Das Aufsuchen einer Person in ihrem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der Abschiebung ist regelmäßig als Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG einzustufen, wenn vor Beginn der Maßnahme nicht sicher feststeht, wo sich die Person befindet. Eine richterliche Anordnung ist daher zwingend erforderlich.
Wesentliche Erwägungen des Gerichts:
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Die Polizei wusste vor Öffnung der Tür nicht, ob und wo sich der Betroffene im Zimmer aufhielt.
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Eine Durchsuchung liegt bereits dann vor, wenn ein Zugriff auf räumlich geschützte Bereiche zur Feststellung des Aufenthaltsortes erfolgt.
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Der Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG gewährleistet präventiven Grundrechtsschutz und darf nicht durch eine nachträgliche Betrachtung des tatsächlichen Ablaufs ausgehöhlt werden.
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Die Auslegung der Vorinstanzen, die nur auf sichtbare Suchhandlungen abstellte, verfehlt den verfassungsrechtlichen Schutzumfang.
Folgen:
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
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Die Maßnahme verletzte Art. 13 GG.
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Weitere Teile der Verfassungsbeschwerde wurden nicht angenommen; die Nichtzulassung der Revision wurde durch die Zurückverweisung gegenstandslos.
Ergebnis:
Die Ergreifung war verfassungswidrig, weil eine richterliche Durchsuchungsanordnung fehlte. Der Schutz des Wohnraums in Gemeinschaftsunterkünften gilt auch bei Abschiebungen in vollem Umfang.
