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Tonträger-Sampling kann als „Pastiche“ zulässig sein

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Tonträger-Sampling kann als „Pastiche“ zulässig sein

Musik

BGH konkretisiert § 51a UrhG

Mit Urteil vom 3. September 2026 – **I ZR 74/22 („Metall auf Metall“) ** – hat der Bundesgerichtshof einen der langlebigsten urheberrechtlichen Streitfälle der deutschen Rechtsgeschichte erneut entschieden. Im Mittelpunkt steht diesmal die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme fremder Tonsequenzen im Wege des Samplings als Pastiche nach § 51a UrhG zulässig ist.

Die Entscheidung reicht weit über den konkreten Musikfall hinaus. Sie konkretisiert erstmals auf höchstrichterlicher Ebene, welche Anforderungen an den Pastiche-Begriff nach der vorausgegangenen Entscheidung des EuGH vom 14. April 2026 – C-590/23 – zu stellen sind und eröffnet damit einen erheblichen Anwendungsbereich insbesondere für Sampling, Remixe, Mashups und andere Formen referenzieller Kunst.

Was ist ein „Pastiche“?

Der Begriff „Pastiche“ stammt ursprünglich aus der Kunst- und Literaturtheorie. Gemeint ist vereinfacht eine eigenständige schöpferische Gestaltung, die erkennbare Elemente eines bestehenden Werkes oder eines bestimmten Stils aufgreift und diese in einen neuen kreativen Zusammenhang stellt.

Urheberrechtlich entscheidend ist dabei nicht bloß die Übernahme fremden Materials. Ein Pastiche muss vielmehr einen künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem bereits bestehenden Werk herstellen.

Nach der nun vom BGH übernommenen unionsrechtlichen Begriffsbestimmung kann dieser Dialog unterschiedliche Erscheinungsformen haben. Er kann insbesondere bestehen in

  • einer bewussten Nachahmung eines bestimmten Stils,

  • einer Hommage,

  • einer humoristischen Auseinandersetzung,

  • einer kritischen Auseinandersetzung oder

  • einer sonstigen kreativen Bezugnahme.

Der Pastiche unterscheidet sich damit sowohl von einer bloßen Kopie als auch von Parodie und Karikatur.

Besonders wichtig ist: Der Pastiche ist nach dem BGH kein bloßer Auffangtatbestand für jede Form der Nutzung fremder Werke. Er verlangt eine erkennbare referenzielle Beziehung zwischen dem neuen Werk und dem verwendeten Ausgangsmaterial.

Der Streit um „Metall auf Metall“

Ausgangspunkt des Verfahrens ist das 1977 veröffentlichte Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“.

Für den 1997 veröffentlichten Titel „Nur mir“ der Sängerin Sabrina Setlur hatten die Produzenten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert und anschließend in fortlaufender Wiederholung als rhythmische Grundlage des neuen Titels verwendet.

Die Mitglieder von Kraftwerk sahen hierin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und Urheber.

Der Rechtsstreit beschäftigt die Gerichte bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten. Er führte mehrfach zum Bundesgerichtshof, zum Bundesverfassungsgericht und zum Gerichtshof der Europäischen Union.

Die zentralen Entscheidungen reichen von

  • BGH „Metall auf Metall I“ aus dem Jahr 2008,

  • über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2016,

  • die EuGH-Entscheidung „Pelham“ von 2019,

  • bis zur erneuten Vorlage des BGH an den EuGH im Jahr 2023.

Der EuGH beantwortete diese Vorlage schließlich am 14. April 2026 und konkretisierte den unionsrechtlichen Begriff des Pastiches.

BGH: Sampling greift zunächst in Ausschließlichkeitsrechte ein

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst ausdrücklich klar, dass Sampling keineswegs grundsätzlich frei ist.

Die Übernahme der Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ stellt nach Auffassung des Senats einen Eingriff in die

  • Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller,

  • Vervielfältigungsrechte der ausübenden Künstler sowie

  • Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers

dar.

Damit bestätigt der BGH den Ausgangspunkt des europäischen Urheberrechts: Auch die Übernahme kurzer Tonsequenzen kann grundsätzlich eine rechtlich relevante Vervielfältigung darstellen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob ein Eingriff vorliegt, sondern ob dieser Eingriff aufgrund einer gesetzlichen Schrankenbestimmung erlaubt ist.

§ 51a UrhG als gesetzliche Erlaubnis

Seit dem 7. Juni 2021 bestimmt § 51a Satz 1 UrhG:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.“

Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG um und muss deshalb unionsrechtskonform ausgelegt werden.

Genau hier liegt die zentrale Bedeutung der Entscheidung vom 3. September 2026.

Der BGH stellt fest, dass die streitgegenständliche Verwendung der Rhythmussequenz als Nutzung zum Zweck eines Pastiches anzusehen ist.

Damit sind die grundsätzlich bestehenden urheberrechtlichen Eingriffe ausnahmsweise gesetzlich zulässig.

Welche Anforderungen stellt der BGH an einen Pastiche?

Aus der Entscheidung lassen sich mehrere zentrale Voraussetzungen ableiten.

1. Bezugnahme auf ein bestehendes Werk

Die neue Gestaltung muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern.

Ein Pastiche setzt damit gerade voraus, dass bereits vorhandenes Material oder dessen charakteristische Gestaltungselemente aufgegriffen werden.

2. Wahrnehmbare Unterschiede

Die neue Gestaltung darf nicht lediglich eine Reproduktion des Ausgangswerks sein.

Zwischen Ausgangswerk und neuer Gestaltung müssen vielmehr wahrnehmbare Unterschiede bestehen.

Der Pastiche ist damit eine eigenständige kreative Verarbeitung und keine bloße Vervielfältigung.

3. Künstlerischer oder kreativer Dialog

Entscheidend ist nach dem BGH, dass das übernommene Material dazu dient, mit dem bestehenden Werk einen

„als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog“

zu führen.

Gerade dieses Merkmal begrenzt die Schranke.

Nicht jede ästhetisch motivierte Übernahme fremder Elemente genügt. Die Bezugnahme muss innerhalb der neuen Gestaltung eine erkennbare kommunikative oder künstlerische Funktion erfüllen.

4. Erkennbarkeit für den Werkkenner genügt

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt.

Der BGH verlangt nicht, dass jeder durchschnittliche Hörer die Herkunft der übernommenen Sequenz erkennt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Pastiche-Charakter für denjenigen erkennbar ist, dem das Ausgangswerk bekannt ist, aus dem die übernommenen Elemente stammen. Damit setzt der BGH die Erkennbarkeitsschwelle vergleichsweise niedrig an.

Eine ausdrückliche Kennzeichnung der Quelle oder eine unmittelbare Identifizierbarkeit durch das allgemeine Publikum verlangt die Entscheidung jedenfalls nicht.

Keine Beschränkung auf Satire oder Kritik

Bedeutsam ist außerdem, dass der Pastiche-Begriff nicht auf satirische oder kritische Formen beschränkt wird.

Bei der Parodie steht typischerweise eine humoristische oder verspottende Auseinandersetzung mit einem Werk im Vordergrund. Beim Pastiche kann die Beziehung dagegen sehr viel weiter reichen.

Der BGH nennt ausdrücklich:

  • offene Stilnachahmung,

  • Hommage,

  • humoristische Auseinandersetzung und

  • kritische Auseinandersetzung.

Damit wird deutlich, dass auch eine ernsthafte künstlerische Referenz einen Pastiche darstellen kann. Gerade für elektronische Musik, Hip-Hop, Remix-Kultur und digitale Kunst ist dies von erheblicher Bedeutung.

Bedeutung für Sampling und Remix-Kultur

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Sampling künftig generell ohne Lizenz zulässig wäre.

Das wäre eine erhebliche Fehlinterpretation. Vielmehr muss stets geprüft werden, ob die konkrete Nutzung tatsächlich die Voraussetzungen des § 51a UrhG erfüllt. Eine bloße Übernahme eines attraktiven Sounds, Beats oder musikalischen Elements zur Steigerung der kommerziellen Wirkung eines neuen Werkes dürfte für sich genommen nicht ausreichen.

Erforderlich bleibt der erkennbare kreative Dialog mit dem Ausgangswerk. Damit verläuft die entscheidende Abgrenzung künftig weniger entlang der Frage nach der Länge eines Samples als vielmehr entlang seiner künstlerischen Funktion innerhalb des neuen Werkes.

Das ist ein grundlegender Perspektivwechsel. Auch eine grundsätzlich unter den Pastiche-Begriff fallende Nutzung ist nicht schrankenlos zulässig. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt, dass urheberrechtliche Schranken nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen

  1. die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und

  2. die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Damit bleibt eine Interessenabwägung erforderlich. Eine Nutzung, die beispielsweise wirtschaftlich an die Stelle der Verwertung des Originals tritt oder dessen Absatz erheblich beeinträchtigt, kann deshalb trotz einer kreativen Bezugnahme unzulässig sein.

Bedeutung über den Musikbereich hinaus

Der Pastiche-Begriff des § 51a UrhG ist nicht auf Tonaufnahmen beschränkt.

Die nun vom BGH formulierten Kriterien können deshalb auch für andere Bereiche referenzieller Kultur erhebliche Bedeutung entfalten, etwa für

  • Remixe,

  • Mashups,

  • Collagen,

  • Memes,

  • digitale Kunst,

  • Film- und Videomontagen,

  • literarische Stilübernahmen oder

  • künstlerische Bearbeitungen bestehender Bildwerke.

Gerade im digitalen Umfeld entstehen kreative Werke häufig durch bewusste Rekombination bereits vorhandenen Materials.

§ 51a UrhG entwickelt sich damit zu einer zentralen urheberrechtlichen Schnittstelle zwischen den Ausschließlichkeitsrechten der Rechtsinhaber und der Kunst- und Kommunikationsfreiheit.

BGH, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22, „Metall auf Metall“

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