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Erbrecht

Berliner Testament oder Missverständnis? OLG Brandenburg klärt Erbenstreit um DDR-Testament

OLG Brandenburg, 07.07.2025 – 3 W 151/24

Sachverhalt:

Ein verwitweter Erblasser verstarb und hinterließ sechs Kinder, für die ein Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge erteilt wurde. Jahre später wurde ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament der Eheleute aus dem Jahr 1987 eröffnet, das drei der sechs Kinder als Schlusserben vorsieht. Das Amtsgericht Strausberg zog daraufhin den Erbschein ein, da die testamentarische Verfügung eine abweichende Erbfolge nahelege. Eine Tochter des Erblassers legte Beschwerde ein und argumentierte, das Testament sei bereits früher eröffnet worden, stelle kein Berliner Testament dar und sei nicht bindend. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG Brandenburg vor.


Entscheidung:

Das OLG Brandenburg bestätigte die Einziehung des Erbscheins, da sich die Erbfolge nicht nach dem Gesetz, sondern nach dem wirksam errichteten Testament richtet. Obwohl der Erbschein formal durch eine unzuständige Rechtspflegerin erteilt wurde, hätte das allein die Einziehung nicht gerechtfertigt. Entscheidungsrelevant war vielmehr, dass das Testament eine bindende Schlusserbeneinsetzung für drei der Kinder enthielt. Die Formulierung „beim Ableben beider Ehepartner“ sei nicht als Voraussetzung eines gleichzeitigen Todes zu verstehen, sondern als Bestimmung für den Todesfall des Letztversterbenden. Eine gegenteilige Auslegung fand im Testament oder in den äußeren Umständen keine Stütze.

Arbeitsrecht

Kreuz mit Folgen: Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ab

VG München, Beschluss vom 3.07.2025 – M 15 SN 25.2733

Sachverhalt:
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde von seinem kirchlichen Arbeitgeber wegen zahlreicher mutmaßlicher Datenschutzverstöße und eines eskalierten Verhaltens bei einem Gerichtstermin – u. a. dem Abreißen eines Kreuzes – gekündigt. Zuvor hatte das Integrationsamt nach sorgfältiger Abwägung die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erteilt. Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen die Entscheidung des Integrationsamts und beantragte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage. Er führte eine Reihe formeller und inhaltlicher Einwände an, u. a. unzureichende Beteiligung der Gremien, mangelnde Rücksichtnahme auf seine Schwerbehinderung und die Behauptung, die Kündigungsgründe seien vorgeschoben. Der Arbeitgeber und das Gericht hielten dem entgegen, dass die Verstöße gravierend seien und ein Zusammenhang mit der Behinderung nicht erkennbar sei.

 

Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab, da die Kündigung bereits vollzogen war und eine aufschiebende Wirkung keine rechtliche Verbesserung für den Antragsteller mehr bringen könne. Auch in der Sache sah das Gericht keine Ermessensfehler bei der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung. Die formellen Anforderungen, insbesondere Anhörung der Beteiligten, seien eingehalten worden, und eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung sei nicht ersichtlich. Die Kündigungsgründe lägen außerhalb des Zusammenhangs mit der Schwerbehinderung, was den Sonderkündigungsschutz abschwäche. Ein fehlendes Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX sei unschädlich, da die Pflichtverstöße schwer genug seien, um das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören.

Beamtenrecht

Karrierebremse durch unklare Kriterien? – Gericht stoppt Beförderung wegen rechtswidrigen Anforderungsprofils

VGH München, Beschluss vom 31.07.2025 – 6 CE 25.1131

Sachverhalt:

Eine Bundesbeamtin bewarb sich auf einen höherwertigen Beförderungsdienstposten bei der Wehrtechnischen Dienststelle, wurde jedoch bereits vor dem Leistungsvergleich ausgeschlossen. Grund war ein konstitutives Anforderungsmerkmal, wonach Bewerber eine zweijährige Vorverwendung mit spezifischen Erfahrungen im Umgang mit dem BAAINBw nachweisen mussten. Die Antragstellerin sah dieses Merkmal als unklar und unrechtmäßig an und beantragte im Eilverfahren die vorläufige Freihaltung der Stelle. Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte den Antrag zunächst abgelehnt. In der Beschwerdeinstanz obsiegte die Beamtin teilweise und erwirkte einen vorläufigen Stopp der Stellenbesetzung.

Entscheidung:

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass das verwendete Anforderungsprofil in der Ausschreibung nicht hinreichend bestimmt und objektiv überprüfbar sei. Eine derart unklare Formulierung dürfe nicht als zwingendes Eignungskriterium verwendet werden, das einen Ausschluss vom Leistungsvergleich rechtfertige. Die Antragstellerin hätte daher in die Auswahlentscheidung einbezogen werden müssen, zumal ihre Beurteilung der des ausgewählten Bewerbers entsprach. Ob sie letztlich die bessere Wahl gewesen wäre, sei offen, aber eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sei nicht erfolgt. Eine einstweilige Anordnung zum Schutz des Bewerbungsverfahrensrechts sei daher gerechtfertigt – jedoch nur bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung, nicht bis zur Bestandskraft.

News diese Woche:

Wahlprüfung: BVerfG rügt Untätigkeit des Bundestags

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers wegen verzögerter Wahlprüfung als unzulässig verworfen, übte jedoch deutliche Kritik am Bundestag. Der Wahlprüfungsausschuss sei erst drei Monate nach Konstituierung des Parlaments eingesetzt worden – eine Verzögerung, die das BVerfG für problematisch hält. Die Wahlprüfung diene der demokratischen Legitimation des Bundestags und dürfe nicht von Koalitionsverhandlungen oder politischen Mehrheiten abhängig gemacht werden. Zwar sei für Wahleinsprüche der spezielle Rechtsweg nach Art. 41 Abs. 2 GG vorrangig, doch betonte das Gericht das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Prüfung. Der Bundestag sei verfassungsrechtlich verpflichtet, über Wahleinsprüche innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

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