Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Wenn der Erblasser schweigt – und doch alles regelt: Zuwendungspflegschaft trotz familiärer Einigkeit bestätigt
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.03.2026 – 20 WF 153/25
Sachverhalt:
Der Vater eines minderjährigen Kindes verstarb und hatte in einem Testament bestimmt, dass sein Vermögen bis zur Volljährigkeit seiner Kinder von seiner Schwester verwaltet werden solle. Nach seinem Tod leitete das Familiengericht ein Pflegschaftsverfahren ein, da die benannte Schwester die Übernahme der Verwaltung ablehnte. Daraufhin wurde das Jugendamt als vorläufiger Zuwendungspfleger eingesetzt, um das geerbte Vermögen des Kindes zu verwalten. Später beantragte das Jugendamt seine Entlassung und schlug vor, die Mutter des Kindes mit der Vermögensverwaltung zu betrauen, da keine Konflikte bestünden. Das Amtsgericht lehnte dies ab, wogegen sich die Beschwerde des Jugendamts richtete.
Entscheidung:
Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass eine wirksame Zuwendungspflegschaft vorliegt, da sich aus dem Testament der Wille des Vaters ergibt, die Mütter von der Vermögensverwaltung auszuschließen. Ein solcher Ausschluss müsse nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern könne sich auch durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben. Maßgeblich sei insbesondere, dass der Vater bewusst eine dritte Person zur Verwaltung bis zur Volljährigkeit bestimmt habe, was gegen eine Einbindung der Eltern spreche. Da die benannte Person die Übernahme verweigert habe, sei das Gericht verpflichtet gewesen, einen geeigneten Pfleger zu bestellen, wobei die Mutter aufgrund des Ausschlusses nicht in Betracht komme. Eine Entlassung des Jugendamts scheide zudem aus, da andernfalls keine wirksame Vermögensvertretung des Kindes gewährleistet wäre und der gesetzliche Ausschluss der Mutter nicht rückgängig gemacht werden könne.
Arbeitsrecht
Sonntagsmassage erlaubt: Gericht kippt Verbot für Massagestudios
VG Berlin, Beschluss vom 13.03.2026 – VG 4 L 508/25
Sachverhalt:
Ein Betreiber mehrerer nicht-medizinischer Massagestudios in Berlin beschäftigte auch an Sonn- und Feiertagen Mitarbeiter für Massage- und Stretchingangebote. Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte dies unter Anordnung des Sofortvollzugs und drohte Zwangsgelder an, da sie einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz annahm. Nach Auffassung der Behörde seien Massagestudios keine privilegierten Freizeit- oder Erholungseinrichtungen, sondern eher mit körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren vergleichbar. Der Betreiber widersprach und argumentierte, dass seine Angebote der Entspannung dienten und daher unter die gesetzliche Ausnahme für Freizeit- und Erholungseinrichtungen fielen. Im Eilverfahren begehrte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Entscheidung:
Das VG Berlin gab dem Antrag statt und hielt die Untersagung voraussichtlich für rechtswidrig. Massagestudios seien als Erholungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG einzuordnen, da sie der Entspannung und Wiederherstellung des Wohlbefindens dienten. Entscheidend sei, dass der Zweck der Dienstleistung in der Erholung liege, nicht ob der Kunde aktiv tätig werde oder wie personalintensiv der Betrieb sei. Auch das gesetzliche Erfordernis, dass die Tätigkeit nicht auf Werktage verlagert werden könne, sei erfüllt, da gerade an Sonn- und Feiertagen ein besonderes Bedürfnis nach solchen Leistungen bestehe. Mangels rechtmäßiger Grundverfügung überwog das Aussetzungsinteresse des Betreibers, sodass sowohl die Untersagung als auch die Zwangsgeldandrohung vorläufig außer Vollzug gesetzt wurden.
Beamtenrecht
Turban im Streifendienst: Gericht stärkt Religionsfreiheit von Polizeianwärter
VG Bremen, Beschluss vom 19.03.2026 – 6 V 664/26
Sachverhalt:
Ein Polizeianwärter der Sikh-Religion wollte während seiner praktischen Ausbildung im Außendienst weiterhin seinen religiös vorgeschriebenen Turban (Dastar) tragen. Die Polizei Bremen untersagte ihm jedoch, den Dastar bei Einsätzen mit Bürgerkontakt zur Uniform zu tragen, und verwies auf die Neutralitätspflicht sowie die Uniformordnung. Der Antragsteller sah darin einen Eingriff in seine Religionsfreiheit und seine Ausbildungsfreiheit und erhob Widerspruch sowie Klage. Da ihm ohne Ablegen des Turbans der Außendienst verwehrt wurde, konnte er wesentliche Teile seiner Ausbildung nicht absolvieren. Im Eilverfahren begehrte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Verbot.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Bremen gab dem Antrag statt, da das Verbot voraussichtlich rechtswidrig ist. Es fehle bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, da nach bremischem Landesrecht für derart grundrechtsrelevante Eingriffe eine spezielle Rechtsverordnung erforderlich sei, die bislang nicht erlassen wurde. Weder § 34 Abs. 2 BeamtStG noch die polizeiliche Uniformordnung könnten den Eingriff in die Religionsfreiheit hinreichend legitimieren. Gerade im Polizeivollzugsdienst habe der Gesetzgeber bewusst vorgesehen, dass Einschränkungen des äußeren Erscheinungsbilds nur auf Grundlage abstrakt-genereller Regelungen erfolgen dürfen. Mangels wirksamer Rechtsgrundlage überwiegt das Interesse des Antragstellers, sodass die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt wurde.
Kommunalrecht
Grenzen der Pressefreiheit: Kein Auskunftsanspruch über politische Werturteile
VG München, Beschluss vom 26.03.2026 – 7 CE 26.214
Sachverhalt:
Ein Journalist begehrte von einer Oberbürgermeisterin Auskunft über ein Schreiben, in dem diese eine Veranstaltung pauschal als Plattform für „Holocaustleugner“ bezeichnet hatte. Er wollte insbesondere wissen, ob sich die Äußerung auf eine konkrete Person bezog und welche Tatsachen diese Bewertung stützten. Die Stadt bestätigte lediglich die Echtheit des Schreibens, verweigerte aber weitergehende Auskünfte und die Herausgabe von Korrespondenz. Der Journalist sah darin eine Verletzung seines presserechtlichen Auskunftsanspruchs und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hatte, verfolgte er sein Begehren im Beschwerdeverfahren weiter.
Entscheidung:
Der VGH München wies die Beschwerde zurück, da kein Anspruch auf die begehrten Auskünfte besteht. Der presserechtliche Auskunftsanspruch umfasst nur konkrete Tatsachen, nicht jedoch Bewertungen, Meinungen oder innere Erwägungen von Amtsträgern. Die streitgegenständliche Äußerung der Oberbürgermeisterin sei als wertende Meinungsäußerung einzuordnen, deren Erläuterung nicht verlangt werden könne. Auch Fragen danach, welche Person konkret gemeint gewesen sei, zielten letztlich auf eine Interpretation und Kommentierung der Aussage ab und seien daher nicht vom Auskunftsanspruch gedeckt. Zudem sei der Anspruch auf vorhandene Informationen beschränkt, ohne dass Behörden verpflichtet wären, zusätzliche Erkenntnisse zu generieren oder interne Entscheidungsprozesse offenzulegen.
News diese Woche:
BVerfG – Schlachten dürfen nur Direktangestellte
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Verbot von Werkverträgen in zentralen Bereichen der Fleischindustrie verfassungsgemäß ist. Hintergrund der Regelung waren massive Verstöße gegen Arbeitsrechte und schlechte Arbeitsbedingungen, die insbesondere durch den Einsatz von Subunternehmen entstanden waren. Ein betroffenes Unternehmen, das zuvor überwiegend Fremdpersonal einsetzte, klagte wegen gestiegener Kosten und organisatorischen Aufwands – ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit und das Eigentum der Unternehmen gerechtfertigt seien, da der Schutz von Arbeitnehmern und deren Gesundheit überwiege. Zudem betonten die Richter, dass Unternehmen keinen Anspruch darauf haben, wirtschaftliche Vorteile ohne die Verantwortung für eigene Beschäftigte zu nutzen.
