Klimaklagen zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht
Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2026 (VI ZR 334/23; VI ZR 365/23) und seiner Abgrenzung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2026 (BVerwG 7 C 6.24)
I. Einordnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2026 markieren einen dogmatisch klaren Einschnitt in der Entwicklung der sogenannten „Klimaklagen“ gegen private Unternehmen. Während bislang – insbesondere im Anschluss an den Klimabeschluss des BVerfGE 157, 30 – versucht wurde, aus grundrechtlichen Schutzdimensionen unmittelbare zivilrechtliche Anspruchspositionen herzuleiten, weist der Bundesgerichtshof diesen Ansatz nunmehr ausdrücklich zurück.
1. Streitgegenstand und Anspruchsgrundlagen
Die Kläger – Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe – machten im Kern vorbeugende Unterlassungsansprüche geltend, gestützt auf:
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§ 1004 BGB analog
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§ 823 Abs. 1 BGB
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Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht)
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Art. 20a GG (Staatsziel Umweltschutz)
Ziel war die gerichtliche Durchsetzung eines faktischen „vorzeitigen Verbrenner-Verbots“ gegenüber privaten Automobilherstellern.
2. Zentrale Erwägungen des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof lehnt sämtliche Anspruchsgrundlagen ab und stützt sich dabei auf mehrere tragende Argumentationslinien:
a) Keine individualisierbare Rechtsposition aus CO₂-Budgets
Ein entscheidender dogmatischer Punkt liegt in der fehlenden Individualisierung von Emissionsbudgets:
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Weder das Pariser Klimaabkommen noch das Bundes-Klimaschutzgesetz enthalten akteursbezogene Emissionskontingente.
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Es existieren lediglich globale bzw. nationale Zielgrößen, jedoch keine justiziablen individuellen Zurechnungseinheiten.
Damit fehlt es an einer konkreten Rechtsposition der Kläger, deren Verletzung Voraussetzung für §§ 823, 1004 BGB wäre.
b) Keine zurechenbare Grundrechtsbeeinträchtigung
Der Bundesgerichtshof verneint eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts:
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Die behauptete Einschränkung zukünftiger Freiheitsrechte durch spätere Klimagesetzgebung ist nicht kausal zurechenbar.
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Die behauptete „intertemporale Freiheitsverkürzung“ bleibt eine abstrakte, politisch vermittelte Wirkung, nicht aber ein rechtlich zurechenbarer Eingriff durch private Unternehmen.
c) Ablehnung der Störerhaftung
Auch eine mittelbare Störerhaftung wird abgelehnt:
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Die Hersteller halten sämtliche gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben ein.
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Die Verantwortung für Emissionsreduktionen liegt im normativen Steuerungsregime des Gesetzgebers, nicht bei einzelnen Marktteilnehmern.
d) Vorrang des demokratischen Gesetzgebers
Besonders hervorzuheben ist die verfassungsrechtliche Klarstellung:
Die konkrete Ausgestaltung von Emissionsgrenzen und deren Verteilung ist eine originäre Aufgabe des demokratischen Gesetzgebers.
Der Bundesgerichtshof betont damit:
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Art. 20a GG vermittelt keine unmittelbar justiziablen, quantifizierbaren Emissionsgrenzen.
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Die gerichtliche Festlegung solcher Grenzen würde die Gewaltenteilung überschreiten.
II. Systematische Bewertung
Die Entscheidung ist Ausdruck einer strikten Trennung zwischen normativer Steuerung (öffentliches Recht) und individueller Haftung (Privatrecht).
Sie verhindert insbesondere:
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eine „Privatisierung der Klimapolitik“ durch Zivilgerichte,
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die Umgehung des demokratischen Gesetzgebungsverfahrens durch Individualklagen,
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sowie eine unkontrollierte Ausweitung deliktischer Haftung auf globale Kausalverläufe.
Dogmatisch stärkt sie:
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das Erfordernis einer konkreten Rechtsgutverletzung,
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die Grenzen der normativen Zurechnung,
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sowie den Vorrang des gesetzlichen Steuerungsrahmens.
III. Abgrenzung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 6.24)
Das Urteil des BVerwG 7 C 6.24 betrifft demgegenüber eine vollständig andere rechtliche Struktur.
1. Unterschiedliche Verfahrensarten
| Bundesgerichtshof (VI ZR 334/23) | Bundesverwaltungsgericht (7 C 6.24) |
|---|---|
| Zivilprozess | Verwaltungsprozess |
| Individualklage | Umweltverbandsklage |
| Privatrechtliche Haftung | Öffentlich-rechtliche Verpflichtung |
2. Unterschiedliche Anspruchsziele
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BGH:
Unterlassung konkreten wirtschaftlichen Handelns eines privaten Unternehmens. -
BVerwG:
Verpflichtung des Staates zur Ergänzung eines Klimaschutzprogramms.
3. Unterschiedliche normative Anknüpfungspunkte
a) Bundesgerichtshof
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§ 823 BGB
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§ 1004 BGB analog
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Grundrechte als Schutzgüter
→ Erforderlich: konkrete individuelle Rechtsverletzung
b) Bundesverwaltungsgericht
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§ 3 Abs. 1 KSG (verbindliche Klimaziele)
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Programmpflichten der Bundesregierung
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Umweltverbandsklage (objektiv-rechtliche Kontrolle)
→ Maßstab: gesetzliche Zielverfehlung durch den Staat
4. Entscheidende dogmatische Differenz
Der zentrale Unterschied lässt sich wie folgt präzisieren:
a) BVerwG: Bindung des Staates an gesetzlich normierte Ziele
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
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Die Klimaziele des § 3 Abs. 1 KSG sind verbindlich.
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Das Klimaschutzprogramm muss alle erforderlichen Maßnahmen enthalten.
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Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich auf die Vollständigkeit und Plausibilität staatlicher Maßnahmen.
→ Ergebnis: gerichtlich durchsetzbare staatliche Handlungspflichten
b) BGH: Keine Übertragung auf private Akteure
Demgegenüber stellt der Bundesgerichtshof klar:
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Diese Bindung gilt nicht für private Unternehmen.
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Es existiert kein individueller Emissionsrahmen, der zivilrechtlich durchsetzbar wäre.
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Die Transformation der Klimaziele in konkrete Pflichten erfolgt ausschließlich durch Gesetzgebung.
→ Ergebnis: keine unmittelbare Haftung Privater für Klimaziele
5. Rolle des Gestaltungsspielraums
Beide Gerichte erkennen einen Gestaltungsspielraum – jedoch auf unterschiedlichen Ebenen:
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BVerwG:
Gestaltungsspielraum bei der Auswahl staatlicher Maßnahmen
(Kontrolle beschränkt auf Evidenz und Vollständigkeit) -
BGH:
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Allokation von Emissionslasten
(keine gerichtliche Substitution durch Privatrecht)
IV. Gesamtwürdigung
Die beiden Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich systematisch:
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Das Bundesverwaltungsgericht stärkt die Bindung des Staates an Klimaziele.
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Der Bundesgerichtshof begrenzt die Übertragung dieser Ziele auf Private im Wege des Deliktsrechts.
Dogmatisch ergibt sich daraus eine klare Struktur:
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Makroebene (Staat):
Verpflichtung zur Zielerreichung (öffentlich-rechtlich, justiziabel) -
Mikroebene (Private):
Bindung nur über gesetzliche Regelungen (kein unmittelbarer Durchgriff) -
Transformationsebene:
Politische Entscheidung über Verteilung der Lasten
(Parlament, nicht Gericht)
Ergebnis
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt eine deutliche Grenze für strategische Klimaklagen im Privatrecht:
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Ohne gesetzliche Konkretisierung keine zivilrechtliche Haftung für globale Emissionsbeiträge.
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Art. 20a GG bleibt ein Staatsziel, kein unmittelbar justiziabler Maßstab für private Pflichten.
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Die gerichtliche Steuerung des Klimaschutzes erfolgt primär über das öffentliche Recht, nicht über das Deliktsrecht.
Im Zusammenspiel mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsteht damit ein kohärentes System:
Klimaschutz ist rechtlich durchsetzbar – aber primär gegenüber dem Staat, nicht gegenüber einzelnen Unternehmen.
