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Strategische Fernmeldeüberwachung durch BND teilweise verfassungswidrig

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Strategische Fernmeldeüberwachung durch BND teilweise verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2024
1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes (BND) zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) mit dem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Diese Regelung bleibt jedoch unter bestimmten Auflagen bis spätestens 31. Dezember 2026 in Kraft, um eine Neuregelung zu ermöglichen.

Das Urteil besagt, dass die Befugnis zur Überwachung personenbezogener Daten aus internationalen Telekommunikationsbeziehungen mit hohem Eingriffsgewicht grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, da sie dem Schutz öffentlicher Interessen wie der Abwehr von Cyberangriffen dient. Allerdings fehlen bestimmte Regelungen, um eine unverhältnismäßige Überwachung zu verhindern. Der Senat bemängelt insbesondere das Fehlen klarer Vorschriften zur Trennung von rein inländischen Kommunikationsdaten, unzureichende Vorkehrungen zum Schutz des privaten Lebensbereichs, eine zu kurze Dokumentationsaufbewahrung und eine unzureichende Kontrolle durch die G 10-Kommission, die nicht die notwendigen fachlichen Anforderungen erfüllt.

Die Verfassungsbeschwerden stammten von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die in Beruf und Privatleben international kommunizieren. Die Beschwerdeführer, darunter ein Datenschutzanwalt und eine Menschenrechtsorganisation, wandten sich gegen die Ermächtigung des BND zur strategischen Fernmeldeüberwachung, die auch Cyberspionage und Cybersabotage einschließt. Der Senat betont die Notwendigkeit, die Befugnisse des BND verhältnismäßig auszugestalten und fordert eine Neuregelung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses.

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