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Erbrecht

Sittenwidrige Enterbung 

OLG München, Beschluss v. 23.09.2024 – 33 Wx 325/23 e 

Sachverhalt: 

In dem Beschluss vom 23. September 2024 (Az. 33 Wx 325/23) befasste sich das Oberlandesgericht München mit der Frage der Sittenwidrigkeit von Verfügungen des Erblassers gegenüber seinen Abkömmlingen. Konkret ging es um die Anfechtung eines Testaments, in dem der Erblasser seine Kinder enterbt und den gesamten Nachlass einer gemeinnützigen Organisation vermacht hatte. Die enterbten Kinder machten geltend, dass diese Verfügung sittenwidrig sei und den Erblasserwillen missachte. Sie argumentierten, dass der Erblasser unter dem Einfluss Dritter gestanden habe und daher nicht frei testiert habe. Das Nachlassgericht hatte die Anfechtung abgewiesen, woraufhin die Kinder Beschwerde einlegten. 

 
Entscheidung: 

Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde der Kinder zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es stellte fest, dass die Enterbung der Abkömmlinge und die Zuwendung des Nachlasses an eine gemeinnützige Organisation nicht per se sittenwidrig seien. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit müssten besondere Umstände vorliegen, die hier nicht ersichtlich seien. Das Gericht betonte, dass der Erblasser grundsätzlich frei in seiner Testierfähigkeit sei und seine Verfügungen respektiert werden müssten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinflussung oder einen Willensmangel vorlägen. Da die Kinder keine ausreichenden Beweise für eine unzulässige Einflussnahme oder einen fehlenden Testierwillen des Erblassers vorgelegt hatten, blieb ihre Anfechtung erfolglos. 

Arbeitsrecht

Mitbestimmung beim Desk-Sharing 

LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 6.08.2024 – 21 TaBV 7/24 

Sachverhalt: 
In dem Beschluss vom 6. August 2024 (Az. 21 TaBV 7/24) befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit der Frage, ob der Betriebsrat bei der Einführung von Desk Sharing und einer Clean Desk Policy ein Mitbestimmungsrecht hat. Ein Unternehmen plante, Arbeitsplätze nicht mehr fest einzelnen Mitarbeitenden zuzuweisen und führte eine Richtlinie ein, die vorsah, dass Arbeitsplätze am Ende des Tages aufgeräumt sein müssen. Der Betriebsrat sah darin eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Unternehmen lehnte dies ab und argumentierte, dass es sich um eine Regelung des Arbeitsverhaltens handele, die nicht der Mitbestimmung unterliege. Daraufhin rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an, welches den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückwies. 

 

Entscheidung: 
Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass der Betriebsrat bei der Einführung von Desk Sharing und einer Clean Desk Policy ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat. Es stellte fest, dass solche Maßnahmen die Ordnung des Betriebs betreffen und daher der Mitbestimmung unterliegen. Das Gericht betonte, dass es sich nicht lediglich um Regelungen des Arbeitsverhaltens handelt, sondern um organisatorische Maßnahmen, die das betriebliche Zusammenleben beeinflussen. Daher sei die Einsetzung einer Einigungsstelle gerechtfertigt, um eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu erzielen. Das LAG hob somit die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab dem Antrag des Betriebsrats statt. 

Beamtenrecht

Zur Dienstunfähigkeit  

OVG Bautzen Beschluss vom 2.08.2024 – 2 A 73/23 

Sachverhalt: 

Ein Beamter des Freistaates Sachsen wurde aufgrund wiederholter krankheitsbedingter Fehlzeiten von seinem Dienstherrn angewiesen, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen. Der Beamte leistete dieser Aufforderung nicht Folge und erhob Klage gegen die Weisung. Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage ab, woraufhin der Beamte Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen einlegte. Er argumentierte, dass die Anordnung rechtswidrig sei, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit vorlägen. Zudem sah er sein Persönlichkeitsrecht durch die Untersuchung verletzt. 

 

Entscheidung:  

Das OVG Bautzen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Beamten zurück. Es führte aus, dass der Dienstherr gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) berechtigt sei, bei begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Die wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers stellten einen hinreichenden Anlass für die Anordnung dar. Das Gericht betonte, dass das Interesse des Dienstherrn an der Feststellung der Dienstfähigkeit das Persönlichkeitsrecht des Beamten überwiege. Zudem sei die Anordnung ermessensfehlerfrei ergangen und verhältnismäßig. 

Schulrecht

Zur Bildung einer Vornote bzw. Endnote in einer fachtheoretischen Prüfung 

OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.08.2024 – 3 M 127/24 

Sachverhalt: 
Ein Student legte Widerspruch gegen die Bewertung einer seiner Prüfungsleistungen ein, da er die Notengebung für fehlerhaft hielt. Er beanstandete insbesondere die Bildung der Vornote und deren Einfluss auf die Endnote seiner fachtheoretischen Prüfung. Nach Ablehnung seines Widerspruchs durch die Hochschule beantragte er vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, um eine Neubewertung zu erreichen. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag ab, woraufhin der Student Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt einlegte. Er argumentierte, dass die Notenbildung nicht den geltenden Prüfungsordnungen entspreche und seine beruflichen Chancen beeinträchtige. 

 

Entscheidung: 
Das OVG Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde des Studenten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Hochschule bei der Notenbildung den einschlägigen Prüfungsordnungen gefolgt sei und keine Verfahrensfehler vorlägen. Die Bildung der Vornote sowie deren Einbeziehung in die Endnote seien transparent und nachvollziehbar erfolgt. Das Gericht betonte, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen grundsätzlich im Ermessen der Prüfer liege und nur bei offensichtlichen Fehlern korrigiert werden könne. Da solche Fehler nicht ersichtlich waren, sah das Gericht keinen Anlass für eine Neubewertung der Prüfungsleistung. 

News diese Woche

BGH stärkt Urheberrechte: Haftung von Online-Marktplätzen verschärft 

Der BGH hat am 23. Oktober 2024 entschieden, dass Online-Marktplätze für Urheberrechtsverletzungen haften müssen, ähnlich wie Plattformen, die Inhalte hosten. Betreiber von Marktplätzen sind verpflichtet, nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen aktiv zu handeln und ähnliche rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Diese Entscheidung schützt Urheberrechte besser und setzt neue Maßstäbe für die Verantwortung von Plattformbetreibern im digitalen Raum. Die Prüfpflicht der Marktplätze beschränkt sich jedoch auf das technisch und wirtschaftlich Zumutbare und gilt nur für gleichartig präsentierte Inhalte, nicht für eine vollständige Überprüfung aller Darstellungen. Das Urteil stärkt somit den Urheberschutz und verlangt von Plattformen, dass sie Hinweise auf Verstöße effektiv und gezielt verfolgen. 

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