Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Themenübersicht
Erbrecht
Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.03.2025 – 8W 20/24
Sachverhalt:
Der Erblasser verstarb 2021 und hinterließ neben seiner zweiten Ehefrau drei Kinder aus erster Ehe, darunter die Beteiligte zu 1). Diese schlug die Erbschaft wegen vermeintlicher Schulden aus, basierend auf ungenauer Information und fehlender eigener Nachforschung über den Nachlass. Erst später stellte sie fest, dass der Erblasser ein eigenes Haus hinterlassen hatte, und focht ihre Ausschlagung an. Sie beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins als Miterbin. Die anderen Beteiligten widersprachen und beriefen sich auf die Unwirksamkeit der Anfechtung.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück und bestätigte die Einziehung des zunächst erteilten Erbscheins. Es entschied, dass eine Anfechtung der Erbausschlagung bei bloßer spekulativer Grundlage unzulässig ist. Die Beteiligte zu 1) habe keine ernsthaften Bemühungen zur Ermittlung des Nachlassvermögens unternommen und damit die Kausalität eines Irrtums nicht nachgewiesen. Die Kenntnis des letzten Wohnorts des Erblassers hätte eigene Nachforschungen ermöglicht. Somit bleibt die Ausschlagung wirksam, und die gesetzliche Erbfolge führt zur Alleinerbschaft der zweiten Ehefrau und des Bruders.
Arbeitsrecht
Dopingkontrolleure sind normale Angestellte
LSG BW, Urteil vom 18.03.2025 – L 13 BA 3631/22
Sachverhalt: Ein Unternehmen führte für nationale und internationale Sportorganisationen Dopingkontrollen durch und setzte dafür neben festangestellten Mitarbeitern auch sogenannte „freie Mitarbeiter“ als Dopingkontrolleure ein. Diese Kontrolleure waren vertraglich an die strengen Vorgaben der Anti-Doping-Organisationen gebunden und erhielten ein pauschales Honorar pro Kontrolle. In einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass die Kontrolleure tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren. Daraufhin forderte die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 160.000 € nach. Das Unternehmen wehrte sich zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht, das von einer selbständigen Tätigkeit der Kontrolleure ausgegangen war.
Entscheidung: Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf und bestätigte die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge. Entscheidend sei, dass die Kontrolleure streng an Vorgaben bezüglich Zeit, Ort und Ablauf der Kontrollen gebunden gewesen seien und keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit gehabt hätten. Trotz formaler Freiheiten wie der Ablehnung einzelner Aufträge seien die Kontrolleure tatsächlich in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Auch ein relevantes Unternehmerrisiko – etwa durch eigenständige Gewinnerzielung oder Investitionen – habe nicht bestanden. Damit liege eine abhängige Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht vor.
Beamtenrecht
Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst freigestellten Gleichstellungsbeauftragten
BVerwG, Beschluss vom 3.03.2025 – 2 VR 4.24
Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine vom Dienst freigestellte Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesnachrichtendienst (BND), bewarb sich auf einen höherwertigen Dienstposten. Ihre Bewerbung scheiterte, weil eine andere Bewerberin besser bewertet wurde. Grundlage der Auswahl war eine fiktive Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung, gegen die sie sich gerichtlich wehrte. Die Antragstellerin rügte insbesondere, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die fiktive Fortschreibung fehle. Sie beantragte im Eilverfahren, einen vergleichbaren Dienstposten vorläufig freizuhalten.
Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der Antragstellerin kein Anspruch auf die einstweilige Anordnung zusteht. Zwar stellte das Gericht klar, dass die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf, die derzeit fehlt. Dennoch sei die aktuelle Verwaltungspraxis übergangsweise weiterhin anwendbar, um schwerwiegendere Folgen für die Verwaltung zu vermeiden. Zudem sei selbst bei einer unterstellten Fehlerhaftigkeit der Beurteilung die Auswahl der Antragstellerin wegen deutlicher Leistungsunterschiede nicht ernstlich möglich gewesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Schulrecht
Elternteil als pflegende Begleitperson
VGH München, Beschluss vom 11.03.2025 – 7CE 24.1652
Sachverhalt: Die Antragstellerin, eine aufgrund einer genetischen Erkrankung auf künstliche Beatmung angewiesene Schülerin, beantragte im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass ihr Vater sie weiterhin als pflegende Begleitperson im Präsenzunterricht begleiten darf. In den vorangegangenen Schuljahren hatte der Vater diese Rolle übernommen, da keine externe Pflegekraft gefunden werden konnte. Für das Schuljahr 2024/2025 versagte die Schule die Genehmigung, da das Bemühen um eine externe Pflegekraft nicht hinreichend nachgewiesen sei. Zudem kam es während des Unterrichts mehrfach zu Störungen durch das Verhalten des Vaters. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, wogegen die Antragstellerin Beschwerde einlegte.
Entscheidung: Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück, da eine weitere Begleitung durch den Vater im Unterricht nicht mehr zumutbar sei. Er stellte fest, dass durch dessen Verhalten der Unterricht und die Rechte der Mitschüler erheblich beeinträchtigt wurden. Trotz des grundrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe überwiegen hier die Interessen der Schule und der übrigen Schüler auf einen ungestörten Unterricht. Auch eine etwaige unzureichende Suche nach einer externen Pflegekraft sei nicht entscheidungserheblich. Die Antragstellerin könne bei Verfügbarkeit einer geeigneten Pflegekraft jederzeit wieder am Präsenzunterricht teilnehmen.
News diese Woche
BND muss Informationen über Corona-Ursprung nicht offenlegen
Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss seine Erkenntnisse über den Ursprung des Coronavirus nicht an Medien weitergeben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte einen Eilantrag des Axel-Springer-Verlags ab, da übergeordnete öffentliche Interessen einer Auskunft entgegenstehen. Eine Offenlegung könnte die Funktionsfähigkeit des BND sowie die diplomatischen Beziehungen zu China erheblich beeinträchtigen. Recherchen zufolge liegen dem BND plausible Hinweise auf die sogenannte Laborthese vor, die jedoch seit Jahren unter Verschluss gehalten werden. Der Axel-Springer-Verlag wollte unter anderem erfahren, wann und wie das Kanzleramt über diese Erkenntnisse informiert wurde.