Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Themenübersicht
Erbrecht
Pflicht zur Voreintragung trotz transmortaler Vollmacht
OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. August 2024 – 2 W 35/24
Sachverhalt:
Am 6. August 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig im Beschluss 2 W 35/24 über die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Ein Erbe beantragte die Eintragung einer Grundschuld auf ein geerbtes Grundstück, ohne selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und forderte die Voreintragung des Erben als Eigentümer. Der Erbe legte Beschwerde ein und argumentierte, dass eine Voreintragung nicht erforderlich sei, da er als Erbe automatisch Eigentümer geworden sei. Er berief sich auf eine transmortale Vollmacht des Erblassers, die ihm die Eintragung der Grundschuld ermöglichen sollte.
Entscheidung:
Das OLG Braunschweig wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Es stellte fest, dass gemäß § 39 der Grundbuchordnung (GBO) eine Voreintragung des Erben als Eigentümer erforderlich ist, bevor eine Grundschuld eingetragen werden kann. Die transmortale Vollmacht des Erblassers entbinde nicht von der Pflicht zur Voreintragung, da sie lediglich die Vertretung des Erblassers über dessen Tod hinaus ermögliche, jedoch nicht die formellen Anforderungen des Grundbuchrechts außer Kraft setze. Das Gericht betonte, dass die Voreintragung der Rechtssicherheit und Klarheit im Grundbuchverkehr dient. Ohne diese Voreintragung sei die Eintragung einer Grundschuld nicht zulässig.
Arbeitsrecht
Dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit – Berücksichtigung von Umkleidezeiten
LAG Nürnberg, Urteil vom 16. August 2024 – 4Sa 339/20
Sachverhalt:
In dem Urteil vom 16. August 2024 (Az. 4 Sa 339/20) befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit der Frage, wie Abwesenheitszeiten wie Urlaub und Krankheit auf das Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers angerechnet werden. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) hatte geltend gemacht, dass während solcher Abwesenheitszeiten die durchschnittliche Arbeitszeit gutgeschrieben werden müsse. Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf den Manteltarifvertrag (MTV) des BRK, der eine andere Regelung vorsieht. Der Mitarbeiter klagte daraufhin auf eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, woraufhin der Arbeitgeber Berufung einlegte.
Entscheidung:
Das LAG Nürnberg entschied zugunsten des Arbeitgebers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es stellte fest, dass gemäß § 11 Abs. 2 Unterabsatz 3 des MTV des BRK bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z. B. Urlaub, Krankheit), die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit gutzuschreiben ist. Diese dienstplanmäßige Arbeitszeit wird auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt. Das Gericht betonte, dass der Tarifvertrag in diesem Punkt eindeutig sei und keine abweichende Handhabung zulasse. Daher sei die Vorgehensweise des Arbeitgebers rechtmäßig, und der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.
Beamtenrecht
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Versetzungsverfügung; innerdienstliche Spannungslage, gesundheitliche Belange; Ermessensausübung
OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2024 – 1 B 67/24
Sachverhalt:
Eine Beamtin wurde aufgrund innerdienstlicher Spannungen an ihrer bisherigen Dienststelle versetzt. Sie legte dagegen Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Versetzung auszusetzen. Im Verlauf des Verfahrens machte sie gesundheitliche Gründe geltend, die ihrer Ansicht nach gegen die Versetzung sprachen. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag ab, da es die gesundheitlichen Belange als unerheblich ansah. Daraufhin legte die Beamtin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein.
Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Beschwerde der Beamtin zurück. Es stellte fest, dass die Versetzung aufgrund der aufgetretenen Spannungen am bisherigen Dienstort gerechtfertigt sei. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe wurden als nicht ausreichend belegt angesehen, um die Versetzung zu verhindern. Das Gericht betonte, dass die Verwaltung nicht verpflichtet sei, alle Details der innerdienstlichen Spannungen vollständig aufzuklären, sondern dass die objektive Beteiligung der Beamtin an den Spannungen ausreichend sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht isoliert angefochten werden könne.
Schulrecht
Schulrecht; Aufnahme; weiterführende Schule; Aufnahmekapazität; Wiederholer; Nachrückverfahren; fehlerhafte Platzvergabe; fiktiv freier Platz
OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 30. Oktober 2024 – OVG 3 S 67/24
Sachverhalt:
Die Eltern eines Kindes klagten gegen die Ablehnung der Aufnahme ihres Kindes in die 7. Klasse einer weiterführenden Schule und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Sie argumentierten, dass das Aufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde und die Aufnahmekapazität falsch berechnet sei. Zusätzlich bemängelten sie, dass elf Plätze für Wiederholer reserviert und im Nachrückverfahren möglicherweise fiktive freie Plätze nicht korrekt vergeben worden seien. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies ihren Antrag ab und entschied, dass die Aufnahmekapazität von 106 Plätzen korrekt festgelegt wurde. Daraufhin legten die Eltern Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.
Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Es entschied, dass die Schule berechtigt sei, Plätze für Wiederholer zurückzuhalten und die Aufnahmekapazität korrekt berechnet wurde. Die Reservierung von Plätzen für Wiederholer sei zulässig, und nicht benötigte Plätze könnten im Nachrückverfahren vergeben werden. Das Gericht betonte, dass eine fehlerhafte Platzvergabe im Nachrückverfahren nicht Gegenstand des Verfahrens sei und daher nicht berücksichtigt werden könne. Die Platzvergabe nach Wohnortnähe und die Berücksichtigung fiktiv freier Plätze sei rechtmäßig erfolgt.
News diese Woche:
K.-o.-Tropfen doch kein »gefährliches Werkzeug«
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass K.-o.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafrechts darstellen, auch wenn sie heimlich verabreicht werden. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Strafzumessung bei Sexualstraftaten, da ein „gefährliches Werkzeug“ eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Dresden einen Angeklagten verurteilt, weil es das Verabreichen der Droge GBL mittels Pipette als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs wertete. Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass Flüssigkeiten wie K.-o.-Tropfen nicht als Werkzeuge gelten. Das Verfahren wird zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.